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Eike Ingwer Schmidt, Präsident des VG Stade
Politische Betätigung von Richtern
- Ein Beitrag zur Unabhängigkeit der Richter -
am Beispiel des § 4 DRiG
ZRP 2008, 242 (Auszüge ausgewählt von RiLG Wolfgang Hirth)
Die 79. Justizministerkonferenz hat eine Arbeitsgruppe der Staatssekretäre eingesetzt, die sich mit dem Thema der Vereinbarkeit von Richteramt und kommunalem Mandat beschäftigen soll. ...
... Soweit es die Beeinträchtigung der eigenen Unabhängigkeit betrifft, werden trotz ihrer im richterlichen Bereich besonderen Bedeutung nicht immer die gleichen Maßstäbe angelegt. In den letzten Jahren sind die insoweit geduldeten Verquickungen Gegenstand von Anfragen und auch Entscheidungen geworden. So wurde in Frage gestellt, ob ein Richter im Verwaltungsausschuss einer Gemeindevertretung sein darf1, ob er im Aufsichtsrat eines kommunalen Unternehmens der Daseinsvorsorge sein darf2, ob er ehrenamtlich im Verwaltungsrat einer Sparkasse sein darf3; es wurde aber auch über die Befangenheit wegen im Rahmen verbandspolitischer Tätigkeit getätigter Meinungsäußerung über Besoldungsfragen4 und über die Frage der ehrenamtlichen Tätigkeit von Richtern als Vorsitzende einer Schiedsstelle nach § 18a KHG5 gestritten. Selbst einem bei einer öffentlichen Schule beschäftigten Hausmeister wurde die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter bei dem Verwaltungsgericht versagt6 und die Vereinbarkeit der Heranziehung eines Richters als Mitglied eines Wahlvorstands bei der Europawahl mit seiner Unabhängigkeit wurde Gegenstand einer richterlichen Entscheidung7 ebenso wie die Frage, ob ein Richter in seiner Unabhängigkeit durch seine Heranziehung zur Klausuraufsicht für den richterlichen Nachwuchs beeinträchtigt wird8. Auch die Frage, ob Richter in Gesetzgebungsverfahren als Sachverständige Gehör finden sollten, wird diskutiert9.
Es ist schon erstaunlich, über welche Randerscheinungen gestritten wird, während zugleich die allgemeine Frage der Zulässigkeit einer kommunalpolitischen Tätigkeit mit Entscheidungskompetenz trotz des deutlichen Wortlauts des § 4 DRiG nicht ernsthaft in Frage gestellt wird. Vielmehr werden in diesem Bereich - allerdings zumeist von selbst in der Sache Betroffenen - Versuche unternommen, juristische Konstruktionen zu finden, die hier eine mögliche Beeinträchtigung nicht erkennen wollen. Im Wege der teleologischen Reduktion des Tatbestands des § 4 DRiG seien die Begriffe so auszulegen, dass die Tätigkeit in der kommunalen Vertretung damit jedenfalls nicht gemeint sei10.
1 Verneinend BVerwG, NVwZ 2000, 1184 = DRiZ 2001, 23 und BVerwG, NJW 1990, 925.
2 Anfrage des bayrischen Staatsministeriums der Justiz an die Justizministerien der Länder v. 14.7.2008.
3 Verneinend BVerwG, DRiZ 1973, 170, BVerwGE 41, 195 (199).
4 OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2008, 36302.
5 Anfrage des Präs. VGH Hessen v. 23.5.2003.
6 VGH Hessen, DRiZ 1998, 194 = NVwZ-RR 1998, 324.
7 BVerwG, NJW 2002, 2263.
8 Nds. Dienstgerichtshof für Richter, DRiZ 1997, 63 f.
9 DRiZ 2008, 78f.
10 So letztlich Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. (1995), § 4 Anm. 11.
§ 4 I DRiG bestimmt:
„Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.“
Die aufgeworfenen Fragestellungen, die Entscheidungen des BVerwG und die immer wiederkehrende Diskussion12 sollten Anlass sein, bei den bevorstehenden Beratungen der von der JuMiKo eingesetzten Arbeitsgruppe zu dem Thema „Vereinbarkeit von Richteramt und kommunalem Mandat“ eine abschließende und vor allem klare Entscheidung zu treffen.
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Die Entscheidung, einem Richter die Mitgliedschaft in einzelnen Gremien zu untersagen, weil diese zweifelsfrei der Tätigkeit als Exekutive zuzuordnen sei13, führt daher zwangsläufig dazu, auch die Tätigkeit in der kommunalen Vertretung für unvereinbar zu halten.
12 Vgl. Gutknecht, Die Mitgliedschaft von Richtern in der kommunalen Vertretungskörperschaft, StädteT 1965, 174; Krebsbach, Richter im Rat, StädteT 1965, 281; Röper, DRiZ 1975, 197; Schmidt-Jortzig, NJW 1984, 2057; Bernhard, Richteramt und Kommunalmandat, Schriften zum öff. Recht Band 457; StGH Bremen, DVBl 1978, 444 dazu Anm. Röper, DRiZ 1978, 241 f.; Schmidt, NordÖR 2003, 12 f.
13 BVerwG, DVBl 2000, 1138 im Anschluss an OVG Meckl.-Vorp., DÖV 1999, 1003; BVerwG, DVBl 1990, 158 f. im Anschluss an OVG Münster, DRiZ 1990, 181f.; vgl. auch vom Stein, DÖV 2003, 278; zur Unvereinbarkeit der ehrenamtlichen Verwaltungsratstätigkeit bei einer Sparkasse mit dem Richteramt BVerwGE 41, 195 = DVBl 1973, 492 f.; zu der Unzulässigkeit der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der STAWAG, VG Aachen, BeckRS 2005, 29325.
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Daher muss (endlich) an die Grundfrage gegangen werden. Es ist zu klären, ob die Übernahme eines kommunalen Mandats überhaupt mit richterlicher Tätigkeit vereinbar ist, dann würden sich Nebenfragen, die bisher im Mittelpunkt stehen, gar nicht mehr stellen. Das gilt auch für die in einem Konkurrentenverfahren um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am BGH aufgeworfene Frage, ob die Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender in einer Kommunalvertretung im Stellenbesetzungsverfahren als Merkmal bei der Auswahl berücksichtigt werden darf16.
16VGH Baden-Württemberg, NJW 1996, 2525.
... Das BVerfG hat zwar die in § 4 II DRiG genannten Ausnahmen für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, weil Überschneidungen zwischen den Gewalten nicht ausgeschlossen seien, wenn nur das Rechtsprechungsmonopol der Richter unberührt bleibt19; auch aus diesen Entscheidungen wird aber ein Gebot der Zurückhaltung bei der Auslegung deutlich, die auch den Richtern beim Umgang mit dem ihnen anvertrauten Gut und mit dem ihnen übertragenen Rechtsprechungsmonopol aufzuerlegen ist.
19BVerfGE 4, 331 (346f.) = NJW 1956, 137; BGH, DRiZ 1975, 23.
... Neutralität, Unparteilichkeit und die für das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Unparteilichkeit des Richters zwingend gebotene Zurückhaltung und Distanz sind mit dem Begriff des Richters untrennbar verknüpft23. Diese besondere Stellung berechtigt dazu, dem Richter weitergehende Pflichten und Beschränkungen aufzuerlegen als einem weisungsgebundenen Beamten.
23BVerfG, NJW 2001, 1048.
... in manchen Ländern, zum Beispiel in Frankreich, England, Österreich, Belgien, Luxemburg und der Schweiz, so weit geht, dass auf jegliche parteipolitische Tätigkeit verzichtet werden muss.
... - Richter dürfen aber nach den Ergebnissen einer gemeinsamen Tagung der Ecole national de la Magistrature, der französischen Richterschule, der European Association of Judges, der Europäischen Richtervereinigung, sowie der Vereinigung Europäischer Richter für Demokratie und Freiheitsrechte nicht Vertreter einer bestimmten politischen Richtung sein oder dem Rechtssuchenden als solche erscheinen.