(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/05, 30) < home RiV >

Skuriles

 

eheliche Rücklagenbildungspflicht

 

Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. (BGH, Beschl. v. 22.6.05 – XII ZB 247/03)