(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/02, 17 ) < home RiV >

Strafvollzug

Der Richterverein plant für Anfang des Jahres 2003 eine Podiumsdiskussion zum Thema Strafvollstreckung. Der nachstehende Artikel des Kollegen Roth ist deshalb ein besonders aktueller Beitrag zur kontrovers geführten Diskussion. Zu weiteren Positionen vergleiche www.richterverein.de/aktuell/aktuell.htm#Heime.

 

Die Redaktion

 

VON DEN „TOTENGRÄBERN

DES HAMBURGER STRAFVOLLZUGES“

 

- ABKEHR VOM VERFASSUNGSRECHTLICH GEBOTENEN VORRANG DES RESOZIALISIERUNGSKONZEPTES -

 

I.         FIKTION [1]

 

Wir schreiben das Jahr 2013. Weil die Öffentlichkeit Kriminelle jedweder Art weggesperrt sehen will, haben die Politiker zum wiederholten Mal die Gesetze verschärft. Immer öfter bringt die Justiz große und kleine Verbrecher hinter Schloss und Riegel. Die Gefängnisse, auch die vielen neuen, die der Staat in den vergangenen Jahren in großer Zahl aus dem Boden gestampft hat, sind überfüllt. Das Programm verschlingt Milliarden. Weil die Strafanstalten inzwischen zu teuer und zu voll sind, erfindet Großbritannien für Schwerkriminelle eine neue Strafe: das Schlafkoma. Mit einem mittels Spritze verabreichten Medikament wird der Verbrecher für Jahre in einen Dämmerzustand versetzt – eine Zwischenexistenz zwischen Leben und Tod.

 

So beschreibt Philip Kerr in seinem preisgekrönten Kriminalroman „Das Wittgensteinprogramm“ die Zukunft des Bestrafungswesens. Das Schlafkoma erklärt er so: „Im Vergleich zu den Kosten, die eine zehn- bis fünfzehnjährige Gefängnisstrafe verursachte, war es billig. Seit es intelligente Betten, computergesteuerte Kokons, billige Herz-Lungen-Maschinen und kostengünstige Möglichkeiten der intravenösen Ernährung gab, konnte man einen Strafgefangenen für weniger als ein Zehntel der Kosten, die eine Gefängnisstrafe verursacht hätte, im Koma halten.“

 

Und noch ein Vorteil: „Das Koma verhindert auch jede Gelegenheit zu weiterer krimineller Aktivität, wie sie in Gefängnissen üblich war. Über Nacht zerstörte die Einführung des Schlafkomas eine Gesellschaft von Verbrechern und machte teure Gefängnisrevolten zu einer Angelegenheit der Vergangenheit. Und je nach Wahl der angewandten Chemikalien konnte das Koma ohne größere physische oder seelische Schäden rückgängig gemacht werden.“

 

II.        WIRKLICHKEIT

 

1.)    Boot-Camps bei „Sheriff Joe“ in Arizona

 

Zwar ist das von Kerr beschriebene Schlafkoma medizinisch noch nicht machbar, aber andere kostengünstige Möglichkeiten des Strafvollzuges gibt es bereits, zum Beispiel das „Tents-City-Jail“ außerhalb von Phönix, Arizona[2].

 

Die Insassen sitzen hier unter sengender Sonne in ausgedienten Armeezelten. Im Lager stinkt es unaufhörlich und bestialisch. „Wir haben die Zelte in die Nähe einer Müllkippe gebaut, damit die Häftlinge gleich wissen, wo sie hingehören“, erklärt der Leiter dieser Einrichtung, Sheriff Joe Arpaio (70). Er schuf mehr als 2000 neue Haftplätze und hielt die Kosten niedrig. „Arizona hat genug Platz in der Wüste und Zelte gibt es reichlich“, frohlockt der Sheriff. Arpaio lässt seine Gefangenen in Ketten arbeiten und gibt für das tägliche Futter seines Schäferhundes dreimal so viel aus wie für die Tagesration eines Häftlings. Nur 45 Cents am Tag darf das Essen eines Gefangenen (altes Weißbrot, ranzige Wurst und vertrocknete Apfelsinen) kosten. Unter jedem der 50 Zelte finden 20 Pritschen Platz. Die Gefangenen tragen gestreifte Anstaltskluft, dazu rosafarbene Unterwäsche, weil sich selbst die größten Machos darin schwach fühlen, weiß Sheriff Arpaio.

 

Funktioniert hat dieses System bisher allerdings nicht: Die Rückfallquote liegt bei 60%. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Behandlungsforschung über die Boot-Camps-Programme im Strafvollzug der USA mit gegenwärtig mehr als 10.000 Haftplätzen. Diese Programme haben keine ihrer kriminalpolitischen Zielsetzungen erreicht, insbesondere keine Verminderung der Rückfalldaten[3].

 

Im Gegenteil: Die jüngst veröffentlichte, umfangreichste US-Studie seit 10 Jahren über rund 270.000 Gefängnisinsassen hat ergeben, dass trotz härterer Strafen und trotz härteren Strafvollzuges der Anteil rückfälliger Täter um rund 5% gestiegen ist. Dies wird in erster Linie darauf zurückgeführt, dass in vielen US-Bundesstaaten die Rehabilitationsprogramme zu Gunsten von immer neuen Gefängnisbau-Programmen zusammengestrichen worden sind[4].

 

2.)    Strafvollzug in Deutschland

 

Rechtliche Grundlagen für den Strafvollzug

 

Rechtlich gesehen steht der Strafvollzug in Deutschland – anders als in den USA – auf einem solide ausgestatteten Fundament: Schon vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1.1.1977 hatte das Bundesverfassungsgericht die Resozialisierung als das „herausragende Ziel“ des Vollzuges von Freiheitsstrafen festgeschrieben[5], um dann fortan zu betonen, dass sich das Resozialisierungsgebot unmittelbar aus der Verfassung ableitet[6].

 

In seiner Entscheidung vom 1.7.1998 zum Arbeitsentgelt für Gefangene[7] hat das Bundesverfassungsgericht seine jahrzehntelange Rechtsprechung hierzu u.a. wie folgt zusammengefasst: „Die Verfassung gebietet es, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung hin auszurichten. Der einzelne Gefangene hat einen grundrechtlichen Anspruch aus Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG darauf, dass dieser Zielsetzung genügt wird. Dieses Gebot folgt aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Werteordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist.

 

Die Resozialisierung dient auch dem Schutz der Gemeinschaft selbst. Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt. Dieses verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot bestimmt den gesamten Strafvollzug.(und) ist für alle staatliche Gewalt verbindlich.“

 

Das Strafvollzugsgesetz hat demgemäß die Resozialisierung in § 2 Satz 1 zum alleinigen Vollzugsziel und damit zur vorrangigen Vollzugsaufgabe erklärt[8]. Dieses Gebot zur Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft findet naturgemäß seine Grenze an der weiteren Vollzugsaufgabe, während der Strafhaft neue Straftaten des Gefangenen zu verhindern, § 2 Satz 2 StVollzG.

 

Tatsächliche Situation im Strafvollzug

 

Tatsächlich gesehen ist die Durchführung des Strafvollzuges in Deutschland auch nach dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes vor 25 Jahren weiterhin eine „Mängelveranstaltung“, allerdings mit einer Reihe von durchaus erfolgreichen Behandlungsansätzen. Zum einen hat das Gesetz mit seiner bisher in Kraft gesetzten Fassung sein Resozialisierungskonzept bisher nur als Torso verwirklicht[9], und zum anderen ist selbst dieser Gesetzestorso mangels ausreichender personeller und sachlicher Ressourcen bisher nur unzureichend umgesetzt worden.

 

Strafgefangene haben keine Lobby. Jede politische Partei muss sich bei dem derzeitigen öffentlichen Meinungsstand vergegenwärtigen, dass sie mit dem Eintreten für das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot im Strafvollzug potentielle Wähler verliert. Die zuständigen Gerichte – die Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten – können demgegenüber bei Rechtsverletzungen jedoch nur in den Einzelfällen tätig werden, in denen sie von den Gefangenen angerufen werden.

 

Was indes das Verhältnis von Öffentlichkeit und Strafvollzug seit jeher belastet, sind offenkundige Defizite in der Informationsvermittlung und Meinungsbildung über den Sinn und den Zweck des Strafvollzuges und über dessen rechtliche Grundlagen[10]. Dem Bürger wird von den Medien seit über einem Jahrzehnt zunehmend immer öfter – vielfach suggestiv – vermittelt, dass es in der Strafjustiz und im Strafvollzug zu lasch und zu lau zugehe: Der Schutz der Allgemeinheit werde ausweislich einer – angeblich – ständig wachsenden Kriminalität sträflichst vernachlässigt, während die Täter, wenn sie denn überhaupt Strafe verbüßen müssten, in den Haftanstalten eine Art Luxusurlaub – mitunter gar mit Schwimmbädern und Fitnessräumen – verbrächten.

 

Demgegenüber ist festzuhalten, dass es in der Strafjustiz und im Strafvollzug auch in Deutschland weder lasch noch lau zugeht. Obwohl die Kriminalitätsbelastung in der Bundesrepublik insgesamt gesehen eher rückläufig ist (1993: 8.337 Delikte pro 100.000 Einwohner, 2000: 7.625 Delikte pro 100.000 Einwohner)[11], ist die Gefangenenzahl ständig angestiegen. Kamen Anfang der neunziger Jahre noch rund 80 Verurteilte pro 100.000 Einwohner in das Gefängnis, sind es heute bereits 96 Verurteilte pro 100.000 Einwohner. Zwischen 1990 und 1998 hat sich in den alten Bundesländern die Zahl der verhängten Haftjahre um 40% vermehrt, die Zahl der Angeklagten hat jedoch nur um 7,2% zugenommen[12].

 

Die im Zusammenhang mit der Resozialisierung von interessierter Seite immer wieder zu hörende These des „nothing works“ ist längst widerlegt. Zur Überraschung mancher hat das Gesamtbild der in Wissenschaft und Praxis geführten Generaldiskussion eine im Ganzen positive Bilanz ergeben[13]. Ohne die – bisher nur in bescheidenem Umfang – vorgehaltenen Resozialisierungsangebote im Vollzug wäre eine höhere Rückfallquote und damit eine zusätzliche Beeinträchtigung der Sicherheit der Allgemeinheit zu verzeichnen gewesen.

 

Resozialisierung stellt für den Täter regelmäßig eine anstrengende und häufig auch schmerzhafte Herausforderung dar, weil er sich dann ernsthaft mit dem von ihm begangenen Unrecht, dem Leid seiner Opfer und seinen Persönlichkeitsmängeln auseinandersetzen muss. So kann es nicht verwundern, wenn der Vorsitzende des „Weißen Ringes“ öffentlich die deutliche Verbesserung der Resozialisierungsangebote im Vollzug als unentbehrlich für einen effektiven Opferschutz anmahnt[14].

 

Demgegenüber verdient eher der Verwahrvollzug, bei dem der Täter seine Strafe ohne diese innere Auseinandersetzung einfach absitzt, und nicht der Resozialisierungsvollzug das Etikett „Täterschutz“. Der Verurteilte kann in einem solchen Vollzug in Ruhe seine Strafe absitzen, ohne sich den Mühen seiner Resozialisierung zu unterziehen. Selbst wenn er von sich aus um seine Stabilisierung bemüht sein sollte, wird ihm mangels entsprechender Angebote kaum Hilfe im Vollzug zuteil werden können.

 

Die aktuelle Entwicklung im deutschen Strafvollzug verläuft nicht vollkommen einheitlich. Eine groß angelegte Umfrage bei den Landesjustizverwaltungen[15] lässt jedoch überwiegend eine Aufbruchstimmung erkennen. Die Einführung von fachlich belegten neuen Behandlungskonzepten, verbunden mit den Gesichtspunkten der Kosteneffektivität und der Qualitätskontrolle, wird letztlich zu mehr Resozialisierung und damit zu einer weiteren Steigerung der Sicherheit für die Allgemeinheit führen.

 

Andererseits gibt der Ruf nach mehr Härte angesichts besonderer Problemgruppen im Vollzug (insbesondere gewalttätige, drogensüchtige und ausländische Gefangene) Anlass zur Sorge. Gleichwohl bedarf es einer Rückbesinnung auf das Ziel der gesetzlichen Vollzugsreform der 70er Jahre, das im Einklang mit allen gewonnenen fachlichen Erkenntnissen steht. Eine Gegenreform, die über die (Leer-) Formel der „Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung“ wählerwirksam transportiert wird[16], entbehrt jeglicher Fachlichkeit und führt mit einer Erhöhung der Rückfallquote zu einem Abbau des Opferschutzes. Aktuelle Fachtagungen befassen sich daher auch nicht mit Themen wie „Mehr Sicherheit durch harten Verwahrvollzug“, sondern mit Problemstellungen wie „Kontinuierliche Verbesserung des Behandlungsvollzuges als Daueraufgabe“ oder “Grundrechte im Strafvollzug – Anspruch und Wirklichkeit“[17].

 

3.)  Strafvollzug in Hamburg

 

Stets haben die jeweils amtierenden Justizsenatorinnen und –senatoren in Hamburg, gleich welcher Partei sie angehört haben, über Jahrzehnte selbstverständlich die rechtlichen Grundlagen für den Strafvollzug und dabei insbesondere das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot befolgt. Wenn auch manche Umsetzung der rechtlichen Vorgaben unzureichend blieb, so bestand doch durchgängig auch mit der Richterschaft ein Konsens über das rechtliche Fundament und damit über das Vollzugsziel.

 

Vorrang des Verwahrvollzuges als neues Vollzugsziel

 

Dies hat sich seit etwa einem Jahr radikal geändert, obgleich sich zwischen-zeitlich weder die Gesetzeslage verändert hat, noch grundlegend neue fachliche Erkenntnisse zur Optimierung des Strafvollzuges erkennbar geworden sind. „Auch im Vollzug weht ein neuer Wind“ schreibt der durch den Regierungswechsel vom September 2001 in Hamburg neu ins Amt gekommene Justizsenator Dr. Roger Kusch (CDU) im Januar 2002 in „Justiz intern“. In der Tat: Seit dem Herbst des letzten Jahres werden von der neuen Koalition in Hamburg (CDU, Schill-Partei und FDP) immer wieder Maßnahmen angekündigt und mittlerweile auch Schritt für Schritt umgesetzt, die nicht mit der verfassungsrechtlichen Vorrangstellung der Resozialisierung in Einklang zu bringen sind.

 

Mit der populistischen Parole, Haft dürfe kein Luxusurlaub sein, Haft müsse wieder als Haft spürbar sein, wird contra legem ein anderes Vollzugsziel – der Verwahrvollzug – in den Vordergrund gestellt. „Im Mittelpunkt des Strafvollzuges steht zukünftig der Schutz der Bevölkerung“, heißt der Leitsatz zum Strafvollzug im Koalitionsvertrag. In den Grundsätzen der Schill-Partei, die den zweiten Bürgermeister und Innensenator Ronald Barnabas Schill stellt, wird dazu ausgeführt:

 

„Der Staat darf seine Bürger nicht weitgehend dem Verbrechen schutzlos ausliefern. Der Schutz der Gemeinschaft sowie von Opfern muss Vorrang vor dem Gedanken der Resozialisierung erhalten.“

 

„Für mich ist der geschlossene Vollzug die Regel, nicht der offene“, erklärt der Justizsenator im Hamburger Abendblatt (HA) vom 29.1.2002 entgegen der Regelung des § 10 StVollzG und der dazu ergangenen Rechtsprechung[18]. Gegenüber der Welt am Sonntag (WamS) kündigt Dr. Kusch an, die Zahl der offenen Haftplätze zu reduzieren[19]. Der Zugang zum offenen Vollzug soll erschwert werden. Gleiches soll für Lockerungen in Betracht kommen (WamS 6.1.2002).  „Wir werden überlegen, ob wir die Zahl der Besuche (bei Gefangenen) reduzieren“, zitiert das HA am 18.1.2002 den Justizsenator. 300.000 Euro sollen beim Arbeitslohn und Taschengeld der Gefangenen gespart werden, weiß das HA am 16.1.2002 zu berichten und fügt hinzu: Weniger Gefangene dürfen arbeiten, die Leistungszulagen werden abgeschafft. Drogenabhängige, kündigt der Justizsenator im HA vom 8.6.2002 an, erhalten von sofort an nur für die Dauer eines Entzuges Methadon. Konsumenten, die in der Haft mit Drogen erwischt werden, sollen mit Fernseh- oder Radioentzug oder mit Besuchsbeschränkungen und Arrest bestraft werden.

 

Verfassungswidrige Doppelbelegung von 8 qm - Einzelzellen

 

Im März 2002 wenden sich die Vorsitzenden der Hamburger Strafvollstreckungskammern mit einem gemeinsamen Schreiben auf dem Dienstweg über den Landgerichtspräsidenten und den Oberlandesgerichtspräsidenten an den Justizsenator mit der Bitte, die von ihm angeordnete rechtswidrige Doppelbelegung von Einzelzellen in der Justizvollzugsanstalt Am Hasenberge („St. Fu“) generell zu beenden, und nicht nur dann, wenn sich ein Gefangener an das Gericht wendet.

Vorausgegangen war dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.7.2000 – 2BvQ 25/00 -, die in der Doppelunterbringung von Gefangenen in ca. 8 qm großen Einzelzellen mit offenen Toiletten ohne Entlüftung in der JVA Am Hasenberge einen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) sieht. Die in diesem Zusammenhang seinerzeit ergangenen Entscheidungen der Hamburger Strafvollstreckungskammern haben dem folgend einhellig in allen Fällen die Aufhebung der rechtswidrigen Doppelbelegung angeordnet. Daraufhin erklärte das dem Justizressort unterstehende Strafvollzugsamt im Herbst 2000 verbindlich, eine derartige Belegungspraxis künftig zu unterlassen.

 

Gleichwohl ordnete der jetzige Justizsenator in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Februar 2002 erneut die menschenunwürdige Doppelbelegung von Einzelzellen in der JVA Am Hasenberge an. Im Wege des Eilrechtsschutzes mussten die Strafvollstreckungskammern dem abermals in den geltend gemachten Fällen ein Ende bereiten. Bald darauf wurde jedoch offenbar, dass die unzulässige Doppelbelegung nunmehr in Einzelfällen ebenso rechtswidrig auf freiwilliger Basis fortgesetzt wurde. Auch dem Justizsenator dürfte geläufig sein, dass eine im Einzelfall durchaus fragwürdige Einwilligung der Gefangenen nicht den Verstoß gegen unseren obersten Verfassungsgrundsatz zu heilen vermag. “Die Würde des Menschen ist unantastbar“, beginnt Art. 1 Abs.1 GG und fährt fort: „Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Im übrigen soll mit der gesetzlichen Regelung der Einzelunterbringung zur Nachtzeit (§18 StVollzG) insbesondere auch dem Entstehen von Subkulturen und Abhängigkeitsverhältnissen unter den Gefangenen entgegen gesteuert werden und damit mehr Sicherheit für die Allgemeinheit erreicht werden.

 

Als dann den Strafvollstreckungskammern auch noch ein Schreiben des Strafvollzugsamtes vom 4.3.2002 zur Kenntnis gelangte, mit dem der Justizsenator die Anstaltsleitungen anweist, keine Doppelbelegungen vorzunehmen, „wenn erkennbar sei, dass die Strafvollstreckungskammern im konkreten Fall diese Entscheidung aufheben werden“, wandten sich die Kammervorsitzenden mit dem bereits genannten Schreiben an Dr. Kusch. Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet. Die erbetene Zusicherung, die rechtswidrige Doppelbelegung von Einzelzellen in der JVA Am Hasenberge generell zu beenden, hat der Justizsenator bisher nicht abgegeben. In einem anhängigen Vollzugsverfahren verweigert die JVA Am Hasenberge seit April 2002 jegliche Stellungnahme zu diesem Fragenkreis.

 

Der Anfang September 2002 vorgelegte Haushaltsplan-Entwurf für 2003 gibt demgegenüber im Einzelplan 2 „Justizbehörde“ im Bereich „Justizvollzug“ zum Thema Haftplätze u.a. wie folgt Auskunft: „Durchschnittliche Zahl der doppelt belegten Einzelhaftplätze (ohne U-Haft): Plan 2002: 130, Plan 2003: 135.“

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte zwischenzeitlich mit zwei weiteren Entscheidungen vom 27.2. und vom 13.3.2002 seine Rechtsprechung zur menschenunwürdigen Doppelbelegung von zu kleinen Einzelzellen bestätigt (BvR 553/01 u. BvR 261/01)[20]. Da über diese Entscheidungen auch in der Hamburger Tagespresse berichtet wurde, sah Dr. Kusch sich gleichwohl zu einer Stellungnahme genötigt. So nutzte er die Jahresversammlung des Hamburgischen Richtervereins am 4.4.2002 dazu, den Verfassungsverstoß zu bagatellisieren, indem er an die zuständigen Richter appellierte, „im Rahmen der richterlichen Tätigkeit bei der Bewertung von Zuständen im Strafvollzug auch an die Situation der Justizvollzugs- und Polizeibeamten zu denken. Auch das Wachpersonal müsse seinen Dienst oft unter unwürdigen bzw. schwierigen Umständen verrichten[21]“. Dieser rechtlichen Vernebelung sind die angesprochenen Richter jedoch nicht erlegen.

 

Die „Totengräber des Strafvollzuges“ und die „Träumer, denen das Opferblut an den Händen klebt“

 

Szenewechsel - wenige Tage später in der Haushaltsdebatte der Hamburgischen Bürgerschaft: Am 16.4.2002 rechnet der Justizsenator mit der SPD-GAL-Opposition ab: „War es sozial, Hamburg zur Hauptstadt des Verbrechens[22] verkommen zu lassen? Was wir im Gegensatz zu Ihnen unter sozial verantwortlicher Justizpolitik verstehen, lässt sich sehr gut am jüngsten Beispiel des Strafvollzuges erkennen. Wir werden statt der 400 geplanten offenen Plätze in Billwerder 800 geschlossene bauen. Erstmals seit Jahren gibt es einen Senat, dem es ein Herzensanliegen ist, die Menschen vor Verbrechen zu schützen. Es mag sein, dass Sie sich in den letzten 44 Jahren angewöhnt haben, gesetzliche Vorgaben nur noch dann ernst zu nehmen, wenn Sie Ihnen ins politische Kalkül passen. Aber nehmen Sie zur Kenntnis, dass dieser Senat sich in seinen politischen Entscheidungen an Gesetz und Recht orientiert. Sie sind die Totengräber des Hamburger Strafvollzugs und nehmen das Wort Betonvollzug in den Mund.“[23]

 

Am 17.4.2002 hat Innensenator Schill das Wort in der Haushaltsdebatte: „Was hören wir da? Die alten Schnacks wie „Menschen statt Mauern“, „Erziehen statt Strafen“ oder „der noch so schlimme Verbrecher ist Opfer der Gesellschaft“. Solche Träumereien sind verantwortlich für Tausende von Opfern unverhinderter Gewaltverbrechen. Wer solchen Träumereien nachhinkt und diese in den letzten Jahren verwirklicht hat, der hat Blut der unverhinderten Gewaltverbrechen und ihrer Opfer an den Händen.“[24]

 

Presseerklärung der Kriminologischen  Iniative vom 9.7.2002

 

Am 9.7.2002 wendet sich die Kriminologische Initiative Hamburg e.V. (KIH), ein seit über 15 Jahren bestehender Zusammenschluss von etwa 130 – 150 Wissenschaftlern und Praktikern aus den Bereichen der Kriminologie, des Straf- und Strafvollzugsrechtes und der Straffälligenhilfe[25], mit einer Presseerklärung zum Hamburger Strafvollzug an die Öffentlichkeit. In dieser Erklärung heißt es unter Hervorhebung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben zum Strafvollzug u.a. wie folgt:

 

„Es verstößt gegen Gesetz und Recht, an die Stelle des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebotes ein anderes Vollzugsziel – nämlich den Verwahrvollzug – in den Vordergrund zu stellen. Eine gesetzwidrige Orientierung des Strafvollzuges an populistischen Parolen von „law and order“, deren eigentliches Ziel letztlich darin besteht, dem politischen Machterwerb und Machterhalt zu dienen, ist nicht hinnehmbar. Es ist wissenschaftlich belegt, dass fehlende Rehabilitationsmaßnahmen für Gefangene die Rückfallquoten steigen lassen. Wirksamer Opferschutz wird daher allein mit der gesetzesgetreuen Befolgung des Resozialisierungsgebotes gewährleistet!“

 

Justizsenator Dr. Kusch vom 8. – 12.8.2002 bei „Sheriff Joe“

 

Auch die Presseerklärung der KIH hat den Justizsenator offensichtlich nicht veranlasst, sich der gesetzlichen Vorgaben für den Strafvollzug zu vergewissern. Vielmehr fand dieser im August 2002 Zeit für einen fünftägigen Besuch bei „Sheriff Joe“ in Arizona. Der Justizsenator begründete diese Reise wie folgt: „Im Interesse der Modernisierung des Hamburgischen Strafvollzuges halte ich es für unerlässlich, aus einem breit gefächerten Feld von Möglichkeiten Anregungen zu holen.“[26] Die fragwürdige Wissbegier des Senators rief erhebliche Kritik hervor. „Was bitte“, heißt es in Regierungskreisen unter vorgehaltener Hand, „soll eine Reise in Gefängnisse bringen, deren Praxis schon im Ansatz an deutschen Gesetzen scheitert?“[27] Selbst in den eigenen Reihen droht die mühsam gewahrte Akzeptanz umzuschlagen, ist zunehmend von einem „Sicherheitsrisiko“, von „einer neuen offenen Flanke“ die Rede[28].

 

Noch deutlicher wurde der rechtspolitische Sprecher der SPD Rolf-Dieter Kloß: Mit dieser Reise habe der Justizsenator eine „Serie von Fehlleistungen“ fortgesetzt.

 

Das Binnenverhältnis in seiner Behörde sei inzwischen durch „Eiseskälte und Entfremdung“ geprägt, ebenso seien das Band zum Strafvollzug wie auch zu den Richtern am Sievekingplatz irreparabel „zerschnitten“, hochrangige Mitarbeiter „kalt gestellt, strafversetzt worden oder freiwillig gegangen“ 28.

 

 

Bitte aller 17 Strafvollstreckungs-richterinnen und –richter um ein klärendes Gespräch mit dem Senator

 

Die Hamburger Strafvollstreckungskammern haben das Strafvollzugsamt mit Schreiben vom 1.8.2002 gebeten, folgenden Punkt auf die Tagesordnung für den anstehenden jährlichen Meinungsaustausch zu setzen: „Verfassungsrechtlich und gesetzlich fundierter Vorrang des Resozialisierungsgebotes im Strafvollzug“. Mit einem weiteren Schreiben vom 23.8.2002 haben sie einhellig um die Teilnahme des Justizsenators an einer solchen Besprechung gebeten, weil sich auf Grund der derzeitigen Umgestaltung des Strafvollzuges in Hamburg zahlreiche, zum Teil grundlegende Fragen ergeben hätten. Diese Besprechung soll am 31.10.2002 stattfinden. Erfreulicherweise hat der Justizsenator nach längerem Zögern seine Teilnahme an diesem Gespräch zugesagt.

 

III.  WIRKLICHKEIT ODER FIKTION?

 

Die Frage, wie wir den Strafvollzug verstehen und handhaben, steht in engem Zusammenhang mit der Rechtskultur unseres Landes, ja der Zivilisation im Ganzen[29].

 

Ist es zu viel verlangt oder gar wirklichkeitsfremd, sich eine Strafvollzugsverwaltung vorzustellen, die im Einklang mit allen fachlichen Erkenntnissen den Geboten unserer Verfassung und des Strafvollzugsgesetzes folgt und sich verpflichtet sieht, ihr ganzes Können und Bemühen auf das vorgegebene Ziel der Resozialisierung hin auszurichten, um damit die Täter möglichst nachhaltig zu bessern und die Allgemeinheit möglichst wirksam zu schützen?

 

Der Amtseid aller Senatoren in Hamburg lautet gemäß Art. 38 Abs.1 der hamburgischen Verfassung wie folgt: „Ich schwöre, dass ich Deutschland , dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der hamburgischen Verfassung die Treue halten, die Gesetze beachten, die mir als Mitglied des Senats obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen und das Wohl der Freien und Hansestadt Hamburg, soviel ich vermag, fördern will.“

 

Reinhold Roth

 


[1] Dieser Abschnitt ist wörtlich dem Beitrag „Einsperren ist teuer und sinnlos“ von Martin Klingst, Die Zeit v. 14.4.02, S. 8, entnommen

[2] Vergl. zum Folgenden HA v. 10.8.02, S. 11

[3] Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, S.115; Walter, Strafvollzug, 2. Aufl. 1999, S. 326

[4] New York Times v. 2.6.02: „Prison boom has not deterred crime“; Der Spiegel vom 10.6.02, S. 168

[5] BVerfG E 35, 202, 235

[6] BVerfG E 45, 187, 238f; 98, 169, 200 f

[7] BVerfG E 98, 169, 200 f

[8] Calliess/Müller-Dietz, 9. Aufl. 2002, § 2 Rnr. 1; AK-Feest-Lesting, 4. Aufl. 2000, § 2 Rnr .6-15; Schwind-Böhm, 3. Aufl. 1999, § 2 Rnr. 9, 15-17; Kaiser/Schöch, a.a.O., S.231f; Walter, a.a.O., S. 89-91; Laubenthal, Strafvollzug, 2. Aufl. 1998, S. 53-57

[9] BVerfG E 98, 169, 208

[10] Müller-Dietz, ZfStrVo 2000, S. 230 f

[11] BKA-Kriminalstatistik 2000, S. 26  (zitiert nach Reuband, NKP 2002, S.9)

[12] Klingst, s. Fn.1

[13] Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 2 Rnr. 15 u. 16; AK-Feest-Lesting, a.a.O., vor § 2 Rnr. 5 ff; Schwind/Böhm, a.a.O., § 2 Rnr. 12; Kaiser/Schöch, a.a.O., S. 60 u. 159-167; Walter, a.a.O., S. 322-334; Laubenthal, a.a.O., S. 59-63

[14] Weber, Referat auf der ASJ-Tagung zum Hamburger Strafvollzug am 13.4.02

[15] Vergl. zum Folgenden Dünkel/Drenkhan, NKP Heft 2/01, S. 16 ff

[16] Dünkel/Drenkhan, aaO., S.21

[17] Preusker in Baden-Baden am 28.11.02; Rosenfeld in Bad Böll am 19.9.02

[18] Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 10 Rnr.1 m.w.N.;

 HansOLG ZfStrVo 1980, S.185

[19] Inzwischen ist die Reduzierung der Haftplätze im „offenen Männervollzug“ von 639 auf 320 fest eingeplant. Zugleich rechnet man im Rahmen der derzeitigen Umgestaltung des Strafvollzuges in Hamburg mit einer erheblichen Zunahme der Gefangenenzahlen. Die Jahresdurchschnittsbelegung soll innerhalb von 3 Jahren von 2899 auf 3600 steigen, was naturgemäß mit erheblichen Kosten verbunden ist (vergl. dazu Bürgerschafts-Drucksache 17/802 v. 7.5.02, S. 3 u. 4)

[20] Die Sache BvR 261/01 betrifft abermals die verfassungswidrige Doppelbelegung einer Einzelzelle in der JVA Am Hasenberge

[21] Hirth in MHR Heft 2/2002, S. 4

[22] Frankfurt hatte 2000 seinen Spitzenplatz zulasten von Hamburg verloren, weil dort die Kriminalstatistik leicht rückläufige Zahlen auswies, während die Kriminalitätsbelastung in Hamburg von 1993 bis 2000 nahezu gleich blieb (1993: 16841 Delikte pro 100.000 Einwohner, 2000: 16657 Delikte pro 100.000 Einwohner; Quelle: BKA 1994-2001, zitiert nach Reuband, aaO.

[23] Plenarprotokoll der Bürgerschaft 17/13 v. 16.4.02, S. 557 f

[24] Plenarprotokoll der Bürgerschaft 17/14 v. 17.4.02, S. 663

[25] Verfasser ist Beisitzer im Vorstand der KIH; zur KIH vergl. auch MHR Heft 2/1987, S.10 ff,13

[26] HA v. 10.8.02

[27] Die Welt v. 12.8.02

[28] Die Welt v. 13.8.02

[29] Müller-Dietz, ZfStrVo 2000, S. 230, 236