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Revolution muß „Spaß“ machen: Sieben „Oben-ohne“-Studen­tin­nen beim Absingen ihrer „Ballade von den sexuellen Richtern“ im Hamburger Amtsgericht am 12.12.1968, wo sich Ursula Seppel wegen Hausfriedensbruchs zu verantworten hatte.  (© dpa)

Der „Busen-Prozess“

- Eine Fußnote zur 68er Szenerie -

 

1.         Vorbemerkung

Auf Seite 20 der letzten MHR-Ausgabe (4/2003) regte Herr Bertram an, die inzwischen älteren Leserinnen und Leser "möchten in ihrem Gedächtnis (oder in Dokumenten auf dem Dachboden) kramen, um herauszufinden, ob dort vielleicht noch einschlägige Erinnerungen liegen". Nun - in meinem Gedächtnis, und zwar nicht auf dem Dachboden, sondern in meiner seit dem fünften Lebensjahr fast pathologisch-exzessiv betriebenen Foto- und Belege-Sammlung liegt Einiges. Schon um die auch in den Medien zu beobachtende Tendenz zu fördern, endlich, statt fast ausschließlich Professoren aus zweiter Hand über Vergangenes referieren zu lassen, nunmehr Zeitzeugen zu befragen, überwinde ich meine altersbedingte Aktivitätsunlust, komme Bertrams Anregung nach und setze zu einer Ergänzung seiner Fallschilderung (a.a.O. Seite 19) an.

Außer Acht lassen musste ich dabei die so oft erlebte Erfahrung, ohne Kenntnis des Gesamtumfeldes, des „Zeitklimas" sei eine stimmige Übermittlung weit zurückliegender Erlebnisse gar nicht möglich. Um ein Beispiel zu nennen:

In einer Ausstellung wenige Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden Ausschnitte einer Rede Hitlers übertragen; etliche junge Besucher empfanden die Brüll-Tiraden des „Führers" erkennbar als Amüsement. (Eine derartige Reaktion war für Zuhörer von 1939 oder 42 - welche Einstellung zum „Dritten Reich" sie auch immer gehabt haben mögen - mit Sicherheit nicht einmal vorstellbar).

Um zum Thema zu kommen: Manches Ereignis aus den 68er Jahren mag heute den Nachgeborenen unverständlich oder lustig erscheinen; für viele Zeitgenossen, vor allem für die mit der „Bearbeitung" von aggressivem Verhalten Beauftragten, war es alles andere als Letzteres.

2.         Der „Striptease-Fall"

Als ich am 1. Dezember 1968 die Strafabteilung 145 übernahm, fand ich unter anderem eine Akte vor, die den Einspruch gegen einen von meinem Vorgänger erlassenen Strafbefehl über 200 D-Mark wegen Hausfriedensbruchs betraf. Der Angeklagten war vorgeworfen worden, einer Anordnung zum Verlassen des Strafjustizgebäudes nicht nachgekommen zu sein. (Meiner Erinnerung nach ging es um Auseinandersetzungen vor einem Sitzungssaal, in dem eine Hauptverhandlung stattfand). Termin war auf den 12. Dezember anberaumt. Der Akteninhalt ließ bereits ahnen, daß es zu unkonventionellen Aktionen, wie sie schon von einigen meiner Amtsrichterkollegen durchlitten und bewältigt worden waren, kommen würde. Da es sich fast ausschließlich um minder schwere Delikte wie Körperverletzung, Widerstand, Sachbeschädigung oder Verstöße gegen das Versammlungsgesetz handelte, hatte in erster Linie das Amtsgericht die Aufgabe, mit den oft durchaus kreativ gestalteten Aktivitäten zurecht zu kommen.[1] Eine erfolgversprechende Vorbereitung war angesichts der breit gefächerten Eventualitäten aussichtslos.

Als ich am Terminstag den Sitzungssaal betrat, erblickte ich vor mir, flankiert von Verteidiger und Staatsanwalt, die Angeklagte, eine ansehnliche junge Frau, oberhalb der Taille bekleidet mit einer auf nackter Haut getragenen durchsichtigen Bluse. Ich sah keinen Anlass, dieses Outfit zu rügen und eröffnete die Sitzung. Auf den Zuschauerbänken saßen zwar auffallend viele Altersgenossinnen, im Übrigen aber war nichts Ungewöhnliches zu bemerken.

Nur wenige Minuten waren vergangenen, da schoss die Angeklagte ihren ersten Pfeil ab: einen der damals als nahezu unverzichtbar geltenden Befangenheitsanträge. Um den 68er-Geist zu verdeutlichen, zitiere ich einige Sätze:

„Die Unverfrorenheit, mit der Sie es auf eine Bestrafung angelegt haben, zeigt mir, daß offensichtlich auch Sie dem obrigkeitsstaatlichen Denken einer Strafgesetzgebung von 1870 befangen - zur autonomen Entscheidung nicht fähig sind. Reflektieren Sie doch mal den gebräuchlichen Befragungsritus und daß ich von vornherein für Sie schuldig bin. Das alles sind in meinen Augen bewusst repressive Mittel, die mich einschüchtern sollen und die Irrationalität dieser Rechtsprechung verschleiern sollen. Ich bin der Überzeugung, daß Sie nicht fähig sind, mein Verhalten im politischen Zusammenhang zu verstehen."

Diesen Antrag legte ich meinem zuständigen Kollegen zur Entscheidung vor. Der Antrag wurde abgelehnt. Als ich den betreffenden Beschluss verkündet hatte, war es mit der Ruhe vorbei. Die Ablehnung „war für die acht Genossinnen auf den Zuschauerbänken das Signal zu der Aktion, die eine völlig neue Note in die Justizkampagne brachte. Sie knöpften Jacken auf, zogen Pullover über den Kopf und standen barbrüstig da. Auch die Angeklagte entledigte sich elegant ihrer Oberbekleidung und stieg über die Bänke zu ihren Freundinnen" („Konkret" v. 30.12.1968). Dann begannen die Damen einen Singsang, dessen Text folgende - an Brecht angelehnte - Passagen enthielt:

„Meine Herren, heute sehen Sie uns nackt hier stehen,

Und wir zeigen unsere Brüste für jeden.

Ihr, die Ihr voll Verdrängung und Komplexen seid,

Wisst, daß, wer'n Weib sieht, schon verschoben ist.

Ihr haltet Euch bei Tage an die Bibel

Und streichelt lüstern höchstens mal das BGB.

Wir wissen's ein für alle Mal:

Es stinkt in diesem Staat.

Für uns gibt's Knast - für Euch heißt das Moral."

Tja - was tun? Heute entlockt mir die Geschichte allenfalls ein Schmunzeln. Damals war mir durchaus nicht danach zumute. Bei aller Anerkennung des Ideenreichtums und der schöpferischen Potenz war mir klar, daß ich als Verhandlungsleiter dem Treiben ein Ende setzen musste.

Den Saal zu verlassen, wäre mir als schmähliche Flucht vorgekommen; dem Wunsch der Damen nach Knasteinweisung zu entsprechen, schien mir ein zu derbes Zuchtmittel. Also ordnete ich die Entfernung der Darstellerinnen aus dem Saal an; die Anordnung wurde von (männlichen) Polizeibeamten der Hauswache ausgeführt - sicher kein angenehmer Einsatz angesichts der sich sträubenden und zappelnden Delinquentinnen.[2]

Auch die Angeklagte war aus dem Saal verschwunden. Der Verteidiger beantragte, die Verhandlung abzusetzen, da seine Mandantin durch die geschilderten Vorfälle aufgeregt und nicht mehr verhandlungsfähig sei.[3] Diesen Antrag negativ zu bescheiden, war problemlos; schließlich hatte die Angeklagte durch ihr offensichtlich geplantes Mitwirken ihre Aufgeregtheit selbst herbeigeführt.

Der Prozess wurde also - mit der Vernehmung von Zeugen - fortgesetzt. Es stellte sich heraus, daß der Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, die Aufforderung zum Verlassen des Strafjustizgebäudes wahrgenommen zu haben; Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragten Freispruch. Das Urteil erging dementsprechend.[4]

3.         Reaktionen

a.         Medien und Briefe

Das Echo in der Presse war ein beträchtliches. Zu meiner Überraschung und („klammheimlichen") Freude fielen sie, was die Prozessführung betraf, fast einhellig positiv aus. Hanseatische Zurückhaltung verbietet mir, die wohlwollenden Beurteilungen im Wortlaut zu zitieren[5]; in erster Linie wurden die Gelassenheit[6] und die maßvolle Räumungsentscheidung des Vorsitzenden hervorgehoben. Selbst die damals doch wohl (bonsai-)revoluzzerfreundliche Zeitschrift „Konkret" rang sich zu der Formulierung durch, der Richter habe „sich persönlich recht gut aus der Affäre gezogen."

Bis in den Bundestag reichte der Nachhall des Striptease-Prozesses. In der Sitzung vom 24. Januar 1969 führte der CDU-Abgeordnete Dichgans u. a. aus:

„In den letzten Monaten haben sich in deutschen Gerichtssälen Szenen abgespielt, wie wir sie in der deutschen Rechtsgeschichte noch niemals erlebt haben und wie es sie, soweit ich weiß, auch in keinem ausländischen Gerichtssaal bisher jemals gegeben hat. Es gab völlig neuartige Formen des Protests. Energische junge Damen entledigten sich ihrer Blusen, um auf diese Weise mit sehr weiblichen Waffen ihren Abscheu gegen die deutsche Justiz zum Ausdruck zu bringen." (Zwischenruf des Abgeordneten Dr. Kübler: „Ist nicht neu, hat Aspasia auch schon gemacht!").[7]

Leserbriefe (im „Spiegel") befassten sich vorrangig mit der äußeren Erscheinung der Actricen, so etwa mit der Behauptung, es sei nun „gerichtsnotorisch, daß der Busen der neuen deutschen Generation durchaus Welt-Niveau" habe u.a. Einem Leser der „Welt" schwante Schlimmes:

Der Bericht über den Prozess „besagt, wie weit die Verachtung nicht nur aller Rechtsnormen, sondern auch aller Normen des guten Geschmacks durch die Linkskreise in Hamburg schon gediehen ist. Von der Darstellung „nackter Tatsachen" bis zur Anwendung nackter Gewalt ist nur ein kleiner Schritt. Es wird einige gleichaltrige Zeitgenossen geben, die sich erinnern, wie 1932 in Hamburg der Übergang von der nackten Gewalt zum nackten Kommunismus verhindert worden ist. Wir sollten unsere Söhne entsprechend informieren.“

Heftigeres enthielten an mich direkt adressierte Schreiben. Zwei Beispiele:

„Die Beamten hätten viel kräftiger zupacken müssen. Sehr geehrter Herr Direktor! Bleiben Sie hart und dulden Sie niemals solche Auswüchse. Eine Mutter." oder „Für diese SDS-Richter muß die Polizei ihren Kopf hinhalten. Studenten-Huren genießen den Schutz deutscher Richter. Darum wählt DKP!"

Dies war den beteiligten Frauen fraglos gelungen: sie hatten - bundesweit und medienwirksam - bewiesen, daß auch sie über Kreativität und Courage verfügten. Und noch heute irrt der Casus gelegentlich durch die Erzählungen von den „wilden 68er Jahren".

b. Die Strafanzeige

Einige Tage nach dem 12. Dezember wurde mir vom Amtsgerichtspräsidenten mitgeteilt, ihm sei die Durchschrift einer an die hiesige Staatsanwaltschaft gerichteten Strafanzeige gegen mich, erstattet von einem Rechtsanwalt aus Bremen, zugegangen. Darin wurde auf die Anordnung der Entfernung der (teilweise) entblößten Frauen und die Durchführung dieser Anordnung durch männliche Polizeibeamte Bezug genommen. Weiter hieß es:

„Bei dem ganzen Vorgang verließen die Angehörigen des Gerichts den Richtertisch nicht, sondern sahen sich dieses Schauspiel von Anfang bis zu Ende an, ohne die kriminellen Handlungen der Polizeibeamten zu unterbinden. Nach Sachlage haben sich die Polizeibeamten, die die vorbezeichneten Handlungen ausgeführt haben, dadurch des Verbrechens nach §176 Abs. 1 Ziffer 1 StGB schuldig gemacht, indem sie mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vorgenommen haben. Der Vorsitzende des Gerichts dürfte der Anstiftung zu diesem Verbrechen schuldig sein oder der mittelbaren Täterschaft."

Meine erste Reaktion war Verblüffung. Daß ein renommierter Jurist (der, wie ich zu erinnern glaubte, sogar einfühlsame Kinderbücher verfasst hatte) annehmen könnte, bei dem Vorfall im Sitzungssaal habe mich sexuell Gefärbtes und damit Kriminelles geleitet, wäre mir niemals in den Sinn gekommen.[8] Auch der Amtsgerichtspräsident teilte dem Anzeigenden seine Verwunderung mit und sah keinen Anlass, im Wege der Dienstaufsicht gegen mich vorzugehen. Dennoch warf ich einen Blick in das Gesetz und entdeckte, daß eine Verurteilung mich nicht nur meine Freiheit, sondern auch Amt und Versorgung hätte kosten können. Ein solches Delikt hielt ich zwar für wenig wahrscheinlich, aber ein Fünkchen Beunruhigung begann in mir zu glimmen (denn: „Vor Gott und vor Gericht ist nichts unmöglich"). daß mein Präsident bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag wegen Beleidigung und übler Nachrede stellte und er die Hanseatische Rechtsanwaltskammer um Überprüfung bat, ob das in den Eingaben des Rechtsanwalts gezeigte Verhalten mit den anwaltlichen Standespflichten vereinbar sei, löschte das Fünkchen nicht.

4.         Epilog

Die Folge dieser Anzeigenserie: ich wurde von der Staatsanwaltschaft zur Anhörung vorgeladen; von dem Ergebnis erfuhr ich bis heute nichts. Was den Strafantrag des Amtsgerichtspräsidenten betrifft, las ich erst Jahrzehnte später in einem vom Anzeigenden verfassten Buch („Die Republik vor Gericht"), daß es „dank eines Straffreiheitsgesetzes" zu einer Einstellung gekommen war.

Von den Auswirkungen des Schreibens an die Anwaltskammer möchte ich hier im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Weisheit „Bis dat, qui cito dat" nur berichten, daß erst im Juli 1978 (neunzehnhundertachtundsiebzig!) die letztinstanzliche Entscheidung des Ehrengerichtshofs für Rechts­anwälte in Bremen erging.[9]

Die Sache hätte als farbiges Event in meiner Erinnerung geschlummert, wenn der Bremer Rechtsanwalt nicht im September 1998 in der Grundbuchhalle sein oben genanntes Buch vorgestellt und damit das mich vor Zeiten umtreibende Rätseln über die Beweggründe seiner Anzeige wieder aktiviert hätte. Auf meine höfliche Anfrage erhielt ich folgende Antwort:

„Alles was ich zu der ‚Busensache’ zu sagen habe, steht auf Seite 397 f. meines Buches. Weiter möchte ich mich dazu nicht mehr äußern. Nur so viel: selbstverständlich (?) habe ich nie damit gerechnet, daß Ihnen aus der Strafanzeige irgendein Schaden entstehen könnte."

Ich war verblüfft und enttäuscht. daß es sich bei der Anzeige um einen Juristen-Jux gehandelt haben sollte, der offensichtlich mangels Ernsthaftigkeit keinesfalls zu gravierenden Folgen führen könnte, vermochte ich nicht zu glauben. Im Übrigen spricht auch der Buchtext (von 1998) dagegen, in dem es u.a. heißt:

„Der Witz dieser Hamburger Provokation schien mir darin zu liegen, daß die übliche Reaktion, nämlich die Räumung des Sitzungssaales durch ein männliches Polizeikommando verunmöglicht wurde, weil dies notwendigerweise den Tatbestand der unzüchtigen Handlung (damaliger § 176 StGB) erfüllen musste. Aber genau dies geschah. Der Gerichtsvorsitzende sah sich dieses Schauspiel von seinem Thron aus an. Jeder andere wäre wegen Nötigung zur Unzucht bestraft worden. Nicht so ein Richter. Das Ermittlungsverfahren richtete sich nicht gegen den Richter - (wie doch wohl der Anzeiende erwartet hatte) - sondern gegen mich."

Genug der Reminiszenzen. - Es ging mir nicht um die Darlegung oder gar um die „Aufarbeitung" persönlicher Emotionen oder Empfindlichkeiten, sondern um die Schilderung eines Aspekts des „Justizkampfes", wenn auch dessen Klima den jüngeren Kolleginnen und Kollegen nur rudimentär zu vermitteln gewesen sein mag. Als Pensionär ständig von dem Gespenst der Loquacitas senilis[10] verunsichert, will ich mit dieser Wiederholung meiner Anfangs-These schließen.

Dr. Wolfgang Schneider


[1] Das ging nicht immer ohne Pannen ab. Außerordentlich hilfreich waren dann die Ratschläge von Zivilsenatsangehörigen, die in der gewohnt friedlich und „regelrecht" gebliebenen Atmosphäre des Obergerichts feinsinnig ersonnen hatten, wie man es hätte besser machen können. (s. Schiller: „Vom sichern Port lässt sich’s gemächlich raten.“)

[2] Später wurde mir berichtet, daß die Damen in Erwartung einer Verhaftung bereits mit Zahnbürsten ausgerüstet gewesen sein sollen und daß sie die Absicht gehabt hätten, mir die Kleider vom Leibe zu reißen. Bei derlei eine halbwegs gute Figur zu machen, wäre mir mit Sicherheit nicht gelungen. Ob ich, wie 1969 Adorno - der sich den Studenten so nahe glaubte - nach einer ähnlichen Attacke, das Zeitliche gesegnet hätte, muss offen bleiben.

[3] Während des Happenings, dem der Rechtsanwalt tatenlos zugesehen hatte, war mir neidvoll durch den Kopf gegangen, wie beflissen in amerikanischen Filmen die Verteidiger auf ihre Mandanten einwirken, wenn diese in irgendeiner Weise den Unmut des Gerichts zu erwecken drohen.

[4] Erst im Nachhinein erfuhr ich, daß der Aktion vom 12. Dezember eine heftige Auseinandersetzung innerhalb der Justizkampf-Szene vorausgegangen war. Bisher hatten lediglich Männer die Unternehmungen geplant und durchgeführt. Es lag nahe, auch einmal den weiblichen Sektor zum Zuge kommen zu lassen. Dieser Wunsch konnte offenbar nur gegen erheblichen Widerstand der Männerfraktion erfüllt werden.

[5] s.a. Scheuerle, „Vierzehn Tugenden für Vorsitzende Richter"

[6] Es war mir also offenbar gelungen, die in meinem Innern wühlende Aufregung nicht nach außen dringen zu lassen.

[7] ein erfreulicher Ausflug in die altgriechische Geschichte; der Abgeordnete verwechselte jedoch offenbar die - hochgebildete - Aspasia (Gattin des Perikles) mit der Hetäre Phryne 

[8] Polizistinnen herbeizuzitieren, war mir nicht eingefallen; ich wusste nicht einmal, ob es 1968 bereits eine ausreichende Anzahl dieser hilfreichen Personen in der Hansestadt gab. Dabei ist zu bedenken, daß damals die wohltuende Woge weiblichen Wettbewerbs unsere Behörden noch kaum erreicht hatte. Zumindest wäre es auch viel zu zeitraubend gewesen, von verschiedenen Revieren die beamteten Damen herbeizutelefonieren. „Bis dat, qui cito dat" (das meint „Doppelt gibt, wer schnell gibt" - nicht etwa „Erst schießen, dann denken") - schon dieser zumindest für Amtsrichter geltende Leitsatz hätte einer solchen Verzögerung im Wege gestanden.

[9] Auf die Publizierung des Urteilstenors und der Gründe legt der Betroffene, wie die ein­schlägige Passage in seinen „Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts" zeigt, offenbar keinen Wert. Ich respektiere diesen Wunsch.

[10] = greisenhafte Geschwätzigkeit