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Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz
(Landesrichtergesetz - LRiG -)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil:
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§  1  Geltungsbereich
§  2  Richtereid
§  3  Altersgrenze
§  4  Übertragung eines weiteren Richteramtes
§  5  Aufgabenzuweisung
§  6  Geltung des Beamtenrechts
§  7  Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
          aus familiären Gründen
§  7 a Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§  7 b Teilzeitbeschäftigung
§  7 c Freistellungen und berufliches Fortkommen
§  8  Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
§  9  Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Abschnitt II: Richterwahl

§ 10 Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses
        und des Landtages
§ 11 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
§ 12 Wahl der Abgeordneten
§ 13 Wahl der weiteren Mitglieder
§ 14 Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)
§ 15 (gestrichen)
§ 16 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 17 Ausschließungsgründe
§ 18 Ersatzwahl und Vertretungsfälle
§ 19 Ausschreibung
§ 20 Einberufung
§ 21 Sitzung
§ 22 Beschlußfassung
§ 23 Übernahme und Entlassung von Richterinnen und
        Richtern auf Probe und kraft Auftrags
§ 24 Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 25 Vollziehung der Entscheidung
§ 26 Verschwiegenheitspflicht
§ 27 Entschädigung
§ 28 Geschäftsordnung

Abschnitt III: Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1. Titel: Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen

§ 29 Richterräte und Präsidialrat
§ 30 Wahlperiode
§ 31 Verbot der Amtsausübung
§ 32 Schweigepflicht
§ 33 Geschäftsordnung
§ 34 Kosten
§ 35 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung

2. Titel: Richterräte

§ 36 Aufgaben der Richterräte
§ 37 Bildung des Richterrats
§ 38 Bildung der Stufenvertretungen
§ 39 Zusammensetzung der Richterräte
§ 40 Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein
§ 41 Besondere Wahlvorschriften
§ 42 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

3. Titel: Präsidialrat

1. Aufgabe und Errichtung
§ 43 Aufgabe des Präsidialrats
§ 44 Bildung des Präsidialrats
§ 45 Zusammensetzung des Präsidialrats
§ 46 Wahl der Mitglieder des Präsidialrats
§ 47 Abordnung
§ 48 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern
§ 49 Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen
        und Stellvertreter

2. Verfahren bei der Beteiligung
§ 50 Einleitung der Beteiligung
§ 51 Beschlußfassung des Präsidialrats
§ 52 Stellungnahme des Präsidialrates

4. Titel: Staatsanwaltsräte

§ 53 Bildung der Staatsanwaltsräte
§ 54 Aufgaben der Staatsanwaltsräte
§ 55 Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts

Abschnitt IV: Richterdienstgerichte
1. Titel: Errichtung und Zuständigkeit

§ 56 Errichtung
§ 57 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 58 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

2. Titel: Besetzung

1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter

a) Allgemeine Vorschriften
§ 59 Mitglieder der Richterdienstgerichte
§ 60 Bestimmung der Mitglieder
§ 61 Verbot der Amtsausübung
§ 62 Erlöschen des Amtes

b) Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und Richter
§ 63 Besetzung
§ 64 Ständige Mitglieder
§ 65 Nichtständiges Mitglied

c) Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter
§ 66 Besetzung
§ 67 Ständige Mitglieder
§ 68 Nichtständige Mitglieder

2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder
§ 69 Bestellung
§ 70 Reihenfolge der Mitwirkung

3. Titel: Disziplinarverfahren

§ 71 Anwendung der Landesdisziplinarordnung
§ 72 Disziplinarmaßnahmen
§ 73 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der
        Einleitungsbehörde
§ 74 Betreuung, Pflegschaft und Untersuchungsführung
§ 75 Einleitungsbehörde
§ 76 Zulässigkeit der Revision
§ 77 Bekleidung mehrerer Ämter
§ 78 Verfahren gegen Richterinnen und
        Richter auf Probe und kraft Auftrags

4. Titel: Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 79 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 80 Vorläufige Untersagung der Amtsführung
§ 81 Versetzungsverfahren
§ 82 Prüfungsverfahren
§ 83 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 84 Aussetzung des Verfahrens
§ 85 Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Zweiter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 86 Aufhebung von Vorschriften
§ 87 Wiederaufnahme früherer Verfahren
§ 88 (gestrichen)
§ 89 Erlaß von Rechtsverordnungen

Erster Teil
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
  § 1
Geltungsbereich

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichterinnen und
Berufsrichter sowie durch ehrenamtliche Richterinnen und Richter
ausgeübt.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für
Berufsrichterinnen und Berufsrichter.

 § 2
Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter hat vor einem Gericht in
öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Schleswig-
Holstein und dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet
werden.

  § 3
Altersgrenze

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt
mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist
auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
oder er
1.  das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
2   schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
      ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 darf nur entsprochen werden, wenn sich
die Richterin oder der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis
zum Erreichen des in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeitpunktes aus
Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten innerhalb eines
Kalenderjahres durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag
hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt.

 § 4
Übertragung eines weiteren Richteramtes

Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit an einem
Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem Gericht
desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen
Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.

  § 5
Aufgabenzuweisung

Richterinnen und Richtern können die Aufgaben einer oder eines
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
1.    eines Seeamts,
2.    eines Umlegungsausschusses
übertragen werden.

  § 6
Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts ande-
res bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und
Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für
Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehört dem Landesbeamtenausschuß
als ständiges Mitglied auch die Leiterin oder der Leiter der
Allgemeinen Abteilung des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten an. An die Stelle der übrigen Mitglieder (§ 112
Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) treten fünf Richterinnen oder
Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als
ordentliche und fünf Richterinnen oder Richter sowie eine
Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als stellvertretende Mitglieder.
Dabei sind die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeiten zu
berücksichtigen. Die Berufsorganisationen der Richterinnen und
Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge
einreichen; § 112 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes ist anzuwenden.
Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der Mitglieder
sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter enthalten.

 § 7
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
1.    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
2.    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit
      der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn sie oder er
a)    mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b)    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
      Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in
Verbindung mit Urlaub nach § 7a Abs. 1 zwölf Jahre nicht
überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer
Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate
vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die
Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei
Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben
Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind
nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich
einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben
Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur
solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der
Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des
Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige
Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden
kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen
eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem
Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1
Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht für
Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-,
Geburts-, Pflege- und Todesfällen in entsprechender Anwendung  des §
95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.

 § 7 a
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in Bereichen, in denen
wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher
Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches
Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen oder Bewerber im
öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1.    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt
      sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
2.    nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag,
      der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes
      erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge,
zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1.    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2.    die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung auch in
      einem anderen Richteramt zustimmt,
3.    die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des
      Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher
      Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten im
      Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Landesbeamtengesetzes nur
      in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei
      Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten
      ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die
Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung der Richterin oder des
Richters nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden,
soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine
Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter
die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen eine Dauer
von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder
dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 gelten die bis 31. Juli 1998 gültigen Vorschriften
über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997
Urlaub nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bislang geltenden
Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.

 § 7 b
Teilzeitbeschäftigung

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und
bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
1.  das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes
      Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
2   zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3   die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn
      oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang
      zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt
      desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
4. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der
      Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des
      Richterverhältnisse berufliche Verpflichtungen nur in dem
      Umfang einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 des
      Landesbeamtengesetzes Richterinnen oder Richtern die Ausübung
      von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig,
soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 81 Abs. 2 Satz
2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die
Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die
Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des
Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige
Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet
werden kann.

(4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen ist die
Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise zu bewilligen, daß die
Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und
dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem
ununterbrochenen Zeitraum zusammengefaßt wird, der am Ende der
bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muß. § 88 Abs. 5 Satz 2 des
Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 § 7 c
Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7 oder § 7 b dürfen das
berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Richterinnen oder
Richter mit Teilzeitbeschäftigung dürfen gegenüber Richterinnen oder
Richtern mit Vollzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

 § 8
Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für sie
geltenden Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine
Ernennungsurkunde. In der Ernennungsurkunde müssen die Worte "unter
Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtliche Richterin" oder
"unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtlicher Richter"
enthalten sein .

(2) Für diese Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften
gewählt werden.

  § 9
Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter (§ 45 Abs. 3, 4 und 6 des Deutschen
Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte ", der
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein".

 § 10
Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages

(1) Über die Anstellung, Beförderung und Versetzung einer Richterin
oder eines Richters entscheidet das Ministerium für Justiz-, Bundes-
und Europaangelegenheiten gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.

(2) Absatz 1 gilt nicht für
a)    die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten eines oberen
      Landesgerichts,
b)    die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deut-
      schen Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung
      der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts
werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen
enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag
sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung
beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch
den zuständigen Landtagsausschuß anzuhören. Die Anhörung des
Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und
Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

 § 11
Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Dem Richterwahlausschuß gehören als gewählte Mitglieder an
1.    acht Abgeordnete des Landtages,
2.    vier weitere Abgeordnete des Landtages, wenn über eine
      Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder
      der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist,
3.    zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,
4.    eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweiges, für den
      die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,
5.    eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
6.    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und
      Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
      über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der
      Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.

(2) Von den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 müssen jeweils
die Hälfte Frauen und Männer sein. Frauen und Männer stellen jeweils
die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses.

(3) Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten
führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann
sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten
lassen.

  § 12
Wahl der Abgeordneten

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem
ersten Zusammentritt, wählt der Landtag mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen die Mitglieder nach § 11 Abs. 1
Nr. 1 und 2 und für jedes Mitglied eine Abgeordnete oder einen
Abgeordneten als Vertreterin oder Vertreter.

(2) Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl
von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen
und Vertreter nach der Reihenfolge der höchsten Teilungszahlen
vorschlagsberechtigt, wie sie sich bei der Teilung der Zahlen der
Sitze der Fraktionen durch eins, zwei, drei, vier usw. ergeben. Bei
gleicher Höchstzahl entscheidet über das letzte Vorschlagsrecht das
von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ziehende
Los. Jede Fraktion kann entsprechend ihrer Vorschlagsberechtigung
eine Vorschlagsliste einbringen. Die Vorschlagsliste soll abwechselnd
Frauen und Männer benennen.

(3) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zustande,
so tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Landtag, bis
eine Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.

 § 13
Wahl der weiteren Mitglieder

(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten
Zusammentritt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und für
jedes Mitglied eine Person als Vertreterin oder Vertreter. Für die
Vorschlagsberechtigung und für den Fall, daß eine Wahl innerhalb
dieser Frist nicht zustande kommt, gilt § 12 Abs. 2 und 3
entsprechend.

(2) Gewählt werden kann nur, wer durch einen Wahlvorschlag (§ 14)
benannt worden ist.

(3) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können nur Richterinnen
und Richter des Landes gewählt werden, die auf Lebenszeit ernannt und
zum Landtag wählbar sind. Ausgenommen sind Mitglieder des
Präsidialrats und deren Vertreterinnen und Vertreter sowie
Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes
oder an eine Staats-anwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde
abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(4) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 kann nur eine Rechtsanwältin
oder ein Rechtsanwalt gewählt werden, die oder der im Bezirk des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen und zum
Landtag sowie zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65, 66 BRAO)
wählbar ist.

(5) Als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 11
Abs. 1 Nr. 6 können nur Personen gewählt werden, die zum Landtag
wählbar sind.

  § 14
Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)

(1) Für die Wahl der weiteren Mitglieder sind vorschlagsberechtigt

1.    für die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und ihre Vertreter-
      innen oder Vertreter alle Richterinnen und Richter des Landes,
      für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin
      oder seinen Vertreter nur die Richterinnen und Richter des
      jeweiligen Gerichtszweiges. Nicht vorschlagsberechtigt sind
      Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des
      Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
      abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind,

2.    für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und seine Vertreterin
      oder seinen Vertreter der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen
      Rechtsanwaltskammer und die im Bezirk des Schleswig-
      Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassenen
      Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

3.    für das Mitglied der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 11
      Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter die
      Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände
      e.V. und der kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein,
      für das Mitglied der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach
      § 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter
      der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nordmark - und
      die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband
      Schleswig-Holstein.

(2) Jede Vorschlagsberechtigte und jeder Vorschlagsberechtigte darf
für jedes zu wählende weitere Mitglied und dessen Vertreterin oder
Vertreter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(3) Ein Wahlvorschlag für ein ständiges richterliches Mitglied (§ 11
Abs. 1 Nr. 3) und dessen Vertreterin oder Vertreter muß von
mindestens zehn, ein Wahlvorschlag für ein nichtständiges
richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) und dessen Vertreterin
oder Vertreter muß von mindestens drei Vorschlagsberechtigten
unterzeichnet sein.

(4) Ein Wahlvorschlag für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und deren Vertreterin oder dessen
Vertreter muß vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder von
mindestens zehn vorschlagsberechtigten Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten unterzeichnet sein.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere
Regelungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Veranlassung
und Einreichung von Wahlvorschlägen auch im Hinblick auf § 11 Abs. 2,
die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des
Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu
treffen.

 § 15
(gestrichen)
 § 16
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt
1.    mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses nach
      §§ 12 und 13, spätestens sechs Wochen nach dem ersten Zusammen-
      tritt des neugewählten Landtages,
2.    durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber
      dem Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten,
3.    durch Verlust der Wählbarkeit zum Landtag.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1
Nr. 3 und 4) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land
Schleswig-Holstein endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen
richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) erlischt ferner, wenn
ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für
den es nicht gewählt worden ist.

(3) Die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) erlischt auch, wenn sie oder er nicht mehr als
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Bezirk des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.

(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 11 Abs. 1
Nr. 3 und 4) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben ist
oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

  § 17
Ausschließungsgründe

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung
ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der
Zivilprozeßordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine
ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch
nicht besetzt ist.

(2) Ein Mitglied kann vom Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten, einem anderen Mitglied des
Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst
anzuzeigen.

(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die
Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des
Richterwahlausschusses ohne seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

 § 18
Ersatzwahl und Vertretungsfälle

(1) In den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 hat der Landtag unverzüglich
eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte
des Landtages, für ein Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aus den
für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die
bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch
auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind
unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.

(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung
seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder
ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der
Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des
Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem
Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten
rechtzeitig anzuzeigen.

  § 19
Ausschreibung

Freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Das
Ausschreibungsverfahren regelt das zuständige Ministerium durch
Verwaltungsvorschrift.

  § 20
Einberufung

(1) Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten
beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muß
die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jede Bewerberin und
jeden Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 für die vorgeschlagenen
Bewerberinnen und Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens
eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(2) Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten
leitet die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, in den Fällen
des § 22 Abs. 3 die Unterlagen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und
Bewerber, mit den Stellungnahmen des Präsidialrats und in den Fällen
der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des
Sozialgerichtsgesetzes mit dem Ergebnis der Beratung oder Anhörung
der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu, die oder der sie
noch vor der Sitzung der Mitberichterstatterin oder dem
Mitberichterstatter übersendet. Personalakten dürfen nur vorgelegt
werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt.

 § 21
Sitzung

(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind in der Regel nicht
öffentlich.

(2) Der Richterwahlausschuß kann in den Sitzungen Bewerberinnen und
Bewerber sowie andere Personen anhören. Die Anhörung der
Bewerberinnen und Bewerber nach § 22 Abs. 3 soll, die der übrigen
kann in öffentlicher Sitzung stattfinden. Die anschließende Beratung
und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

(3) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird
eine Niederschrift angefertigt. Die oder der Vorsitzende kann eine
Beamtin oder einen Beamten zur Protokollführung hinzuziehen.

 § 22
Beschlußfassung

(1) Der Richterwahlausschuß wählt die Bewerberin oder den Bewerber,
die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten
geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat
zu allen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung genommen hat oder die
Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der
§§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des
Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.

(2) Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für
Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse genügt die
einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl
einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht oder stimmt das
Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten nicht zu,
so beruft das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten unverzüglich eine erneute Sitzung des
Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus.

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 1 erfolgt die Wahl einer Bewerberin
oder eines Bewerbers für ein Richteramt, mit dem Dienstaufsichtsbe-
fugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, auf Vorschlag
des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten. Der
Vorschlag soll drei Bewerberinnen und Bewerber enthalten und
mindestens eine Frau berücksichtigen. Erfolgt die Wahl einer
vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers
nicht, so beruft das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten unverzüglich eine erneute Sitzung des
Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus. Beruft
sie oder er erneut eine Sitzung ein, kann sie oder er neue Vorschläge
unterbreiten.

(4) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn von seinen Mit-
gliedern oder Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte
anwesend ist.

 § 23
Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags

(1) Wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft
Auftrags, die oder der sich um eine Richterstelle beworben hat, nach
§ 22 Abs. 1 nicht gewählt, so kann der Richterwahlausschuß darüber
beschließen, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebens-
zeit zustimmt.

(2) Hat der Richterwahlausschuß einen Beschluß nach Absatz 1 nicht
gefaßt, so legt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung
zur Richterin oder zum Richter auf Probe und zwei Jahre nach der
Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags die
Unterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuß
zur Entscheidung vor, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis
auf Lebenszeit ablehnt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden,
wenn die Richterin oder der Richter zustimmt.

(3) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme einer Richterin oder
eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis
auf Lebenszeit nach Absatz 1 oder 2 ab, so ist die Richterin oder der
Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen
Richtergesetzes).

(4) Vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe
und kraft Auftrags nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 23
des Deutschen Richtergesetzes ist der Richterwahlausschuß zu hören,
falls nicht die Richterin oder der Richter ihre oder seine Entlassung
selbst beantragt oder ihr schriftlich zugestimmt hat.

 § 24
Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Ist im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit über die Anstellung,
Beförderung und Versetzung (§ 10), über die Übernahme einer Richterin
oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 2) oder
über die Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe
oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu entscheiden, so leitet die zu-
ständige Ministerin oder der zuständige Minister die Unterlagen der
Justizministerin oder dem Justizminister zu, nachdem der Präsidialrat
beteiligt worden ist und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeits-
gerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.

(2) Die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Ministerin oder der
für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Minister kann an der
Sitzung des Richterwahlausschusses teilnehmen. Ihr oder ihm ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen. Sie oder er kann sich nach Maßgabe
der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.

(3) Bei der Wahl in ein Präsidentenamt steht das Vorschlagsrecht
abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 sowie von § 22 Abs. 3 Satz 1 und 3
der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem
für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Minister zu.

 § 25
Vollziehung der Entscheidung

(1) Stimmt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers
nach § 22 zu, so trifft sie oder er die weiteren Maßnahmen.

(2) In den Fallen des § 24 trifft das Ministerium für Justiz-,
Bundes- und Europaangelegenheiten seine Entscheidung im Einvernehmen
mit der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerium, dem
auch die weiteren Maßnahmen obliegen.

 § 26
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und
Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Ministerium für
Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten entscheidet über die
Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.

  § 27
Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre
Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Landtagsabgeordneten
für die Teilnahme an der Sitzung eines Landtagsausschusses.

(2) Die Fahrkostenentschädigung der richterlichen Mitglieder richtet
sich nach den für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften.

(3) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.

 § 28
Geschäftsordnung

Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten bedarf. In der Geschäftsordnung muß
insbesondere bestimmt werden, nach welchen Grundsätzen die
Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die
Mitberichterstatterinnen und Mitberichterstatter, von denen jeweils
die eine Person Abgeordnete oder Abgeordneter und die andere
Richterin oder Richter sein muß, ausgewählt werden.

Abschnitt III
Vertretungen der Richterinnen und Richter
sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1. Titel
Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen
 § 29
Richterräte und Präsidialrat

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:
1.    Richterräte (Richterrat, Bezirksrichterrat, Hauptrichterrat);
2.    der Präsidialrat.

(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

 § 30
Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode der Richtervertretung dauert vier Jahre.

(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die
neue Vertretung gewählt ist.

 § 31
Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amts-
geschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig unter-
sagt ist, kann während der Dauer der Untersagung sein Amt nicht
ausüben.

 § 32
Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem
Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche
Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind,
Stillschweigen zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

a)    gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie
      gegenüber den Stufenvertretungen und gegenüber der vorgesetzten
      Dienststelle, wenn die Richtervertretung diese im Rahmen ihrer
      Befugnisse anruft,

b)    für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig oder ihrer
      Bedeutung nach nicht vertraulich sind.

  § 33
Geschäftsordnung

Die Richtervertretung regelt ihre Beschlußfassung und
Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann
die Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.

 § 34
Kosten

Für die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richter-
vertretung oder eines ihrer Mitglieder entstehen, gelten die §§ 17
und 34 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.

 § 35
Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der
Richtervertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
offen.

(2) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht entscheiden
in der Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ohne die
Mitwirkung von ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und
Verwaltungsrichtern. Das Verfahren bestimmt sich nach den
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet
nicht statt.

(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

2. Titel
Richterräte
 § 36
Aufgaben der Richterräte

Für die Aufgaben der Richterräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes
Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der dem Präsidialrat vorbehaltenen
Aufgaben - entsprechend.

 § 37
Bildung des Richterrats

(1) Ein Richterrat wird gebildet

1.    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
      a)        bei dem Oberlandesgericht,
      b)        bei den Landgerichten,
      c)        bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel
                mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt
                sind;
2.    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
      a)        bei dem Oberverwaltungsgericht,
      b)        bei dem Verwaltungsgericht;
3.    in der Finanzgerichtsbarkeit
      bei dem Finanzgericht;

4.    in der Arbeitsgerichtsbarkeit
      bei dem Landesarbeitsgericht als gemeinsamer Richterrat für das
      Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte;

5.    in der Sozialgerichtsbarkeit
      a)        bei dem Landessozialgericht,
      b)        bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel
                mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt
                sind.

(2) Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu bilden ist,
werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für
die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der
Richterinnen und Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie
können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt
werden, bei dem ein Richterrat gebildet ist.

 § 38
Bildung der Stufenvertretungen

(1) Bezirksrichterräte werden gebildet

1.    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
      bei dem Oberlandesgericht;
2.    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
      bei dem Oberverwaltungsgericht;
3.    in der Sozialgerichtsbarkeit
      bei dem Landessozialgericht.

(2) Der Hauptrichterrat wird bei der obersten Dienstbehörde für alle
ihr nachgeordneten Gerichtszweige gebildet. Ist im  Geschäftsbereich
der obersten Dienstbehörde nur ein Richterrat gebildet, stehen diesem
zugleich die Rechte und Pflichten des Hauptrichterrates zu.

 § 39
Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht
a)    bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten
      Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,
b)    im übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richterinnen oder
Richtern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern.

 § 40
Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten für die
Richterräte, insbesondere ihre Wahl, für den Umfang und das Verfahren
ihrer Beteiligung sowie für die Rechte und Pflichten ihrer
Mitglieder, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-
Holstein und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften
entsprechend.

 § 41
Besondere Wahlvorschriften

(1) Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes für die
Wahl des Richterrates findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt
die Leiterin oder der Leiter des Gerichts, bei dem der Richterrat zu
bilden ist, den Wahlvorstand.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre oder
seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter
können dem Richterrat nicht angehören. Eine aufsichtführende
Richterin oder ein aufsichtführender Richter kann dem Richterrat nur
angehören, wenn dieser nicht bei ihrem oder seinem Gericht gebildet
wird.

 § 42
Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der
Personalrat eines Gerichts beteiligt, so entsendet der Richterrat für
die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den
Personalrat. Aufsichtführende Richterinnen und Richter dürfen nicht
in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.

(2) Der Richterrat entsendet
1.    ein Mitglied, wenn der Personalrat aus drei Mitgliedern
      besteht,
2.    zwei Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf oder mehr
      Mitgliedern besteht.

(3) Ist für ein Gericht nur eine Personalobfrau oder ein
Personalobmann gewählt, so hat diese oder dieser dem Richterrat
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Für den Bezirksrichterrat und den Hauptrichterrat gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. In den bei einem Landgericht gebildeten
Bezirkspersonalrat entsendet die Mitglieder der bei dem Landgericht
gebildete Richterrat.

(5) Sind in einer Angelegenheit nur der Hauptrichterrat und der
Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt, entsendet der Hauptstaatsanwaltsrat
zwei Mitglieder in den Hauptrichterrat.

3. Titel
Präsidialrat
1. Aufgabe und Errichtung
  § 43
Aufgabe des Präsidialrats

Der Präsidialrat ist vor jeder Einstellung, Anstellung, Beförderung
und Versetzung einer Richterin oder eines Richters, vor der
Entscheidung über die Übernahme einer Richterin oder eines Richters
auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit
(§ 23 Abs. 2) und vor der Entlassung einer Richterin oder eines
Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu beteiligen.

 § 44
Bildung des Präsidialrats

Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der
Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der
Sozialgerichtsbarkeit gebildet.

 § 45
Zusammensetzung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat besteht aus
1.    der Präsidentin oder dem Präsidenten des obersten Gerichts des
      Landes aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt
      zugehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem;
2.    fünf von den Richterinnen und Richtern gewählten ständigen
      Mitgliedern, und zwar je
      a)        einem Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
      b)        einem Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
      c)        einem Mitglied der Finanzgerichtsbarkeit,
      d)        einem Mitglied der Arbeitsgerichtsbarkeit,
      e)        einem Mitglied der Sozialgerichtsbarkeit;
3.    drei von den Richterinnen und Richtern gewählten Mitgliedern
      aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört,
      sowie je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter für
      jedes Mitglied.

(2) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden nimmt die
zuständige Vertreterin oder der zuständige Vertreter der jeweils zum
Vorsitz berufenen Präsidentin oder des jeweils zum Vorsitz berufenen
Präsidenten wahr.

 § 46
Wahl der Mitglieder des Präsidialrats

(1) Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu wählenden Mitglieder werden
in jedem Gerichtszweig von den Richterinnen und Richtern aus ihrer
Mitte unmittelbar und geheim gewählt.

(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 40 über die Wahl des
Bezirksrichterrats, in der Finanzgerichtsbarkeit und in der
Arbeitsgerichtsbarkeit, sofern dort keine Stufenvertretung gebildet
ist, des Richterrats, sinngemäß.

  § 47
Abordnung

Eine Richterin oder ein Richter, die oder der an ein Gericht eines
anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet
ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein. Gehört sie oder er
zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet sie oder er
aus ihm aus. Dasselbe gilt für die Abordnung einer Richterin oder
eines Richters in den Bereich des Bundes oder eines anderen Landes.

 § 48
Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn
es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats
oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch
gerichtliche Entscheidung (§ 35) ausgeschlossen werden, wenn es seine
Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.

 § 49
Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder
wird es ausgeschlossen, so ist für den Rest der Wahlperiode eine
Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das Mitglied zu wählen.

(2) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes
verhindert, so tritt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn
ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl des
neuen Mitglieds.

                  2. Verfahren bei der Beteiligung

  § 50
Einleitung der Beteiligung

Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidial-
rates zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen
und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters
auf Probe in den richterlichen Dienst zu der persönlichen und fach-
lichen Eignung der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr
ausgewählten Bewerbers. Sie fügt die Bewerbungen und die dienstlichen
Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung
einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen
Dienst der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausge-
wählten Bewerbers, bei. Im Fall des § 23 legt sie die dienstlichen
Beurteilungen der Richterin oder des Richters auf Probe oder kraft
Auftrags vor. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die
Bewerberinnen und Bewerber oder Richterinnen und Richter zustimmen.

 § 51
Beschlußfassung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich
bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der
Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner
Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Faßt der Präsidialrat
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder
Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

  § 52
Stellungnahme des Präsidialrates

Der Präsidialrat gibt eine schriftliche Stellungnahme über die
persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, im
Falle einer Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers, ab. Er hat
seine Stellungnahme binnen eines Monats, bei einer Einstellung binnen
zehn Tagen, abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrages
mit Unterlagen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Präsidialrates. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu
nehmen.

4. Titel
Staatsanwaltsräte
 § 53
Bildung der Staatsanwaltsräte

(1) Als Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
werden gebildet
1.    Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften,
2.    ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Ministerium für Justiz-,
      Bundes- und Europaangelegenheiten

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten
einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin oder
des Generalstaatsanwalts.

(3) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses
Titels gehören auch die Richterinnen und Richter auf Probe im
staatsanwaltschaftlichen Dienst.

  § 54
Aufgabe der Staatsanwaltsräte

Für die Aufgaben der Staatsanwaltsräte gilt § 51 Mitbestimmungs-
gesetz Schleswig-Holstein entsprechend.

 § 55
Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts

Soweit dieser Titel keine Bestimmungen enthält, gelten für die
Staatsanwaltsräte die Vorschriften für Richterräte des 1. und 2.
Titels entsprechend.

Abschnitt IV
Richterdienstgerichte
1. Titel
Errichtung und Zuständigkeit
  § 56
Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Schleswig-Holsteinische
Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der
Schleswig-Holsteinische Dienstgerichtshof für Richterinnen und
Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Kiel, der
Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der
Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

(4) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem
Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der
Kammern und Senate bestimmt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten.

(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt das
Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten aus.

  § 57
Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet
1.    in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter, auch
      wenn sie sich im Ruhestand befinden,
2.    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des
      Deutschen Richtergesetzes),
3.    bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über
      die
      a)        Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen
                Richtergesetzes)
      b)        Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen
                Richtergesetzes),
      c)        Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
      d)        Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
                (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
4.    bei Anfechtung
      a)        einer Maßnahme wegen Veränderung der
                Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen
                Richtergesetzes),
      b)        der Übertragung eines weiteren Richteramtes
                (§  27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
      c)        der Abordnung einer Richterin oder eines Richters
                nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
      d)        einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein
                Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen,
                durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen
                oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung
                festgestellt oder durch die sie oder er wegen
                Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
      e)        der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
      f)        einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des
                § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
      g)        einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder
                über Beurlaubung nach § 7 sowie einer Verfügung über
                Teilzeitbeschäftigung oder über Beurlaubung nach
                § 7 a.

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in Disziplinarverfahren
gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch wenn sie sich im
Ruhestand befinden.

 § 58
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.    über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen
      Beschlüsse des Dienstgerichts,
2.    in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses
      Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften
      das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

2. Titel
Besetzung
1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter
a) Allgemeine Vorschriften
§ 59
Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen vorbehaltlich der
§§ 69 und 70 hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte
Richterinnen und Richter sein. Sie müssen das fünfunddreißigste
Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre
oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Ver-
treter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

  § 60
Bestimmung der Mitglieder

Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das
Richterdienstgericht errichtet ist, für zwei Jahre bestimmt. Nach
Ablauf ihrer Amtszeit können sie wieder bestimmt werden. Scheidet
ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest
der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestimmen.

  § 61
Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches
Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein
Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienst-
geschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig unter-
sagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Ver-
bots sein Amt nicht ausüben.

  § 62
Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

1.    eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des
      Richters in dieses Amt wegfällt,

2.    die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer
      Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu
      Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig
      verurteilt wird.

  b) Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und
                              Richter

  § 63
Besetzung

Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
a)    einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem
      Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
b)    einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen
      Beisitzer.

  § 64
Ständige Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die ständige Beisitzerin oder der
ständige Beisitzer sind aufgrund von Vorschlagslisten zu bestimmen,
die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des
Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des
Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.

(2) Zur oder zum Vorsitzenden ist für die einzelnen Amtsperioden
(§ 60) jeweils eine Richterin oder ein Richter eines anderen
Gerichtszweiges in der Reihenfolge: ordentliche Gerichtsbarkeit,
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit,
Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des vorschlagsberechtigten
Präsidiums des Gerichtszweiges, der übergangen werden soll.

(3) Für jedes ständige Mitglied ist eine regelmäßige Vertreterin oder
ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.

(4) Ist auch die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige
Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so
bestimmt das Präsidium des Landgerichts Kiel aus den Richterinnen und
Richtern dieses Gerichts eine zeitweilige Vertreterin oder einen
zeitweiligen Vertreter.

  § 65
Nichtständiges Mitglied

(1) Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer
muß dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen
Richters angehören.

(2) Sie oder er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten
heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des
Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des
Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.

(3) Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist bei der ersten
Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird.
Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der
Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder
der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an ihre oder
seine Stelle. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei späteren
Entscheidungen verhindert, so vertritt sie oder ihn die
nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die
Dauer der Verhinderung.

(4) Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines
Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin
oder ein Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen
Gerichtszweiges heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium
(§ 60 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.

 c) Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und
                              Richter

  § 66
Besetzung

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
a)    einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder
      Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
b)    zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.

  § 67
Ständige Mitglieder

Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen
Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter
gilt § 64 entsprechend.

 § 68
Nichtständige Mitglieder

Für die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 65
entsprechend.

 § 69
Bestellung

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
treten an die Stelle der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer
der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr
vollendet haben. Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und
Europaangelegenheiten bestellt sie auf vier Jahre als nichtständige
Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Berufsorganisationen der
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge für die
Bestellung einreichen.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei dem
Oberlandesgericht und den Landgerichten sowie ihre ständigen
Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines
Richterdienstgerichts sein.

(3) § 60 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.

 § 70
Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht er-
richtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für seine
Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen
und Beisitzer herangezogen werden.

3. Titel
Disziplinarverfahren
 § 71
Anwendung der Landesdisziplinarordnung

Für Disziplinarsachen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) gelten die
Vorschriften der Landesdisziplinarordnung sinngemäß, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.

 § 72
Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis
verhängt werden.

(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann außer den in § 5
Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen
auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt
mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme kann mit
Gehaltskürzung, Versagen des Aufsteigens im Gehalt und Einstufung in
eine niedrigere Lebensaltersstufe oder mit einer dieser Maßnahmen
verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, daß die oberste
Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des
Urteils versetzt.

 § 73
Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der Einleitungsbehörde

(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richterinnen
und Richter auf Antrag der Einleitungsbehörde über
1.    die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
2.    die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 51
      der Landesdisziplinarordnung,
3.    die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen
      sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen.
Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder
dem Richter zuzustellen. Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung
des Dienstgerichts sowie die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3
ist die Beschwerde zulässig.

(2) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die
vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen kann
auch die oder der Beschuldigte die Aufhebung dieser Maßnahmen
beantragen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet anstelle des
Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht
rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

 § 74
Betreuung, Pflegschaft und Untersuchungsführung

In Verfahren gegen Richterinnen oder Richter kann nur eine Richterin
oder ein Richter zur Betreuerin oder zum Betreuer oder zur Pflegerin
oder zum Pfleger (§ 19 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung) und zur
Untersuchungsführerin oder zum Untersuchungsführer (§ 43 der
Landesdisziplinarordnung) bestellt werden.

 § 75
Einleitungsbehörde

(1) In Verfahren gegen Richterinnen und Richter sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist Einleitungsbehörde die
oberste Dienstbehörde.

(2) In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nimmt
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Aufgaben der
Vertreterin der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde
wahr. In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der anderen
Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht diese Aufgaben
übertragen.

  § 76
Zulässigkeit der Revision

(1) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren
steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes
zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der
Vertreterin oder des Vertreters der Einleitungsbehörde diese Maßnahme
nicht verhängt hat.

(2) Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren
bestimmen sich im übrigen nach den §§ 81 und 82 des Deutschen
Richtergesetzes.

 § 77
Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich
Beamter, so gelten für sie oder ihn auch hinsichtlich der
Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die
disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.

(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus
dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit
diesem bekleideten Nebenämter beschränken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte entsprechend.

  § 78
Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe und kraft
Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. Die
oberste Dienstbehörde kann eine Untersuchung anordnen. Sie hat in
diesem Fall eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit mit der
Untersuchung zu beauftragen ; diese oder dieser hat die Rechte und
Pflichten einer Untersuchungsführerin oder eines
Untersuchungsführers.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in
Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem
oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der
Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder
ihn nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.

(3) Soweit die Beiordnung einer Richterin oder eines Richters auf
Probe oder kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen
werden kann, kann die Richterin oder der Richter wegen eines
Dienstvergehens nur aufgrund oder infolge einer Entscheidung im
förmlichen Disziplinarverfahren entlassen werden. Es können alle
gegen eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit zulässigen
Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender Anwendung des
§ 72 Abs. 2 kann auf Beiordnung zu einem anderen Gericht erkannt
werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der
Dienstbezüge gilt § 73.

4. Titel
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
 § 79
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und
Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung und des Ausführungsgesetzes zur
Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht
anzuwenden. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 57 Abs. 1
Nr. 4 statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen
Interesses wirkt nicht mit.

 § 80
Vorläufige Untersagung der Amtsführung

Für die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 35 des Deutschen
Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-
sprechend.

  § 81
Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes)
wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

(2) In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des
Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder
weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

  § 82
Prüfungsverfahren

(1) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3
durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 57
Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters
eingeleitet.

(2) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht
die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das
Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag
zurück.

(4) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis e hebt das
Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(5) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f stellt das Gericht
die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

 § 83
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Stimmt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf
Zeit oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter
einer nach § 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes eingeleiteten
Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so entscheidet die
oberste Dienstbehörde, ob das Verfahren einzustellen oder
fortzuführen ist. Die Anordnung ist der Richterin oder ihrer
Vertreterin oder ihrem Vertreter oder dem Richter oder seiner
Vertreterin oder seinem Vertreter zuzustellen. Zur Vertreterin oder
zum Vertreter nach § 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes kann nur
eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist eine Richterin oder ein
Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beauftragen (§ 56
Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei dem Dienstgericht beantragen,
die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen,
für zulässig zu erklären. Die Einbehaltung der Dienstbezüge ist
frühestens für die Zeit nach dem Ablauf des dritten Monats zulässig,
der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des
Verfahrens (Absatz 2) folgt.

(4) Hält die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter
nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt
sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den
Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist
die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die
Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu ver-
setzen. Nach Absatz 3 einbehaltene Dienstbezüge werden nicht nach-
gezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren
einzustellen.

(5) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich
Beamter, so gelten für ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der
Behörden und Dienstvorgesetzten die Vorschriften für das
Richteramt.

  § 84
Aussetzung des Verfahrens

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26
Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die
Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens
bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen.
Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so
setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine
angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines
Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht
aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes
unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung
des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der
Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

 § 85
Kostenentscheidung in besonderen Fällen

In Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a) und c) kann
das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auf-
erlegen, wenn die Richterin oder der Richter dem Antrag auf Fest-
stellung oder Versetzung nicht widersprochen hat.

Zweiter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
  § 86
(Aufhebung von Vorschriften)
 § 87
Wiederaufnahme früherer Verfahren

Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind,
entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von
Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig
abgeschlossen worden sind.

 § 88
(gestrichen)
 § 89
Erlaß von Rechtsverordnungen

Die Landesregierung erläßt eine juristische Ausbildungsordnung; diese
regelt insbesondere die praktischen Studienzeiten, die Zulassung zur
Ersten Juristischen Staatsprüfung, die Errichtung von Prüfungsämtern,
die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, das Prüfungsverfahren,
die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes sowie die Folgen der
Ablegung und des wiederholten Nichtbestehens der zweiten Prüfung.