< home RiV >

HAMBURGISCHER  RICHTERVEREIN  e.V.

 

Stellungnahme vom 04.08.2003 an den Landespersonalausschuss

zum Entwurf des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes

 

(Soweit in dieser Stellungnahme von Richtern gesprochen wird, beziehen die Äußerungen auch immer die vom Hamburgischen Richterverein mit repräsentierten Staatsanwälte ein.)

 

Der Hamburgische Richterverein verkennt nicht die auf das Äußerste angespannte finanzielle Situation der Bundesländer.

 

Die Richter sind jedoch für diese Entwicklung nicht verantwortlich.

Sie haben vielmehr in der Vergangenheit in vielfältiger Weise versucht, vermeidbare Kosten, die bei den Gerichte entstehen, zu verhindern. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass es gerade aus dem Bereich der Hamburger Richter Initiativen gab, das Straf- wie auch das Zivilverfahren zu entschlacken und kostengünstiger zu gestalten.  Darüber hinaus ist der Justizhaushalt mit Ausgaben behaftet, die nicht originär die Justiz betreffen. So gehört etwa die Prozesskostenhilfe als Sozialhilfeleistung in den Haushalt einer anderen Behörde gehört.

 

Hinsichtlich der Personalkosten muss darauf verwiesen werden, dass für den Beruf des Richters zu Recht  nur Juristen mit Prädikatsexamen eingestellt werden. Derart qualifiziertes Personal muss leistungsentsprechend bezahlt werden. Es besteht sonst die Gefahr, dass sich diese qualifizierten Juristen in Zukunft vermehrt nicht mehr bewerben werden, weil die Gehälter beispielsweise in den grossen Anwaltskanzleien um ein Vielfaches höher liegen, als die Richtergehälter.  Dies steht um so mehr zu befürchten, als in den letzten zehn Jahren die Bruttogehälter der Richter zwar um ca. 18% gestiegen sind, gemessen an den in dieser Zeit gestiegenen Lebenshaltungskosten in zumindest gleicher Höhe real eine Einkommenssteigerung aber ausgeblieben ist. Demgegenüber stieg das durchschnittliche Gehalt der Angestellten mit ca. 36% auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten deutlich an.

 

Gemessen an den durchschnittlichen Steuermehreinnahmen dieses Zeitraums in Höhe von ca. 2% liegt die Steigerung der Richterbesoldung unterhalb dieser Marge.  Bei dieser Betrachtung bleibt sogar außer Betracht, dass vor 2001 und dem ab dieser Zeit zu verzeichnenden Einbruch der Steuereinnahmen  die durchschnittlichen Steuermehreinnahmen  jährlich deutlich die Steigerung der Richtergehälter überstiegen.

Hinzu kommt, dass die Richtergehälter durch die enorm gestiegenen Krankenversicherungsbeiträge bei gleichzeitig eingeschränkten Beihilfeleistungen zusätzlich belastet worden sind. Demgegenüber sind die Beiträge zu den Sozialversicherungen ab 1998 durch Steuersubventionen, die auch die Richter mit finanziert haben, gesenkt worden.

 

Vor diesem Hintergrund muss der Hamburgische Richterverein das beabsichtigte Gesetz insgesamt ablehnen.

 

Hilfsweise wird geltend gemacht:

 

Es ist nicht einzusehen, warum das „Urlaubsgeld“ nicht zum Kernbereich der Alimentation gehören soll. Der Urlaub dient dazu,  die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Richter wieder herzustellen und zu erhalten. Im Rahmen der Alimentationspflicht ist es auch Aufgabe des Dienstherren, den Berechtigten einen angemessenen Urlaub zu ermöglichen. Dies mag in der Vergangenheit auch mit dem „normalen“ Richtergehalt möglich gewesen sein. Nach dem oben Gesagten ist dies derzeit aber nicht mehr möglich. Insbesondere gilt dies für junge Richter mit Familie, die mit dem geringen Anfangsgehalt auskommen müssen.

 

 

 

Zu § 1 Abs. 1 Ziff 1

 

streiche Richterinnen und Richter

 

füge ein:

          Ziff. 2   Richterrinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg

 

Begründung:

Angesichts der Zugehörigkeit der Richterschaft zur 3. Gewalt sollte sie nicht mit den Angehörigen der Exekutive in einem Unterpunkt aufgeführt werden

 

Zu § 1 Abs. 2 Ziff 1

 

streiche Richterinnen und Richter

 

füge ein:

      Ziff. 2 Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg

     

Begründung:

      wie oben

 

Diese Trennung soll in dem gesamten Gesetz vorgenommen werden.

 

Zu § 3 Abs. 2

 

streiche Richterinnen und Richter

 

füge ein:

     Abs. 3: Richterinnen und Richter ....

                    

Begründung:

wie oben

Hier wird die Notwendigkeit der Trennung besonders deutlich, weil die    Teilzeitbeschäftigung der Richter in § 5 a HambRiG geregelt ist.