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Schnellinfo des DRB

 

Berlin, 28. Mai 2003

 

Erhöhung der Bezüge / Pensionsabschlag

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

a) nach dem nunmehr vorliegenden Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 ist eine Erhöhung der Bezüge in unseren Gehaltsgruppen von 2,4 % zum 1.07.2003 und um jeweils weitere 1 % zum 1.04.2004 sowie 1.08.2004 vorgesehen.

Daneben sollen alle Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen in 2003 eine Einmalzahlung von 7,5 % der Bezüge des Monats Dezember 2002, höchstens 185 EURO, und in 2004 eine weitere Einmalzahlung von bis zu 50 EURO erhalten. In den neuen Bundesländern sind dies 166,50 EURO bzw. 46,25 EURO.

Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich nicht vor September 2003 abgeschlossen sein. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass bereits im Juli 2003, zumindest in einem Teil der Bundesländer und im Bund selber, Abschlagszahlungen geleistet sowie Mitteilungen über die Höhe der Versorgung versandt werden.

 

b) Als Folge der im Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführten Regelung  zur Versorgungsreduzierung bedeutet dies für die Versorgungsempfänger eine Erhöhung ihrer Versorgung zum 1.07.2003 um rund 1,86 % und am 1.04.2004 bzw. 1.08.2004 um jeweils rund 0,56 %.

Meinem Schreiben vom 5.3.2003 war bereits ein Muster-Widerspruch beigefügt.

Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihre Versorgungsstelle möglicherweise darauf beruft, die Ihnen übersandte Neuberechnung der Versorgung stelle noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar. In diesem Fall sollten Sie auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen, um dann ggf. gegen diesen Widerspruch einzulegen.

Der Deutsche Richterbund wird für jeweils bis zu zwei Mitglieder aus jedem Bundesland Rechtsschutz  für die Verfahren betreffend den Versorgungsabschlag gewähren, und zwar bis zur Höhe von 50 % der Kosten zunächst für die 1. Instanz.

Die zweite Hälfte der Kosten der Musterverfahren soll der jeweilige Landesverband tragen. Ob eine solche Kostenzusage erteilt wird, bleibt dem Landesverband vorbehalten.

In den Verfahren, in denen Rechtsschutz gewährt wird, sollen alle Mitglieder durch Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck, Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart, vertreten werden.

Herr Rechtsanwalt Dr. Zuck ist darüber hinaus bereit, auch alle weiteren Mitglieder des Deutschen Richterbundes in ihren Verfahren zu den gesetzlichen Gebühren zu vertreten. Diese berechnen sich nach dem Streitwert gem. § 17 Abs. 3 und 4 GKG (dreifacher Jahresbetrag der Verminderung zuzüglich fällige Beträge bei Einreichung der Klage).

 

Diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben und sich durch Rechtsanwalt Dr. Zuck vertreten lassen wollen, wenden sich bitte direkt an diesen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Zuck wird dann geeignet erscheinende Verfahren als Musterverfahren auswählen.

 

Über den Stand dieser Verfahren werde ich Sie auf dem Laufenden halten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Geert Mackenroth