(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 4/01) < home RiV >
Satzungsdiskussion

Der Vorstand lädt im Oktober in MHR 3/2001 mit der Vorstellung des neuen Satzungsentwurfes dazu ein, "eventuelle Änderungsvorschläge ... möglichst bis zum Jahresende" ihm zuzuleiten, "damit Zeit für eine Überarbeitung bleibt". Warum drängt die Zeit ? Die Antwort: "Der Vorstand beabsichtigt, der nächsten Mitgliederversammlung des Hamburgischen Richtervereins eine Satzungsänderung vorzuschlagen."

Dieses Verfahren erstaunt, ist es doch zeitlich wie inhaltlich kaum vereinbar mit dem Beschluß der letzten Mitgliederversammlung. Damals (vgl. MHR 2/2001, S. 4) war der Sache nach beschlossen worden, anstatt der seinerzeit überstürzt und ohne nachvollziehbare Begründung vorgestellten Teiländerung ("Minderheiten"schutz für AG und LG) die Satzung in Ruhe, mit Sorgfalt und auch nicht an den Mitgliedern vorbei zu überarbeiten. Dazu sollten insbesondere die Änderungen nicht erst auf der Mitgliederversammlung diskutiert werden, die dafür regelmäßig keine Muße hat. Sinnvoll zur Umsetzung war und ist vielmehr eine gesonderte Veranstaltung zu allein diesem Thema - die Mitglieder haben vermutlich nicht allein für Bücher, Filme und Wein Zeit. Der Vorstand erklärt sich zwar bereit, etwaige Bedenken entgegen zu nehmen, bietet aber keine Ansätze für deren Diskussion, sondern will offenbar ungestört entscheiden, ob er die Vorschläge zu einer "Überarbeitung" seines Entwurfes führen läßt.

Dementsprechend wird der Vorstandsentwurf in dem MHR abgedruckt, aber nicht erläutert, was aus welchen Gründen geändert worden ist. Sicherlich interessant wäre es auch, die erfahrenen Vereinsrechtler, die wir in unseren Reihen haben müßten, zur Eignung des Regelungswerkes zu hören. Bis dahin können hier nur, teilweise laienhaft, einige Fragen aufgeworfen werden.

Die Grundfrage allerdings ist keine juristische, sondern die nach dem gemeinsamen Verständnis von der Aufgabe des Vereins.

Sie wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 m.E. richtig beantwortet: Es geht um die Wahrnehmung der Interessen der Rechtspflege und der Standesinteressen. Die Vergangenheit wie die laufenden justizpolitischen Kontroversen belegen, wie offen und ausfüllungsbedürftig der Begriff "Interessen der Rechtspflege" ist, m.a.W., wie weit das Spektrum der Meinungen hierzu ist.

Daraus ergibt sich für den Richterverein, der sich nicht als Vertreter einer von vorn herein bestimmten Position definiert, die Herausforderung, orientiert an demokratischen Grundsätzen Wege zur Ermittlung der jeweiligen "Vereinsmeinung" zu organisieren. Wegen der grundlegenden Bedeutung dieser Aufgabe dürfte sie in der Satzung zu regeln sein. Der vorgelegte Entwurf leistet dies nicht. Er verwendet zwar auf "Ehrenmitglieder" einen der 9 Paragraphen, läßt aber schon die justizpolitisch so maßgeblichen Positionen der "Vertreter in anderen Gremien" und die Rückbindung ihres Handelns dort unerwähnt. Namentlich im Präsidium des Deutschen Richterbundes (potentiell auch der Amtsrechtskommission) spielt jedoch ein wesentlicher Teil der Musik. Hier werden justizpolitische Weichen gestellt, öffentlichkeitswirksame Signale gesetzt - und zwar allzu häufig mit in Hamburg nicht ansatzweise diskutierten, unausgegorenen, nur partikulare Interessen abbildenden Papieren.

Völlig unabhängig von den jeweiligen Akteuren im geschäftsführenden Vorstand - den aktuellen soll hier keineswegs auch nur ansatzweise die Honorigkeit abgesprochen werden! - wirft die Satzung das Problem auf, welches Verfahren der Vorstand beispielsweise in dem Falle wählen würde, in dem der Richterverein zu einer Vereinbarung nach § 59 HmbRiG aufgefordert würde.

Aus der Antwort auf die Frage, ob der Richterverein tatsächlich auf berufspolitische Diskussion und Partizipation ausgelegt sein will, ergeben sich vermutlich eine Reihe von Folgerungen für die eher technischen Regelungen. In § 2 Satz 2 erscheinen beispielsweise die in den Beamtenstand übergetretenen ehemaligen Richter fehl am Platze - gemeint sind ja nicht die abgeordneten Kollegen. Sie, die Berufsbeamten, gehören, erst recht, wenn sie sich jetzt exekutivisch der Gerichtsverwaltung annehmen, wegen ihrer anderen beruflichen Wahrnehmung und Interessenlage nicht in einen richterlichen Berufsverband. Man stelle sich vor, ein solcher Ministerialer wird in den geschäftsführenden Vorstand gewählt oder vertritt den Richterverein bei dem Richterbund.

Mit dem Ausschluß der Mitgliedschaft wird ein derartiger ehemaliger Kollege - und vielleicht prospektiver "Vorgesetzter" - nicht vom "Platz" verstoßen, gibt es doch zur Pflege der weiteren Beziehungen den Kommunikationsverein, die Gesellschaft Hamburger Juristen etc. oder zum Troste § 3 (Ehrenmitgliedschaft - mit ungeklärten Rechten und Pflichten).

Für einen auf wirksame Vertretung angelegten Verein merkwürdig unentschlossen wirkt auch die nach unten offene, im Maximum aber wieder sehr stattliche Zahl der Vorstandsmitglieder (§ 7 I 2). Warum sollen es "höchstens 21" sein ? Wieviele Personen werden - mögliche Ausfälle eingerechnet - denn im Vorstand für die Arbeit oder für die hinreichende Repräsentanz aller Bereiche benötigt?

Nur konkludent bestimmt (durch § 7 II) ist auch die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, deren ausdrückliche Benennung aussteht (§ 7 I 2).

Größer ist noch die Ratlosigkeit bei § 7 I 3, dem Ausgangspunkt der Satzungsänderung. Wann je hatten die ordentlichen Gerichte Schwierigkeiten mit ihrer Repräsentanz im Vorstand? Ist das "soll" vereinbar mit der Durchführung der letzten Wahl, in der schlicht nicht zur Abstimmung gestellt wurde, wer nicht zu dem jeweiligen Gericht gehörte ? Warum normiert der Verein nicht auch seine Praxis, die Vorstandsmitglieder über die Jahre verteilt in zwei Partien zu wählen ? Wie soll die Mindest-Repräsentations-Regelung hierauf und auf die übersteigende Gesamtzahl angepaßt werden, d.h. gibt es z.B. bei Landrichtern im Vorstand die - ggfls. im gesonderten Wahlgang zu bestätigenden - Quotenmitglieder und dann die sonstigen? Wie schafft man den Aufstieg vom freien, um die Restplätze konkurrierenden, zum geschützten Quotenkandidaten?

Die Mitgliederversammlung ist u.a. zur Satzungsänderung befugt. Ab wieviel Anwesenden ist sie beschlußfähig? Frist und Übermittlung der Einladung der für die Anwesenheit wichtigen Einladung sind ebenfalls ungeklärt.

Die hier nur beispielhaft benannten, teilweise möglicherweise ganz leicht zu beantwortenden, teilweise auf das klärungsbedürftige Selbstverständnis des Vereins bezogenen Fragen sollten in mitgliederöffentlicher Diskussion geklärt werden. Die Hoffnung hierauf, wie auch darauf, daß sich die Vorstandsmitglieder, die viel Zeit auf den Entwurf verwendet haben, durch diese oder ähnliche Fragen und Positionsmarkierungen nicht gekränkt fühlen, sondern dem Diskurs aufgeschlossen bleiben, soll nicht aufgegeben werden.

RiVG Michael Bertram