(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 1/03, 11) < home RiV >

In einem Info des Richterrats beim VG Hamburg fand sich der nachfolgende Abschnitt über Bestrebungen zu alternativen Erprobungen, den wir für auch außerhalb des Verwaltungsgerichts sehr interessant halten.

die Redaktion


 

Beurteilungsrichtlinie

- Erprobung

- Personalentwicklung

 

Bekanntlich war im September 2001 von der Justizbehörde erklärt worden, das seinerzeit mit den Richterräten verhandelte (hoch problematische) Konzept zur Beförderungserprobung etc. (sog. Beförderungsrichtlinie) nicht weiter zu verfolgen.

 

Die neue Behördenleitung hat das Thema zwischenzeitlich teilweise wieder aufgegriffen, ohne dies in ein Gesamtkonzept zu fassen oder in sonstiger Weise den Richterräten vorzustellen.  Ein Vorstoß war Mitte letzten Jahres an den Richterwahlausschuss gerichtet, der auch nicht-richterliche Tätigkeiten (insbesondere JVA-Leitung) bei Beförderungsentscheidungen als erprobungsersetzend anerkennen sollte.  Zu einer entsprechenden Entscheidung des RWA ist es nicht gekommen, nachdem u.a. auch mehrere Präsidenten darauf hingewiesen hatten, dass die Frage der Erprobungsersatzmöglichkeiten im Gesamtzusammenhang und mit den Richterräten abgestimmt werden sollte.

 

Die Behördenleitung hat sich sodann mit einem anderen Ausschnitt des Themas an die Präsidenten gewandt.  Es geht um die Bedingungen für die Lebenszeiternennung.  Im Interesse einer zumindest mittelfristigen Flexibilisierung des Personaleinsatzes über die Gerichtsgrenzen hinweg sollen sich Proberichter in Zukunft in mindestens zwei Gerichtszweigen (und/oder Staatsanwaltschaft) bewähren.  Nach unserem Informationsstand wird dies von einer Reihe von Gerichtsleitungen begrüßt. Von einer Beteiligung der Richterräte bzw. einer Einbindung der Teilregelung in eine Beurteilungsordnung ist nunmehr nicht die Rede.

 

Das deutliche Interesse der Behördenleitung an einer Veränderung der "Personalentwicklung", erst recht aber die Altersstruktur unserer R-1-Richterschaft (mit einer hohen Zahl Nicht-Erprobter ähnlichen Alters) haben den Richterrat schon im Jahr 2000 bewogen, konstruktiv an der sog. Beförderungsrichtlinie mitzuarbeiten, um zu den hier im Hause in den kommenden Jahren immer mehr benötigten Verbesserungen zu kommen (so droht bei unveränderten Verhältnissen ein Stau, bei dem manche/r deutlich über 50 Jahre alt wäre, bevor eine Erprobung überhaupt zugänglich wäre). 

 

Dem Behördenentwurf konnten wir seinerzeit nicht zustimmen, weil das vorgesehene Verfahren zu zentralistisch und manipulationsanfällig erschien. Das Anliegen, die Erprobungsmöglichkeiten auszuweiten, haben wir hingegen immer geteilt, wenngleich u.E. eine der verwaltungsgerichtlichen R-2-Tätigkeit möglichst sach- und fachnahe Erprobung zu fordern bleibt. 

 

Die sinnvollste Lösung wäre die Ausweitung der Erprobungskapazität am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht. Als in Zeiten leerer Kassen, knapper Stellen und überbesetzter OVG-Senate beste Form der Umsetzung erscheint es uns, die Erprobung von 9 auf 6 Monate zu verkürzen, weil dies kostenneutral und verlässlich zu einer Verbesserung führt.  Die bisherigen Verhandlungen mit dem OVG-Präsidenten haben leider bislang nur zu dem Angebot von dort geführt, in Einzelfällen parallel zu einer Normal-Erprobung auch eine/n etwaige/n "Überflieger/in" – aber jeweils über 9 Monate - zu erproben. Mit erheblichem Bedauern haben wir feststellen müssen, dass eine wesentliche Erwägung bei dem OVG auch die zu sein scheint, die Zahl der Erprobten begrenzt zu halten, damit bei Ausschreibung einer R-2-Stelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bewerberfeld überschaubar bleibt. Mit diesem Zustand werden wir uns nicht zufrieden geben können.

 

der Richterrat bei dem VG Hamburg, 29.03.03