(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 1/03, 36) < home RiV >

Prüfungs-l/fr-ust

Einleitung 1:

Das kommt davon, wenn man(n) den Mund nicht halten kann. Anlässlich eines Mittagessens mit einer von mir sehr geschätzten Dame in einer weniger geschätzten Kantine erwähnte ich, dass ich kürzlich meine 150ste mündliche Prüfung absolviert hätte - natürlich als Prüfer! Und als das Gespräch auf die nächste Ausgabe eines von mir angemessen geschätzten Blattes kam, hatte ich meinen Auftrag: Dann schreiben Sie doch mal eine Glosse (als ob Justitia[1] nicht gereicht hätte ...).

Einleitung 2:

Kürzlich rief ich einem – natürlich geschätzten – Kollegen, der in „seinen“ Prüfungsraum entschwand, zu: „Viel Spaß“. Woraufhin mich eine „seiner“ Kandidatinnen, die auf dem Flur wartete, entsetzt fragte: „Haben Sie etwa Spaß beim Prüfen?“ Meine Antwort: „Natürlich, Sie nicht?“ In diesem Sinne: genug der Einleitung.

Zum Prüfen kam ich, weil meine Berufskammer einmal in ihrem Mitteilungsblatt (Verzeihung, das schätze ich natürlich auch! Ab jetzt verzichte ich lieber auf diese Wendung.) darauf hinwies, das GPA suche anwaltliche Prüfer für das 2. Staatsexamen. Beruflich und privat nicht völlig ausgelastet, seit zwölf Jahren im Geschäft, wagte ich es, mich zu melden. Und siehe da, wenige Wochen später der erste Termin zur „Mündlichen“, im DAG-Haus, Eckzimmer. Ich bin sicher, die Kandidat(inn)en[2] waren deutlich weniger nervös als ich ... Und dann die ersten Klausuren! Wie schreibt sich so ein Votum? Welches sind die Maßstäbe? Bin ich zu streng, weil ich den Prüfervermerk kenne? Oder zu milde, in Erinnerung an meine eigenen Examensleistungen? Nun gut, diese Dinge haben sich deutlich abgeschliffen. Meine Nervosität vor mündlichen Prüfungen ist nicht größer als die vor einer Beweisaufnahme in einem Abschleppverfahren. Und meine Maßstäbe bei den Klausuren halten sich offenbar ganz gut im GPA-Rahmen. Drittvoten oder Widersprüche sind sehr selten, erfolgreiche Anfechtungen hätte der Kollege Seifert mir wohl mitgeteilt ...

Klausuren zu begutachten und mündlich zu prüfen sind natürlich völlig unterschiedliche Felder, beide weit und breit, aber Lust und Frust sind doch sehr unterschiedlich verteilt. Zu Hause am Schreibtisch, Sonntags nachmittags, wenn es regnet (das soll in Hamburg gelegentlich vorkommen), überwiegen die Erlebnisse, die sowohl die Schneidezähne wie die Tischkante manchmal arg strapazieren. Freitags nachmittags, im verdi-Haus (leider nicht mehr in OLG 201!!!!!), sammeln sich doch schon mal eher humorige Anekdoten. Uns was ist eine schönere Belohnung als fröhliche Gesichter auf der anderen, der gefährlichen Seite des Tisches?

Fangen wir an mit dem Frust. Es macht, auch unter den angegebenen Rahmenbedingungen, nur wenig Freude, Arbeiten zu lesen, die sich in der Abarbeitung eines Prüfungsschemas erschöpfen. Langatmige Ausführungen zur Rechtsnatur einer Baugenehmigung und dazu seitenlange Subsumtion (wenn es denn eine wäre und nicht nur eine Zitatensammlung) des § 35 VwVfG lassen kaum die Sonne aufgehen. Acht Seiten zur unproblematischen Zulässigkeit und dann zwei Seiten zur problematischen Begründetheit erhöhen nur den Alkoholspiegel des Prüfers, nicht das Punktekonto des Prüflings. Ergiebige Auseinandersetzungen mit der Frage, ob die Klage nun zurück genommen sei, mögen erfreuen. Dies ändert sich, wenn die Frage bejaht und anschließend ebenso breit diskutiert wird, ob diese Klageänderung denn nun sachdienlich gewesen sei. Auch eine Lebenserfahrung, Autofahrer würden dort nicht parken, wo dies erkennbar verboten sei, erscheint fragwürdig. Ebenso wie der Ansatz, bei (verschuldeter) Versäumung einer Rechtsmittelfrist gebiete aber Art. 19 IV GG dennoch eine Zulassung desselben[3]. Die Formel „Unterschriften der Berufsrichter“ (§ 117 I 2, 4 VwGO) wird mühselig eingepaukt und findet sich dann unter Beschlüssen, die ohne Ehrenamtliche ergehen, nicht aber unter Urteilen, wohin sie gehört. Und so weiter ...

Eher für hoch gezogene Mundwinkel sorgen da schon manche Randbemerkungen der Kolleg(inn)en Erstvotanten. „War nicht krank und hatte keine Grippe“[4] als Kommentar zu einer beliebten Verdrehung des § 113 I 1 VwGO ist da noch eher harmlos. Folgt nach Seiten langen Ergüssen dann doch noch der hüpfende Punkt, findet sich schon mal ein „endlich!!!“ am Rande. Oder zu einer weit verbreiteten Irrmeinung über § 123 V VwGO: „Wann wird diese Karteikarte endlich mal zum Teufel gejagt?“ Einige neigen dazu, ihre Latein-Kenntnisse auszubreiten, andere versuchen sich in Belehrungen zum richtigen Gebrauch der in der deutschen Sprache möglichen Zeitformen. Ich selbst verweise bei all zu groben Schnitzern dieser Art gern auf § 184 GVG, musste mich aber belehren lassen, dass dort nichts von „richtigem“ Deutsch steht. Schade eigentlich, hier könnte der Gesetzgeber mal nachbessern. Kosten: keine.

Nervig wird es dann allerdings, wenn das Votum einschließlich der Randbemerkungen den Textumfang der Arbeit deutlich übersteigt. Oder wenn die Einhaltung der Abgabetermine an den Zweitvotanten (nämlich mich) sich ähnlich gestaltet wie die Fahrplantreue des S-Bahn-Verkehrs bei Eisregen. Das kann nur ausgeglichen werden durch hervorragende Leistungen in den Klausuren – bei manchen erblasse ich vor Neid, ehrlich! – oder durch eine Einladung des Erst- an den Zweitvotanten zu einer guten Flasche Elsässer Riesling oder Entre deux mers. Wem der Korken passt, der ...

Erstaunlich ist die regional unterschiedliche Handhabung der Formalien – soll übrigens auch im Strafrecht bei den Anklageschriften vorkommen. Die Zufügung von „Herr“ oder „Frau“ im Rubrum wird teils gefordert, teils gestrichen. Bei einem Gericht wird Wert auf die Nennung des Beiladungsbeschlusses in der Prozessgeschichte gelegt, bei einem anderen heißt es „steht doch schon im Rubrum“ (hoffentlich!). Diese Dinge sollten öfters kommuniziert werden und jedenfalls nicht zu einer Abwertung führen. Schließlich weiß der Prüfer ja nicht, ob die Arbeit in Bremen, Hamburg oder Schleswig verfasst wurde.

Erfreulich wäre es obendrein, wenn nicht so viele Kandidat(inn)en über eine Ärztehandschrift verfügten. Ich bin inzwischen zwar bei beachtlichen (wie ich finde) graphologischen Fähigkeiten angekommen, aber noch lange nicht auf dem Niveau eines alten Dithmarscher Dorfapothekers, der auch die Rezepte noch entziffern konnte, die der Doktor nachts um zwei im Krug ausgestellt hatte. Ach ja, diese Kritik gilt auch für einige Randbemerkungen. Mir wurde schon zugetragen, dass die Klausureneinsicht nach bestandenem Examen wegen deren Unleserlichkeit wenig ergiebig war. O.k., o.k., die Geschichte mit dem Glashaus kenne ich auch.

Kommen wir zur Lust. Ich bitte, dies nicht wörtlich zu nehmen. Masochistische Neigungen sind mir – bisher jedenfalls – noch nicht nachgesagt worden. Es geht auch mehr darum, sich mit den brandneuen, im übertragenen Sinne noch jungfräulichen, Assessor(inn)en zu freuen. Wer sich eine gewisse Unbefangenheit bewahrt hat, kann hier manche schöne Viertelstunde erleben. Und es sind natürlich auch die netten Randbegebenheiten, die für eine freundliche Stimmung während der Prüfung und in den Beratungspausen sorgen.

Ganz oben an steht hier ein Paar (unglaublich) blauer Augen, die mich während einer meiner ersten Prüfungen faszinierten und die mich noch immer sehr freundschaftlich begleiten, samt ihrer Besitzerin – schöne Grüße nach Kiel. Und viele Gespräche mit Kolleg(inn)en aus Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen, die inzwischen auch zu persönlichen Beziehungen außerhalb des Prüfungsgeschäfts geführt haben. Aber das wollen Sie doch nicht wirklich wissen, oder?

Gut. Vor einiger Zeit las ich auf der letzten Seite einer bekannten Hamburger Zeitung von einer juristischen Examenskandidatin, bei der während der mündlichen Prüfung die Wehen einsetzen. Sie wurde, nach dieser Meldung, von ihren Prüfern bis in den Kreissaal begleitet und bestand. Zum Glück blieb mir das bisher erspart, wenn auch in einem Fall ab und zu besorgte Blicke auf einen sehr runden Bauch jenseits des Tisches fielen. Bei anderer Gelegenheit wurden die Prüfungspausen so gelegt, dass die Dame sich zu ihrem Kleinstkind begeben und (dessen Durst) stillen konnte – kein Problem.

Ein ständiges scheint hingegen die Kleiderfrage zu sein. Manchen Herren sieht man schon noch an, dass sie ihren Anzug das letzte Mal zur Konfirmation trugen. Oder jedenfalls kurz danach, vielleicht beim 1. Examen? Und einige Damen haben erfahrungsgemäß wenig Übung im Umgang mit sog. „Stilettos“; beladen mit Vortragsakte, Gesetzen, Wasserflasche und Glücksbringer kommt da manche schon vor der ersten Frage böse ins Schleudern. Dabei legen wir gar nicht Wert auf Juristenball-taugliche Kleidung. Auch ein Kandidat aus einer etwas kleineren Hansestadt im Westen, der mit Lagerfeld-Zopf, Ohrringen, Jeans und Sweat-shirt (dies beides in Schwarz!!) auflief, wurde geprüft und bestand. Ein etwas lebensälterer Kollege bemerkte dazu, Herr ... (PräsHans-OLG a.D.) hätte diesen Kandidaten des Feldes verwiesen – sic transit gloria mundi.

Auch die Scheu auf beiden Seiten des Tisches, bei großer Hitze die Jacken abzulegen, ist deutlich zurück gegangen. Die Damen sollten dies übrigens bei der Wahl ihrer Kleidung berücksichtigen ... Allzu tiefe Einblicke sind nämlich eher kontraproduktiv. Ein jüngerer Kollege vom AG hatte einmal große Probleme mit seiner Blickrichtung, da die ihm gegenüber sitzende Kandidatin ihm beachtlich tiefe Einsichten in ihr beachtlich großes Vorfeld geradezu aufnötigte. So etwas wirft die Frauenbewegung gleich um Jahrzehnte zurück! In diesem Zusammenhang dann noch der Hinweis an Zuhörerinnen, auch bei Tropenwetter nicht allzu kurze Röcke zu wählen. Das ständige Ziehen und Zerren am Saum nützt doch nichts und lässt auch den lethargischsten Prüfer irgendwann aufmerksam auf die hinteren Stuhlreihen schauen – schöne Grüße von Sharon Stone.

Der Gebrauch von Mobiltelefonen während der Prüfung hat natürlich zu unterbleiben. Dies gilt zuvörderst für diejenigen, die befragt werden. Und natürlich auch für die, die fragen. Allerdings ist es auch schon vorgekommen, dass auf der Zuhörertribüne plötzlich heftiges Klingeln einsetzen, dem die gemeinte Dame nur mit feuerrotem Kopf und eiligster Flucht auf den Flur beikommen konnte. Zu ihrem Glück lachten die Prüflinge einstimmig herzlich, worauf sich auch das zunächst sehr dunkle Gesicht des Vorsitzenden aufhellte und er die Angerufene später (nach der nächsten Pause!) wieder einließ.

Leider habe ich es versäumt, mir die besten Sprüche von beiden Seiten zu notieren. Aber dem Amusement sind kaum Grenzen gesetzt. Dabei geht es nicht nur um nervös bedingte oder auf Wissenslücken beruhende Fehlleistungen der Kandidat(inn)en. Hier empfiehlt es sich sogar, ein Grinsen oder Prusten zu unterdrücken, um nicht größeren Schaden anzurichten. Nur bei denjenigen, die ohnehin in der höheren Punkteliga spielen, wäre dies wohl unschädlich; die sind auch meist nervenstärker. Allerdings ist bei der Antwort „der Bundespräsident“ auf die Frage „wer ist in Deutschland der Gesetzgeber?“ wohl zumindest eine hoch gezogene Augenbraue zulässig, oder?

Zuviel Ernsthaftigkeit schadet allerdings auch, jedenfalls der Stimmung, was leider noch nicht alle Kolleg(inn)en so zu sehen scheinen. Ein flotter Spruch aus der Kommission mag doch schon mal auflockern und Nervosität mildern. Beliebt ist z.B. der Hinweis auf eine mögliche Dopingkontrolle, wenn irgend welche dubiosen bunten Getränke oder Müsliriegel auf dem Tisch liegen. Selbst die Bemerkung eines Zivilrechtlers, der Sartorius würde bei ihm nicht benötigt, hat schon Heiterkeit hervor gerufen. Dies gilt natürlich auch für alle möglichen abstrusen Fälle, auf deren liebevolle Ausgestaltung manche Prüfer(innen) lobenswert viel Wert legen. Und natürlich geht es auch nicht an, dass richterliche oder staatsanwaltschaftliche Prüfer(innen) über Rechtsanwälte her ziehen – es sei denn, um einen Flachs zu provozieren. Das Talent zum Klassiker hat dann auch dies: Eine Kandidatin sollte den Freibeweis erläutern und murmelte: „Da kann der Richter dann so ´rumtelefonieren“, worauf der Vorsitzende bemerkte, dies sei dann wohl der Telefonjoker. Den Publikumsjoker wollte die Kandidatin nicht ziehen ...

Landsmannschaftliche Scherze auf Kosten eines Mitprüfers oder auch mehrerer („diese Dithmarscher unter sich – unerträglich“) gehören bei einigen Prüfer-Kollektiven (ach nein, so etwas sagt man ja seit 1989 nicht mehr!) schon dazu. Ebenso wie die Bemerkung, ein Kollege solle sich doch nicht so über das aus Europa beeinflusste neue Schuldrecht aufregen, an seinem Gericht gelte ohnehin noch das örtliche Landrecht. Geht es dann in der Prüfung um so hinterhältige Dinge wie eine Gemeindeordnung oder das Bezirksverwaltungsgesetz, muss unbedingt vorher ein Blick auf die Ladung mit der Angabe des Ausbildungslandes erfolgen, um allzu verstörte Gesichter zu vermeiden – ein Hamburger weiß wirklich selten, wie in Schleswig-Holstein das Rechtsverhältnis zwischen Land und Kommune gestaltet ist.

Es empfiehlt sich jedoch immer ein Mindestmaß an Zurückhaltung oder prüferlicher Selbstbeschränkung. Sätze wie „Das meinen Sie doch nicht wirklich!“ oder „Na ja, es ist spät am Freitag Abend“ führen kaum zu einer Anfechtung. Allerdings tat dies die Bemerkung eines bekannten (sehr) hohen Richters bei der Notenverkündung, das Niveau der Prüfung habe wohl bei dem des Gemeinschaftskundeunterrichts in der gymnasialen Oberstufe gelegen. Da ich selbst beteiligt war und anschließend obendrein eine Stellungnahme fertigen musste, ist dies hängen geblieben und hat sich zu einem running gag entwickelt.

In diese Kategorie fällt auch die Frage eines Vorsitzenden am Ende der Prüfung, ob sich alle hinreichend geprüft fühlten oder ob nachgespielt werden solle; ein Elfmeterschießen würde es aber nicht geben. Und besonders gern zitiere ich noch den Satz eines leider verstorbenen sehr jovialen Gerichtspräsidenten aus der Fläche: „Feiern Sie heute, so billig werden Sie nie wieder dun!“

Diese an die Kandidat(inn)en gerichtete Bemerkung setzt natürlich das Bestehen der Prüfung voraus. Zum Glück ist dies bei denjenigen, die es „ins Mündliche“ schaffen, meist der Fall. Aber auch die wenigen Situationen, in denen das nicht gelingt, sind eigentlich zuviel. Ich finde es – ungeachtet manchmal wirklich grottenschlechter Leistungen – einfach bitter, jemandem um die Dreißig sagen zu müssen, er oder sie habe den falschen Beruf gewählt und hätte nach drei Semestern etwas Anderes anfangen sollen. Zwar wird dies immer wieder vorkommen, aber durch die Struktur unserer Juristenausbildung ist der Weg bis zum 2. Examen einfach zwingend, soll ein brauchbarer Abschluss her. Hier tut dringend Abhilfe Not[5], die auch die neue Fassung des DRiG nur sehr begrenzt liefert.

Bei dieser Gelegenheit auch noch Blick auf leidiges Thema, die sog. „Zusatzpunkte“. Deren Rechtsnatur und Tatbestandsvoraussetzungen erfreuen sich bei den Kandidat(inn)en großartiger Unkenntnis – weder geht es um das „Soziale“ noch besteht irgend ein Rechtsanspruch. Theoretisch gibt es auch die Möglichkeit des Punktabzugs vom rechnerischen Ergebnis – theoretisch. Auseinandersetzungen sind hier programmiert, schon zwischen den Prüfern bei der Schlussberatung. Hier prallen dann manchmal Welten aufeinander. Aber manche Vorsitzende verstehen es sehr geschickt, ihre Linie durchzusetzen, meist zum Wohle der Prüflinge. Und es kommt auch vor, dass besonders knauserige Vorsitzende, die auch bei rechnerisch 8,95 Punkten keinen Anlass zum Nachdenken sehen, irgend wann einmal bekehrt werden und bis Freitags Abends 19.00 Uhr für 0,23 Zusatzpunkte kämpfen, um ein „Befriedigend“ zu ermöglichen, sogar mit dem Stichentscheid.

Die frustrierten Gesichter nach der Notenbekanntgabe, wenn vermeintlich zustehende „Sozialpunkte“ – für Aktivitäten während des Referendariats bei der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Friedensgruppe – ausbleiben, wären, wie gesagt, vermeidbar. Umso schöner dann die gelegentlichen Sternstunden bei der Verkündung, z.B. in Form eines oder mehrerer „Sehr gut“ – manchmal ist es auch wirklich schwer zu begründen, warum weniger als 18 Punkte die zutreffende Bewertung sind.

Eine dieser „Sternstunden“ treffe ich ab und zu am „Platz“; ich warte immer noch darauf, endlich einmal vor ihr zu prozessieren, damit sie die versprochene Vorlage an den EuGH abliefern kann. Ich mache einfach zu wenig Zivilrecht ... Andere „meiner“ Kandidat(inn)en haben auch ihren Weg gemacht oder sind noch dabei, ihn weiter auszubauen – in Hamburg laufen sich die Jurist(inn)en ja immer wieder einmal über die Füße. Und wenn dann kommt „Sie haben mich mal geprüft – war nett mit Ihnen“ – wer denkt da noch an irgend welchen Frust???

RA Hans Arno Petzold, Hamburg


 

[1] Wenn es denn sein muss und es jemand nachlesen mag: MHR 3/1999, S. 20.

[2] Ich bitte den Kollegen Günter Bertram (vgl. MHR 4/2002, S. 14) um Nachsicht!

[3] Die/der Kandidat/in hatte allerdings übersehen, dass die Rechtsmittelbelehrung klar fehlerhaft und deshalb das Rechtsmittel nicht verfristet war ...

[4] Sie erwarten doch nicht, dass ich hier oder später Zitate mit den Namen ihrer Autor(inn)en belege?

[5] Vgl. schon MHR 2/2000, S. 17.