Der Vorstand beabsichtigt, der nächsten Mitgliederversammlung des Hamburgischen Richtervereins eine Satzungsänderung vorzuschlagen. Zur Vorbereitung legt der Vorstand nachstehenden Entwurf vor. Eventuelle Änderungsvorschläge sollten möglichst bis zum Jahresende dem Vorstand zugeleitet werden, damit Zeit für eine Überarbeitung bleibt.
Satzung des Hamburgischen Richtervereins e. V.
(1) Der Verein führt den Namen
(3) Bei der Verfolgung der Vereinszwecke soll mit anderen Berufsverbänden zusammengearbeitet werden.
Mitglied kann jeder Berufsrichter eines hamburgischen Gerichtes sowie jeder hamburgische Staatsanwalt sein, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Mitglied kann auch jeder ehemalige Richter und Staatsanwalt im Sinne des Satzes 1 werden, der als Berufsbeamter in einer hamburgischen Verwaltungsbehörde mit Gerichtsverwaltungsaufgaben tätig ist. Mitglied kann ferner jeder im Ruhestand lebende Richter und Staatsanwalt oder Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 werden.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
(1) Über den schriftlich an den Verein zu richtenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen die Verweigerung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens Ende März zu entrichten. Bei Eintritt im Laufe eines Vereinsjahres ist 1/12 des Jahresbeitrages für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft zu zahlen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verlust der in § 2 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, Tod und Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. November erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied mit drei Jahresbeiträgen in Rückstand kommt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes und ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss die Mitgliederversammlung anrufen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Er besteht aus höchstens 21 Personen einschließlich des Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern.
In ihm sollen vertreten sein
das Landgericht durch drei Vorstandsmitglieder,
das Oberlandesgericht durch ein Vorstandsmitglied,
die Staatsanwaltschaften durch drei Vorstandsmitglieder,
die Fachgerichtsbarkeiten durch jeweils ein Vorstandsmitglied und
die noch nicht auf Lebenszeit ernannten Mitglieder durch drei Vorstandsmitglieder.
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandswahlen sollen im Dezember stattfinden. Die Amtszeit des Vorstandes dauert jedoch bis zu einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und seine(n) Stellvertreter sowie Kandidaten für die Besetzung der übrigen freien Vorstandssitze zur Wahl vorschlagen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Vorschläge durch Aufnahme weiterer Namen ergänzt werden.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Gschäftsführenden Vorstandes erfolgt einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden nach den Gruppierungen gemäß Abs.1 Satz 3 mit relativer Mehrheit gewählt.
(1) Die Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern durch den Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch einen Schriftführer zu beurkunden, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird.
(3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.
(2) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben bestimmen. Den Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.