(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 4/04, 34) < home RiV >

Asylrecht in der (ober-)
verwaltungsgerichtlichen Praxis

 

I. Vorbemerkung

 

Die Anregung in der MHR-Ausgabe 4/2003 an ältere Leserinnen und Leser, ihrem Gedächtnis Erinnerungen zu entlocken, ließ mich an einen Vortrag denken, den ich Anfang 1990 als sog. Asylrichterin anlässlich eines Kolloquiums mit Professoren des öffentlichen Rechts gehalten habe und der den Theoretikern Einblick in die praktischen Schwierigkeiten asylrechtlicher Verfahren geben sollte, von denen in wissenschaftlichen Abhandlungen niemals oder selten die Rede ist.

 

Für den einen oder anderen Kollegen aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der mit dem ihm beruflich fernliegenden Gebiet des Ausländer- und Asylrechts möglicherweise wenig konkrete Vorstellungen verbindet und der als Zeitungsleser manchmal schon mit Erstaunen auf Dauer und Ausgang solcher Verfahren (vgl. neuerdings Fall Metin Kaplan) reagiert haben mag, könnte dieser Vortrag vielleicht von Interesse sein. Zwar sind inzwischen zahlreiche Gesetzesänderungen vorgenommen worden, aber die praktischen Probleme der Asylrechtsprechung sind so ziemlich die gleichen geblieben, zumal es noch immer an einer Kodifikation des materiellen Asylrechts fehlt.

 

II. Vortrag

 

Als ich im Herbst vergangenen Jahres, von einer Urlaubsreise zurückkehrend, im Auto die Schweiz durchquerte – in den vorüberfliegenden Gärten leuchteten Äpfel und Birnen – gewahrte ich am Straßenrand einen Anhalter. Bei dem etwa 40 Jahre alten Mann mit Schnauzbart und angegrautem Haar in Jacke und Hose ohne Mantel und großes Gepäck handelte es sich, wenn mich mein geübtes Asylrichterinnenauge nicht täuschte, um einen Türken, der sich auf der Reise nach Norden befand.

Begegnet einem als Richter oder Richterin ein Ereignis, das Bezugspunkte zum augenblicklichen Zuständigkeitsbereich aufweist, macht man sich seine Gedanken; so auch ich: Aus welchem Teil der Türkei mochte dieser schon etwas gebeugte Mann, der vielleicht Halef Bulut, Mehmet Celik oder Hüseyin Özkul hieß, stammen? Kam er aus einer der türkischen Großstädte mit ihrer Massenarbeitslosigkeit oder vielleicht aus einer ärmlichen Bergregion im Osten der Türkei, wo Kurden, die offiziell Bergtürken heißen, im Spannungsfeld zwischen separatistischen Revolutionären und Sicherheitskräften des türkischen Staates ein mühseliges Dasein fristen? Was hatte ihn aus seiner Heimat fortgetrieben? War ihm die Polizei auf den Fersen, etwa weil er kommunistische Ideen verbreitet hatte, oder wollte er nur schlicht als illegaler Obstpflücker im Alten Land harte DM für Frau, 4 Kinder, Geschwister und alte Eltern verdienen?

Die schweizerisch-deutsche Grenze passierte unser bundesdeutscher Mercedes anstandslos auf Handzeichen des Grenzbeamten. Wie würde wohl „mein Türke“, den ich, ich muss es gestehen, nicht mitgenommen hatte, über die Grenze kommen, unterstellt, er hätte diese Absicht und besäße, wie so viele, kein Visum? Ich erinnerte mich an einen türkischen Asylbewerber, dessen Anliegen vor nicht allzu langer Zeit vor unserem V. Senat verhandelt worden war. Er war offenbar bei seiner Ausreise aus der Türkei von einer Schlepperorganisation an einen kundigen Lkw-Fahrer vermittelt worden und gab folgende Schilderung:

„Der Lkw-Fahrer nahm mich bis Konstanz mit. Er forderte mich auf, vor der Grenze auszusteigen. Er zeigte mir einen Weg, wie ich nach Deutschland kommen könnte. Er sprach von einem hohen Drahtzaun, über den ich klettern musste. Danach käme ein Wasser, durch das ich hindurch müsste, das aber nicht allzu tief sei. Es hat an jenem Tag geregnet. Ich habe den Drahtzaun nicht gefunden. Als ich an ein Wasser kam, ging ich hinein. Es war jedoch sehr tief, und ich war froh, dass ich wieder an Land zurückschwimmen konnte. Ich hatte große Angst. Ich bin dann zunächst einmal auf einen Baum gestiegen, um mich umzusehen. Ich erkannte eine Autobahn und ging dorthin. Mir war schon alles egal. An der Autobahn hielt ich einen Pkw an. Ich sagte, dass ich nach Deutschland wolle. Die Insassen ließen mich gleich einsteigen. Es waren Hippies, das heißt Gestalten mit langen Haaren. Ich selbst hatte zu der Zeit auch lange Haare. Die Pkw-Insassen waren alle recht lustig. Sie sangen, und ich habe mit ihnen gesungen. Als wir zum deutschen Zoll kamen, hat der Fahrer alle Pässe zusammen dem Beamten gezeigt; der ließ uns dann ohne weiteres durchfahren. Die Hippies haben mich in Konstanz wieder abgesetzt. Es war morgens etwa gegen 05.00 Uhr. Ich sagte ihnen noch „Hamburg, Hamburg“, aber sie winkten ab, dorthin wollten sie nicht fahren. Ich hatte Angst vor deutschen Polizisten. Ich war ja auch noch nass und fror. Ich wollte mich zunächst verstecken. Ich habe dann aber einen Neubau gefunden, in den ich mich zunächst zurückgezogen habe.“

Dies also der Bericht eines von vielen illegalen Grenzgängern. Man fühlt sich irgendwie an Bruno Travens „Das Totenschiff“ erinnert. Als ich diesen Roman vor Jahrzehnten verschlang, hatte ich mich mit seinem Helden identifiziert, der – ein Ausgestoßener ohne Ausweispapiere – an allen Grenzen zurückgewiesen wurde. In der Realität gehöre ich heute zu seinen Gegenspielern.

Ich bin nicht nur eine der Privilegierten, die lächelnd Staatsgrenzen überquert, sondern ich verkörpere beruflich sogar gegenüber Menschen seinesgleichen, die ohne Erlaubnispapiere nach Deutschland einreisen und hier mit vielen Mitteln, zumeist durch Stellung eines Asylantrages, um ihren weiteren Aufenthalt kämpfen, die Staatsmacht, wenn auch im Kleide der dritten, nichtsdestoweniger strengen Gewalt.

 

Wie stellt sich nun, und damit wären wir beim Thema, das Asylrecht in der gerichtlichen Praxis dar? Ich erlebe diese Praxis konzentriert seit rund 3 ½ Jahren hier im V: Senat des Oberverwaltungsgerichts, der u.a. zuständig ist für Berufungen und Beschwerden von Asylbewerbern aus der Türkei, Chile und dem Libanon, bis zum Ende vorigen Jahres auch aus dem Iran und Afghanistan, alles Länder, über die schon häufig nichts Gutes in den Zeitungen gestanden hat. Dass die Menschen diese Länder verlassen, ist verständlich, ob ihnen in Deutschland aber ein Anspruch auf Asyl zusteht, ist von den Verwaltungsgerichten meistens schwer zu entscheiden. Gerade auf dem Gebiet des Asylrechts mangelt es den Richtern nämlich am sonst gewohnten Rüstzeug, d.h. einem klaren oder doch mit üblichen Beweismitteln aufklärbaren Sachverhalt und einem Gesetz, unter dessen einzelne Bestimmungen sich der Sachverhalt subsumieren lässt. Es gibt, um mit dem letzteren zu beginnen, bekanntlich kein materielles Asylrechtsgesetz, sondern alle Asylrechtsprechung entspringt unmittelbar dem Grundgesetz, d.h. dem in Art. 16 Abs. 2 niedergelegten schlichten Satz: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Das Asylverfahrensgesetz, das 1982 die §§ 28 – 46 des Ausländergesetzes ablöste (16.07.82, BGBl I S. 946), enthält, wie bereits sein Name sagt, Verfahrensrecht. Allerdings sind ihm, insbesondere mit Ergänzungen aus jüngerer Zeit, einige materiell-rechtliche Fäden eingewebt worden. Zu denken ist dabei an den Ausschluss der Asylanerkennung wegen selbst geschaffener Nachfluchtgründe, der in § 1 a vom Gesetzgeber eine zaghafte Regelung erfahren hat, über die das Bundesverfassungsgericht in seiner Auslegung des Art. 16 Abs. 2 GG allerdings kurz zuvor (Beschluss vom 26.11.86) schon weit hinausgegangen war. Als weiteres Beispiel ist zu nennen der Ausschluss einer Asylanerkennung bei Ausländern, die bereits anderweitig Verfolgungsschutz erlangt haben (§§ 2, 7 II, III, 9 I 2 AsylVfG) oder sich offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhalten (§ 11 I 2 AsylverfG). Ob der einfache Gesetzgeber zu derartigen materiell-rechtlichen Regelungen überhaupt befugt war, nachdem er sich bislang in Ermangelung eines entsprechenden ausdrücklichen Auftrags in Art. 16 GG an einer Kodifikation des materiellen Asylrechts gehindert gesehen hat, überlasse ich der wissenschaftlichen Klärung. Wir Praktiker halten uns einstweilen an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (21.06.1988, Buchholz 402.25 § 2 Nr. 8), in dem es so schön heißt, dass der Gesetzgeber auch ohne Gesetzesvorbehalt jedenfalls befugt ist, „die tatbestandlichen Voraussetzungen des Asylgrundrechts und die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung verlautbarend nachzuzeichnen“. Es ist nur zu hoffen, dass es mindestens auf dieser Grundlage doch noch einmal zu einer umfassenden Kodifikation kommt. Denn ohne gesetzliche Regelung zu sein, heißt ja für einen Richter nicht, frei urteilen zu können. Wer heute in das Asylrecht einsteigt, sieht sich einer überwältigenden Fülle von Judikatur gegenüber, über die das Bundesverwaltungsgericht unter gelegentlicher Aufsicht des Bundesverfassungsgerichts ein feinmaschiges Netz von Begriffen und Definitionen gesponnen hat. Vorgegeben ist, was man unter „Verfolgung“ und was unter „politisch“, was unter staatlicher politischer Verfolgung oder „Drittverfolgung“ mit Untergruppen wie „mittelbarer“ oder „quasistaatlicher“ Verfolgung oder was unter „Gruppenverfolgung“ zu verstehen hat. Festgelegt ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gefahr künftiger Verfolgung bei bereits „Vorverfolgten“ oder noch nicht Vorverfolgten. Es gibt die „inländische“, die „ausländische“, die „regionale Fluchtalternative“; unterschieden wird zwischen „Vorfluchtgründen“ und objektiven bzw. subjektiven „Nachfluchtgründen“.

 

Wehe dem Verwaltungsgericht, das nicht über die neueste Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bilde ist! Ihm drohen Urteilsaufhebung und, soweit es sich um ein Oberverwaltungsgericht handelt, Zurückverweisung. Wehe dem Gericht, das ein eigenes Asylrechtsverständnis hat! Es wird unnachsichtig zur Ordnung gerufen werden. Aber auch wehe den Richtern, die ein Problem zu entscheiden haben, das dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht vorlag! Leicht werden sie von einer selbst erbauten Treppe der Rechtsfindung wieder heruntergeworfen, wenn ihnen das schützende Geländer gesetzlicher Bestimmungen fehlt. Gefeit ist schließlich auch nicht jedes Gericht, das die höchste Instanz beim Wort nimmt und – wie es meint – linientreu judiziert. Das „Wort“ war, wie man ihm nachträglich klarstellend erläutert, missverständlich oder so nicht gemeint ... wie z.B. der Begriff der „Glaubhaftmachung“, den das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1977 (Urteil vom 29.11.1977 – BVerwG Bd. 55 S. 82) in folgendem Leitsatz verwandt hat:

„Der sachtypische Beweisnotstand der Asylbewerber betrifft insbesondere
asylbegründende Vorgänge außerhalb des Gastlandes, für die in der Regel Glaubhaftmachung genügt, ...“.

Dem V. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der sich daraufhin in verschiedenen Entscheidungen damit begnügt hatte, dass der Asylbewerber „glaubhaft gemacht“ habe, sich in seiner Heimat für diese oder jene regimefeindliche Organisation betätigt zu haben, wurde 8 Jahre später (BVerwG, Urteil vom 01.10.1985 – BVerwG 9 C 19.85; siehe auch Urteil vom 16.04.1985) BVerwG 9 C 109.84 u.a., Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32) die Lektion erteilt, dass nicht eine „Glaubhaftmachung“ im engeren Sinne gemäß den prozessualen Vorschriften des § 294 ZPO in Verb. mit § 173 VwGO gemeint gewesen und der Richter durchaus nicht einer Überzeugungsbildung enthoben sei. Diese müsse allerdings – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass er sich schlüssig werde, ob er dem Kläger glaube.

 

Es kommt natürlich auch vor, dass das Bundesverwaltungsgericht im Laufe der Zeit – offen oder versteckt (Urteile vom 29.11.1977, a.a.O.) – seine Meinung zu einem bestimmten Punkt ändert oder sich erst in einer Reihe verschiedener, teils widersprüchlicher Entscheidungen langsam an eine Lösung herantastet, der es oft genug auch noch an der letzten Klarheit oder an Praktikabilität fehlt. Manchmal wird eine bestimmte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesverfassungsgericht – mit reichlicher Verspätung, nämlich nachdem bereits ein Anpassungsprozess der Untergerichte stattgefunden hat – gekippt. Ein eindrucksvolles Beispiel schwankender Rechtsfindung bildet die Rechtsprechung zur Problematik der sog. Staatsschutzdelikte, nämlich zu der Frage, inwieweit die Verfolgung wegen Verstoßes gegen Staatsschutzvorschriften politische Verfolgung oder nicht asylrelevante Verfolgung kriminellen Unrechts darstellt, sowie zu der weiteren Frage, welchen Einfluss es auf die Asylberechtigung hat, wenn der Verfolgte Mitglied einer Gewaltanwendung als aktuelles Mittel innenpolitischer Auseinandersetzung bejahenden und zu gewaltsamem Vorgehen auch bereiten Gruppierung ist oder gar selbst Gewalt ausgeübt hat.

 

Der Wunsch nach Kodifikation wird offenbar auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt; denn gerade Dr. Säcker vom 9., für Asylrecht zuständigen Revisionssenat hat auf dem letzten Verwaltungsrichtertag in Braunschweig (siehe auch NVwZ 1989, 706) eine Lanze für ein materielles Asylgesetz gebrochen, und zwar unter den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit, der Berechenbarkeit, der Anwendungsgleichheit und der Akzeptanz.

 

Befindet sich der Asylrichter, was die Rechtsfindung angeht, schon in einer schwierigen Lage, so gilt dies erst recht für die Sachverhaltsermittlung. Ein Verwaltungsrichter kommt für gewöhnlich selten in die Verlegenheit, Sachverhalte aufklären zu müssen, da diese meist unstreitig und nur Rechtsfragen zu entscheiden sind. Anders im Asylrechtsbereich: Offenkundig oder gerichtsbekannt können die Verhältnisse in fremden Ländern, aus denen die Asylbewerber kommen, zumeist nicht genannt werden. Und das vom Asylbewerber selbst berichtete Verfolgungsschicksal ist diesem in den Vorinstanzen vielfach nicht abgenommen worden. Also ist nach § 86 VwGO aufgrund der Untersuchungsmaxime der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wofür die Prozessordnung (nach § 96 VwGO) bekanntlich die Beweismittel der Augenscheinseinnahme, der Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten sowie der Heranziehung von Urkunden an die Hand gibt. Nun stelle man sich aber einmal eine solche Beweisaufnahme über die politischen Verhältnisse in einem sog. Verfolgerland vor: Soll das Gericht an Ort und Stelle Augenschein einnehmen? Soll es Regierungsmitglieder oder einsitzende politische Gefangene als Zeugen laden? Soll es über das Auswärtige Amt Urkunden, z.B. Strafurteile oder Haftbefehle, beschaffen lassen?

 

Die Praxis hat sich andere Auswege suchen müssen und sieht folgendermaßen aus: Alle mit Asylrecht befassten Spruchkörper haben in ihren Bibliotheken umfangreiche Dokumentensammlungen angelegt, bestehend aus Lageberichten des Auswärtigen Amtes und Auskünften, die es auf Anforderung in einzelnen Verfahren erteilt hat und die zwischen den Gerichten größtenteils ausgetauscht und nach Ländern geordnet, abgeheftet werden. Dem gleichen Verfahren unterliegen Gutachten und Auskünfte sonstiger Stellen. Zusammen mit einer Sammlung von Zeitungsausschnitten bedeckt unsere in loser zeitlicher Reihenfolge in Leitzordnern heranwachsende Dokumentation, zu der Stichwortverzeichnisse angelegt sind, ganze Wän­de. Für die Türkei existieren z.Z. 30 prall gefüllte Leitzordner, aus denen sich unser Senat wiederum bestimmten besonders wichtig erscheinenden Themen zugeordnetes Material exzerpiert hat. Von diesen senatsinternen, die Türkei betreffenden Ordnern gibt es gegenwärtig 44, die beispielsweise mit folgenden Stichwörtern bezeichnet sind:

 

Armenische Christen, Syrisch-orthodoxe Christen, Aleviten, Jeziden, Kurden.

Rechtsstaatlichkeit der Strafverfahren. Passausstellung, Passverlängerung, Ausreiseformalitäten, Reisewege.

Politische Verfolgung wegen Nichtableistens des Wehrdienstes.

Sippenhaft.

Mittelbare Staatsverfolgung durch Förderung oder Duldung von Übergriffen nichtstaatlicher Gruppierungen vor und nach dem Militärputsch am 12.09.1980.

Zur Bedeutung eines Asylantrages als Nachfluchtgrund.

Weitergabe von Erkenntnissen aus Asylverfahren.

Politische Betätigung türkischer Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sodann ist eine Unmenge politischer, meist illegaler Organisationen registriert, über deren Gründungszeitpunkt, Ziele und führende Mitglieder man als Richter informiert sein sollte. Natürlich tragen diese Organisationen keine deutschen Namen, und so begnüge ich mich denn damit, Ihnen zum Zwecke einer territio nur einmal die Abkürzungen zu nennen:

 

ATIF – CHP – Dev-Sol – Dev-Yol – Dev-Genc – DDKD – FIDEF – Halkin Yolu – Halkin Kurtulusu – KDP – KSD – KUK – Halk Evleri – Kurtulus – Komkar – IGD – MSP – KAWA – MHP – Partizan – PKK – TBP – TÖB-DER – THKP–C – TIP – TKP – TIKP – TIIKP – TSIP – Rizgari – TDKP – THKO – TKP-ML – TIKKO – TMLGB – UKO – YGD –

 

Dazu kommen noch Gewerkschaften wie Maden-Is im Dachverband Disk und die Namen verschiedener Zeitschriften wie Özgürlük-Yolu, Roja Velat und Devrimci Isci.

 

Wie integriert man nun den Inhalt solcher Dokumente in die mündliche Verhandlung? Ihre Verlesung würde, auch wenn man sie auf die im anstehenden Verfahren wesentlichen Punkte beschränkte, Tage dauern, zumal in Anbetracht der für den ausländischen Asylbewerber notwendigen Übersetzung. Alle Verfasser der Dokumente als Zeugen oder Sachverständige vorzuladen, wäre unmöglich. In der Praxis bezeichnet der Berichterstatter, wenn er eine Sache zur Terminierung vorschlägt, die Stichworte zu den Problemkreisen, die im speziellen Fall eine Rolle spielen. Die betreffenden, auf den neusten Stand gebrachten Inhaltsverzeichnisse unserer Spezialordner werden sodann fotokopiert und den Prozessbeteiligten mit der Terminsladung und dem Hinweis übersandt, dass beabsichtigt sei, die genannten Auskünfte und Gutachten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, und anheim gegeben werde, die Dokumente in der Gerichtsbibliothek einzusehen. Das übersandte Verzeichnis kann 5, 10 oder auch mehr Schreibmaschinenseiten mit jeweils 20 Hinweisen umfassen. Die Ankündigung wird später in die Tat umgesetzt, wobei übrigens über den Inhalt der am Ende der Sitzung pauschal in das Protokoll aufgenommenen Dokumente selten eine Diskussion entbrennt. Wenn man wie ich seine richterliche Laufbahn als Zivil- und Strafrichterin begonnen hat und einem ein Begriff wie Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme heilig ist, kann man sich bei dieser Verfahrensweise eines gewissen Unbehagens nicht erwehren. Es fehlt der Zeuge, den man durch Belehrung und Ermahnung in Richtung auf eine wahrheitsgemäße Aussage lenken, der Sachverständige, bei dem man gezielt nachfragen kann. Jedoch ist diese Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht für rechtens erklärt worden (31.07.85, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28). Die Verwertung unserer Dokumentation wird allerdings nicht dadurch erleichtert, dass Gutachten, Stellungnahmen und Auskünfte durchaus voneinander abweichen können. Da heißt es dann, zu gewichten und zu hinterfragen, aus welcher Ecke der Gutachter kommt und ob ein Bericht möglicherweise durch bestimmte Interessen oder Rücksichtnahmen eingefärbt sein könnte. So lehrt die Erfahrung, dass das Auswärtige Amt generell bei der Schilderung etwaiger staatlicher Übergriffe gegen Bürger des Gastlandes einer deutschen diplomatischen Vertretung zurückhaltender zu sein pflegt als etwa eine Organisation wie Amnesty international.

 

Haben wir uns nun mit Mühe ein gewisses Bild von den Verhältnissen in einem Land verschafft, so ist damit die Frage nach dem persönlichen Schicksal des einzelnen Asylbewerbers noch nicht beantwortet. Leider sind wir insoweit in den meisten Fällen allein auf dessen eigene Angaben angewiesen. Welcher Beweiswert normalerweise dem Vorbringen einer Prozesspartei zukommt, weiß man. Die in Asylverfahren zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage gern praktizierte formelle „Parteivernehmung“ von Amts wegen aufgrund Gerichtsbeschlusses (§§ 173 VwGO, 448 ZPO) ist letzten Endes Augenwischerei, zumal die falsche uneidliche Aussage einer Partei nicht strafbewehrt ist. Im Zivilprozess rangiert eine solche Parteivernehmung unter den Beweismitteln an allerletzter Stelle und wird vom Gericht nur angeordnet, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. In Asylverfahren dagegen nimmt die Aussage des Klägers oft den Rang des ersten und einzigen persönlichen Beweismittels ein. Und dem verzagten Asylrichter entringt sich – in leichter Abwandlung der berühmten Worte des Philipp aus Verdis „Don Carlos“ – der Seufzer: „O, könnte doch die Robe mir die Kraft verleihen, die Menschen zu durchschauen!“

 

Das einzige mir sonst bekannt gewordene Verfahren, in dem die Parteivernehmung eine derartige Rolle spielte, war dasjenige zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern. Auch dort hing die Beurteilung des Gerichts (Verweigerung aus Gewissensgründen oder Drückebergerei) von den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ab. Ein weiser Gesetzgeber hat die Justiz von diesen m.E. ihre Kräfte übersteigenden Verfahren durch die bekannte, hart am Wortlaut des Art. 12 a II s. 2 GG schrammende, aber von einem ebenso weisen Bundesverfassungsgericht abgesegnete Regelung, dass der zivile Ersatzdienst um 1/3 länger als der Wehrdienst dauert (§ 24 II ZDG) und damit an Reiz verliert, im großen und ganzen entlastet. Ein entsprechender Versuch im Asylbereich, nämlich Scheinasylanten durch ein 5-jähriges Arbeitsverbot abzuschrecken, muss dagegen wohl in Anbetracht des ungebrochenen Flüchtlingsstroms als gescheitert betrachtet werden. Wer so arm ist wie die sogenannten Wirtschaftsflüchtlinge, lässt sich durch die Aussicht, in Deutschland 5 Jahre „nur“ von Sozialhilfe leben zu müssen, nicht abschrecken. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Schwarzarbeit. ...

 

So fahren wir Asylrichter also fort mit dem Versuch, die Wahrheit aus der am Verfahrensausgang äußerst interessierten Prozesspartei herauszufragen, wobei sich dies noch schwieriger gestaltet als in den erwähnten Verfahren der Kriegsdienstverweigerer. Von ihnen, den eigenen Landsleuten, ließ sich in der unmittelbaren Diskussion über ein der Richterbank aus eigenem Erleben auch der Kriegs- und Nachkriegszeit vertrauten Thema noch eher ein Eindruck gewinnen, als das der Fall sein kann bei Menschen aus fremden Ländern und Kulturkreisen, zu denen der sprachliche Kontakt nur durch das Dazwischenschalten eines Dolmetschers hergestellt werden kann, eines Dolmetsches, dem der Richter im übrigen hilflos ausgeliefert ist, weil die Asylbewerber meist Sprachen sprechen, die er nicht auf der Schule gelernt hat. Selbstverständlich leisten die Dolmetscher den Eid, treu und gewissenhaft zu übertragen, aber das Gericht erhält doch nur eine gefilterte Wiedergabe des Gesagten und überdies: Nobody is perfect. Wie leicht schleicht sich ein Übersetzungsfehler ein! Was tun, wenn Widersprüche zwischen dem ebenfalls gedolmetschten Vortrag des Asylbewerbers bei der Anhörung vor den Behörden oder dem Verwaltungsgericht und den Einlassungen in der laufenden mündlichen Verhandlung mit behaupteten Übersetzungsfehlern oder abweichender Vortrag in den anwaltlichen Schriftsätze mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden?

Es kommt auch hin und wieder vor, dass massive Vorwürfe gegen Dolmetscher erhoben werden, sei es, dass sie angeblich mit dem Geheimdienst des Heimatlandes des Asylbewerbers zusammenarbeiteten, sei es, dass sie ihren Landsleuten durch geschicktes Dolmetschen Hilfestellung gäben. Gewiss könne man bei den geringsten Verdächtigungen auf solche Dolmetscher verzichten – wenn es ihrer genügend gäbe. Das ist aber in Anbetracht der begrenzten Zahl der „exotische“ Sprachen beherrschenden Sprachmittler und des an ihnen bei Behörden und Gerichten im ganzen Bundesgebiet bestehenden Bedarfs nicht möglich.

 

Erschwert wird die Wahrheitsfindung schließlich auch durch die lange Verfahrensdauer. Infolge unserer hoffnungslosen Überlastung kommt es vor, dass wir Asylbewerber zu Ereignissen befragen, die bereits 10 Jahre zurückliegen. Welche Anforderungen darf man da an das Erinnerungsvermögen stellen? Nun, man kann vielleicht die Auffassung vertreten, dass sich Ereignisse, die jemanden dazu bestimmt haben, seine Heimat aus Furcht vor Bedrohung von Leben oder Freiheit zu verlassen, dem Gedächtnis unauslöschlich eingeprägt haben sollten. Das gleiche müsste wohl für die Umstände einer heimlichen Flucht gelten.

 

Oftmals wünschte man sich, dass man bei solchen Parteivernehmungen etwas Unterstützung von Seiten der Beklagten, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, und des Landes Hamburg, vertreten durch die Ausländerbehörde, sowie des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der bei uns häufig Berufungsführer ist, erhielte, und dass informierte Vertreter dieser Behörden durch einfühlsames Fragen hülfen, die Wahrheit an den Tag zu bringen, vielleicht sich noch in der Verhandlung von der Asylberechtigung des Ausländers überzeugen zu lassen oder aber seine Unglaubwürdigkeit nachzuweisen. Weit gefehlt! Die Beklagten und der Bundesbeauftragte lassen sich, was ja leider nach Verwaltungsprozessrecht folgenlos möglich und in Anbetracht der tatsächlich vorhandenen Überlastung der Behörden verständlich ist, entschuldigen.

 

Mehr als sonst sieht sich das Gericht aus der Rolle einer über den streitenden Prozessbeteiligten thronenden Instanz gedrängt und muss, was ja nicht ungefährlich ist, gewissermaßen den Part des beklagten Staates mit übernehmen. Es fühlt sich beim Ausfragen des Asylbewerbers fast in die Rolle eines Staatsanwalts versetzt und soll doch zugleich souverän in seiner Urteilsfindung sein.

 

Nach meinen bisherigen Schilderungen ist sicherlich der Eindruck entstanden, dass der Schwerpunkt der asylrichterlichen Tätigkeit am Oberverwaltungsgericht in der Bewältigung von Berufungsverfahren im normalen Sitzungsbetrieb liegt. Tatsache ist aber, dass der größte Teil unserer Arbeitskraft von sog. Beschlusssachen in Anspruch genommen wird, die im Laufe der Zeit zahlenmäßig einen derartigen Umfang angenommen haben – im letzten Jahr rund 500 allein in unserem Senat –, dass die Terminierung von Hauptsachen in sträflicher Weise vernachlässigt werden muss und wir daher unserer eigentlichen obergerichtlichen Aufgabe, für die 1. Instanz richtungweisende Grundsatzurteile zu fällen, nicht hinreichend gerecht werden können.

 

Zu den Beschlusssachen gehören einmal die sog. Zuweisungssachen, die als Nebenprodukt des eigentlichen Asylverfahrens den Aufenthalt des Asylbewerbers während des Laufs dieses Verfahrens betreffen. § 22
AsylVfG trägt dem Umstand Rechnung, dass eine besondere Anziehungskraft auf Asylbewerber von bestimmten Orten – Hamburg natürlich – ausgeht, während andere Gegenden weniger reizvoll erscheinen. Um dadurch entstehende überproportionale Belastungen, z.B. durch Sozialhilfeleistungen und Schaffung von Unterkünften, abzuwenden, ist aufgrund von Ländervereinbarungen die Möglichkeit geschaffen worden, Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens nach einem bestimmten Schlüssel gleichmäßig auf das ganze Bundesgebiet zu verteilen. Widerspruch und Klage gegen solche Zuweisungen haben keine aufschiebende Wirkung, so dass die Gerichte um Eilentscheidungen angegangen werden. Eine gesetzliche Härteregelung sorgt dafür, dass bei den Zuweisungen Rücksicht auf Haushaltsgemeinschaften von Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren genommen wird. Die Rechtsprechung wendet diese Vorschrift sinngemäß an, wenn Belange von gleichem Gewicht, z.B. gesundheitlicher Art, einer Verteilung eines Asylbewerbers in ein anderes Bundesland entgegenstehen. Prompt hagelt es in den entsprechenden Eilverfahren ärztliche Atteste, die den asylrichterlichen Neuling durchaus zu beeindrucken geeignet sind. Wer wäre nicht angerührt von einer ärztlichen Bescheinigung, dass die seelische Verfassung des Patienten zu der Befürchtung Anlass gebe, er werde im Falle der Trennung von seinem in Hamburg ansässigen Cousin Selbstmord begehen? Gehen dann allerdings von einer bestimmten ärztlichen Praxis regelmäßig Bescheinigungen ein, in denen Foltersyndrom und Suizidgefahr attestiert werden, so meldet sich der Argwohn, und bei näherem Hinsehen nimmt es einen doch manchmal wunder, wenn ein Asylbewerber, der in seinem Asylantrag behauptet, dass er in seiner Heimat über Jahre standhaft für seine politische Überzeugung eingetreten sei, sich auch durch Gefängnis und Folter nicht davon habe abbringen lassen, stets von neuem den Kampf gegen das Regime aufzunehmen, dass er sich schließlich auf abenteuerlichen Wegen nach Deutschland durchgeschlagen habe und von hier aus selbstverständlich seinen Kampf fortsetze, Selbstmordabsichten äußert, weil er nicht bei seiner in Hamburg verheirateten Schwester bleiben, sondern ins benachbarte Niedersachsen übersiedeln soll.

 

Abgesehen von diesen Zuweisungssachen ist der in ständigem Anwachsen begriffene Eingang von Beschlusssachen größtenteils eine Folge gesetzgeberischen Handelns zur Verfahrensbeschleunigung, d.h. zur Eindämmung langwieriger Hauptsacheverfahren. Da gibt es, weil § 32 AsylVfG die Berufung gegen erstinstanzliche Asylurteile von einer Zulassung abhängig macht, die große Zahl der Nichtzulassungsbeschwerden.

 

Einen weiteren großen Komplex bilden die sog. Folgeantragsverfahren: Einem bereits einmal rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber bzw. einem Bewerber, der seinen ersten Asylantrag, aus welchen Gründen auch immer zurückgenommen hat, steht ja die Möglichkeit offen, einen zweiten, dritten und weitere Asylanträge zu stellen, die normalerweise – befrachtet mit Rechtskraft- und Wiederaufgreifensproblematik – wieder über Ausländerbehörden und Bundesamt – notwendigerweise verbunden mit aufschiebender Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung - zu den Gerichten gelangen müssten und dort erneut zu langfristigen Verfahren mit im Prinzip obligatorischer mündlicher Verhandlung führen würden.

 

Dem nun wirkt § 14 AsylVfG entgegen, wonach die für die Entgegennahme von Asylanträgen zuständige Ausländerbehörde einen Folgeantrag nur dann an das für die Entscheidung über die Gewährung von Asyl an sich zuständige Bundesamt weiterleitet, wenn er nach Maßgabe der in Bezug genommenen Vorschrift des § 51 VwVfg beachtlich ist. Sonst fordert sie den Asylbewerber sogleich unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Gegen eine solche Verfügung ist ohne Vorverfahren die Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt gegeben, deren gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung nur über einen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu stellenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden kann.

Aber sogar ein erster Asylantrag kann Gegenstand eines Beschlussverfahrens sein, nämlich dann, wenn ihn das Bundesamt von vornherein als unbegründet abgelehnt hat
(§ 11 AsylVfG). Auch in diesem Falle ist die sofortige Vollziehung von Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nur über Klage und Eilantrag bei Gericht zu verhindern.

Es wäre ein Irrtum anzunehmen, dass die Beschlusssachen, da sie verfahrensmäßig schneller abgewickelt werden als Hauptsacheverfahren, auch materiell wesentlich leichter zu entscheiden seien. Letzten Endes stellen sich wieder die gleichen, gerade auch menschlich belastenden Probleme.

 

Wenden wir zum Schluss unsere Gedanken noch einmal jenem Türken zu, der im Herbst letzten Jahres einsam an einer Schweizer Landstraße stand und eine Mitfahrgelegenheit suchte. Ist er einer von 121.000 Asylbewerbern bzw. 20.000 türkischen Asylbewerbern des Jahres 1989 in der Bundesrepublik Deutschland geworden? Dann wird er lt. Geschäftsstatistik des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Anerkennungschance von 1:23 haben. Aber ihm bleibt ja noch der Weg zu den Verwaltungsgerichten, letztlich gar zum Bundesverfassungsgericht. Vielleicht bekommt er wenigstens Abschiebungsschutz. Notfalls macht er sich den Drehtüreffekt der Folgeanträge zunutze. – Hoffentlich hat er in der Schweiz Asyl beantragt – und bekommen!

 

Eva Glitza