(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/06, 9) < home RiV >
Cornelius Cort nach Maarten van Heemskerck: Das jüngste Gericht
Jedes Jahr erscheint in den MHR ein Artikel zu Richtern in den Weltreligionen: 2004 schrieb Yassari zu Richtern im Islam, 2005 schrieb Schroeder zu Richtern im Judentum und 2006 schreibt jetzt Strenge zu Richtern im Christentum. Hans-Peter Strenge, dem Karin Wiedemann schon einmal MHR-Neigungen nachsagte[1], war nach seiner Zeit als Bezirksamtsleiter von Altona (1984-1996) - einer Tätigkeit, die ihn beim Evokationsrecht Parallelen zwischen Senat und Papst ziehen lässt - fünf Jahre lang bis 2001 Justizstaatsrat. In dieser Zeit schrieb er auch einen Beitrag zum Buch „Recht und Juristen in Hamburg“. Nach der Staatsratszeit blieb Strenge im Landesjustizprüfungsamt tätig. 2003 wurde er zum Präsidenten der Nordelbischen Synode gewählt, wo er seitdem an der Spitze des „Parlaments“ der Kirche das höchste Laienamt Nordelbiens ausübt. Aufgrund seiner vorstehenden Ämter kann man Strenge sozusagen als eine „Schnittstelle“ der zum Thema gehörenden Bereiche Richter und Christentum bezeichnen. Strenges Hinweis darauf, dass unsere Vorsitzende des Hamburgischen Richtervereins auch Vorsitzende des nordelbischen Kirchengerichts ist, unterstreicht die Bedeutung des Themas. Über den Beitrag in diesem MHR-Heft zum Beten hinaus ist von vielen Richterkollegen kirchliches Engagement bekannt. Ein Hamburger Ex-Kollege (Ulrich Seelemann) brachte es letztes Jahr gar zum Konsistorialpräsidenten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgs.
Wolfgang Hirth
Richter im Christentum[2]
„Er sitzt zur Rechten Gottes, des allmächtigen Vaters. Von dort wird er kommen zu richten die Lebenden und die Toten“.
Mit diesem Satz aus dem Apostolischen Glaubensbekenntnis, dem sog. Nicaenum aus dem Jahr 395, das evangelische und katholische Christen gleichermaßen in ihren Gottesdiensten sprechen, wird deutlich, dass „Richter im Christentum“ zuallererst Jesus selbst (an der Seite Gottes) ist.
„Wenn aber der Menschensohn kommen wird in seiner Herrlichkeit, und alle Engel mit ihm, dann wird er sitzen auf dem Thron seiner Herrlichkeit, und alle Völker werden vor ihm versammelt werden. Und er wird sie voneinander scheiden, wie ein Hirt die Schafe von den Böcken scheidet, und wird die Schafe zu seiner Rechten stellen und die Böcke zur Linken.
Da wird dann der König sagen zu denen seiner Rechten: Kommt her, Ihr Gesegneten meines Vaters, ererbt das Reich, das Euch bereitet ist von Anbeginn der Welt! ...
Dann wird er auch sagen zu denen der Linken: Geht weg von mir, Ihr Verfluchten, in das ewige Feuer, das bereitet ist dem Teufel und seinen Engeln! ...
Und sie werden hingehen: diese zur ewigen Strafe, aber die Gerechten in das ewige Leben.“
(Matthäus 25, 31 ff.)
Jesus als Weltenrichter - die Kunstgeschichte des Mittelalters ist voller beeindruckender Darstellungen des Jüngsten Gerichts. Besonders plastisch, aber auch drastisch z.B. im Tympanon des Heiligen Gislebertus aus dem 12. Jahrhundert am Portal der Cathédrale St. Lazare im burgundischen Autun, auf dem die Teufel mit allen Tricks und Werkzeugen versuchen, die Waage Jesu zu ihren Gunsten zu neigen und eine Vielzahl armer Sünder von ihm weg in die Hölle zu ziehen.
Vor der Auferstehung und der Wiederkunft als Messias und Weltenrichter steht der Kreuzestod Jesu, dem ein weltlicher Prozess vorausgeht, genauer: eine Verurteilung wegen Gotteslästerung durch das jüdische Samhedion (unter Vorsitz des Hohenpriesters Kaiphas), das die MHR-Leser im Beitrag „Richter im Judentum“ von Dr. Schroeder[3] kennengelernt haben. Vollstreckt werden nach dem römischen Kreuzigungsritus konnte das Todesurteil aber nur mit Zustimmung oder wenigstens Duldung
(„Da aber Pilatus sah, dass er nichts ausrichtete, sondern vielmehr ein Getümmel entstand, nahm er Wasser und wusch die Hände vor dem Volk und sprach: Ich bin unschuldig an seinem Blut: sehet Ihr zu!“ Matthäus 27, 24)
des Statthalters der römischen Besatzungsmacht.
Will man die Rolle von Richtern im Christentum beleuchten – und das in einigen Schlaglichtern aus der 2000-jährigen Geschichte, ohne in der Stofffülle unterzugehen – gehört als dritter Ausgangspunkt im Neuen Testament die berühmte Stelle aus dem 13. Kapitel des Römerbriefs des Apostels Paulus dazu:
„Jedermann ist Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit ohne von Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet“ (Römer 13,1).
Auf den ersten Blick also eine saubere Trennung, hie das Seelenheil oder auch die Höllenpforte nach dem Jüngsten Gericht, dabei neutestamentarisch auf den gnädigen Gott hoffend, dort die weltliche Obrigkeit einschließlich der weltlichen Gerichtsbarkeit. Tatsächlich verschränken sich geistliche und weltliche, um nicht zu sagen: all zu weltliche Aspekte im Laufe der Jahrhunderte. Und so lassen Sie uns eine kleine Tour d’horizon vom Heiligen Land bis in unsere Tage unternehmen:
Die christlichen Urgemeinden, die von den Aposteln gegründet und bereist wurden, lebten in der nahen Heilserwartung, waren charismatisch und noch nicht hierarchisch organisiert und standen natürlich in Opposition zur römischen Herrschaft einschließlich deren Götterverehrung und Opferriten. Nachdem die „Ankunft des Herrn“ ausbleibt, bilden sich zwischen den Jahren 160 und 180 erste Abstufungen zwischen Klerus und Laien heraus, nur letztere sind zur Taufe berufen und legen die apostolischen Schriften aus. Die geographisch weit auseinanderliegenden Gemeinden (Korinth, Antiochia, Alexandria, Rom, Unteritalien) und die Rolle als Minderheit führen zur Herausbildung von Bischöfen als apostolische Nachfolger, die nicht nur eine Rolle als Lehrer und Priester, sondern auch als – geistliche – Richter haben. Sie füllen die Rolle des Petrus aus (noch gibt es viele und nicht einen Stellvertreter Petri), die im Matthäus-Evangelium von Jesus so beschrieben wird:
„Ich will dir des Himmelreichs Schlüssel geben, und alles was du auf Erden binden wirst, soll auch im Himmel gebunden sein, und alles was du auf Erden lösen wirst, soll auch im Himmel los sein“ (Matthäus 16,19).
Je mehr sich das Christentum ausbreitet, desto mehr fühlen sich die römischen Herrscher trotz des Niedergangs des Kaisertums im 3. Jahrhundert zum Eingreifen aufgerufen. Die Zeit der Christenverfolgung setzt ein und erreicht unter Kaiser Diokletian (284 – 305) einen Höhepunkt. Zurückdrängen lässt sich die neue Religion aber nicht mehr, und nach einer kurzen Periode von kaiserlichen Konkurrenzkämpfen setzt sich Konstantin der Große (306 – 337) durch, der mit dem Edikt von Mailand im Jahr 313 den Christen volle Religionsfreiheit gewährt und wenig später nicht nur das: Vielmehr wird das Christentum unter Konstantins Nachfolgern - entscheidend ist hier Theodosius der Große (375 – 395) - zur römischen Staatsreligion, ein gewaltiger Wendepunkt in der Geschichte des Christentums! Nun werden „die Heiden“ verfolgt, alle römischen Untertanen müssen nach dem Religionsedikt von 380 den Glauben an die eine Gottheit des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes annehmen.
Unter Konstantin und seinen Nachfolgern wandelt sich die Verfassung der Kirche: der Kaiser übernimmt neben der weltlichen die geistliche Regierungsgewalt und das umfassend als Gesetzgeber und oberste Instanz im kirchlichen Gerichtsverfahren gegenüber Bischöfen und Provinzialsynoden. Suchen wir den ersten und „obersten“ Richter im Christentum nach dem Weltenrichter Jesus Christus, dem auch die Macht der Durchsetzung seiner Entscheidungen gegeben ist, dann haben wir ihn nach 300 Jahren Minderheitskirche, Opposition und dennoch Ausbreitung des christlichen Monotheismus gegenüber römischer Vielgötterei in der Person Konstantin des Großen und später Theodosius des Großen vor uns.
In Zivilsachen übten die Bischöfe in den Provinzen zunächst eine Art Schiedsgerichtsbarkeit, später zeitweise auch die volle Gerichtsbarkeit aus. Grundlage waren die aus den apostolischen Schriften im 2. Jahrhundert entwickelten „katholischen Normen“.
Drei Entwicklungen in der Spätantike verdienen dann Erwähnung: Die Herausbildung der Papstkirche im weströmischen Reich im 5. Jahrhundert, die Bekehrung des Frankenkönigs Chlodwig I. zum Christentum und das Wirken Kaiser Justinians von Byzanz aus:
Das weströmische Reich erlebt im 5. Jahrhundert einen rasanten Niedergang, Germanen und Wandalen bedrohen diese Reichshälfte von allen Seiten. Da zeigt sich die katholische Kirche mit dem Bischof von Rom als Hort der Stabilität, nach Verlegung der römischen Kaiserresidenz nach Byzanz erst recht. Denn der christliche Patriarch dort am Bosporus gilt als Hofbischof des Kaisers, der in Rom dagegen als „Quasi-Erbe“ des kaiserlichen Staatskirchentums. Leo I. (440 – 461), der erste eigentliche Papst, beruft sich direkt auf die Stellvertretung Petri und den oben zitierten Auftrag von Jesus in Matthäus 16, 19.
Die Päpste üben in weiten Teilen des weströmischen Reiches für einige Zeit die oberste Jurisdiktionsgewalt aus – in der Provinz Gallien z.B. bis 486 -, ehe diese dort auf die zum katholischen Glauben bekehrten Frankenkönige - beginnend mit dem Merowinger Chlodwig I. (482 – 511) - übergeht.
Das letztere kann für das weitere Schicksal des Christentums gar nicht hoch genug eingeschätzt werden: Der 486 über die Römer siegreiche „Heidenkönig“ Chlodwig I. übernimmt um 500 mit seinen fränkischen Grundherren das christliche Bekenntnis und die katholische Kirchenorganisation, die mit ihren Bistümern unangetastet bleibt. Die fränkische Kirche in Gallien entwickelt sich als katholische Landeskirche mit dem König an der Spitze. Er übernimmt Gesetzgebungs- und Jurisdiktionsgewalt, greift aber faktisch in die überlieferten Dogmen nicht ein, in die Personalpolitik der Bistümer dafür um so mehr. Die Autorität des Papstes in Rom ist jetzt in zweierlei Hinsicht beschränkt: Seine Anordnungen bedürfen der königlichen Bestätigung, und die (weltlichen) Grundherren im Frankenreich können auf ihrem Territorium Kirchen gründen, die sog. „Eigenkirchen“, was die Macht lokaler Bischöfe stärkt und später mit der Immunität, also der Befreiung von der Amtsgewalt königlicher Beamter einschließlich der Gerichtsbarkeit über die Niedersassen verbunden ist.
In Ostrom zeigt sich unter Justinian (527 – 565) noch einmal der Versuch, das römische – christliche – Reich wiederherzustellen, und das gelingt ihm vor allem mit dem, was wir später Corpus Iuris nennen, dem Codex, den Digesten und den Institutionen. Diese Kodifikation bestimmt im byzantinischen Reich bis zu dessen weltlichen Ende mit der Eroberung Konstantinopels durch die Türken 1453 Verwaltung und Rechtsprechung. In der übrigen – christlichen – Welt wird es eine Weile in Vergessenheit geraten, bis es ab dem 12. Jahrhundert, ausgehend von den ersten scholastischen Rechtsfakultäten in Oberitalien, über die Rezeption den Siegeszug im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation als „gemeines Recht“ antritt und in Auseinandersetzungen mit deutschrechtlichen Traditionen und später dem Naturrecht und der Aufklärung den Rechtsraum bis zum BGB bestimmt.
Werfen wir aber zunächst noch einmal einen Blick auf das christliche Frankenreich unter Karl dem Großen und seine Rechtsordnung: Man muss sich diese nicht klar gegliedert in eine weltliche und eine geistliche Sphäre vorstellen. Vielmehr kumulieren beide in der Person des Königs, er ist oberster Gerichtsherr, zieht von Pfalz zu Pfalz und hält Gerichtstage ab. In der weltlichen Hierarchie folgen die Grafen, die auch über die Grafengerichtsbarkeit verfügen. Kirchlich wird die Ebene unterhalb des Königs durch die Bischöfe gebildet, die die Gerichtsbarkeit nicht nur in geistlichen Fragen, sondern als mächtige Grundeigentümer (Eigenkirchen, siehe oben!) auch in - heute - weltlichen Fragen, vornehmlich im Familienrecht ausüben. Die Rechtsetzung erfolgt unter Karl dem Großen durch „Kapitulare“, als Beispiel sei dasjenige von Herstal bei Aachen aus dem Jahr 779 zitiert:
„Im glücklichen elften Jahre der Regierung unseres Herrn, des ruhmreichen Königs Karl, ist dieses Kapitulare im Monat März erlassen worden. Die mit unserem frommen Herrn gemeinsam auf dem Hoftag versammelten Bischöfe, Äbte und erlauchten Grafen haben nach göttlichem Willen und aus wohlerwogenen Gründen dem Dekret zugestimmt.
1. Kap.: Die Erzbischöfe sollen die Aufsicht über die Bischöfe haben, gemäß dem kirchlichen Recht, und wenn sie sehen, dass deren Amtsführung fehlerhaft ist, dann sollen die Bischöfe darauf eingehen und es verbessern und ändern ...
9. Kap.: Die Richter in Grundherrschaften mit Immunität sollen Räuber an die Grafengerichte überstellen. Wenn das nicht geschieht, sollen sie Lehen und Amt verlieren und unser Vasall (Grundherr) sein Lehen und die Gerichtsbarkeit. Wer kein Lehen hat, muss die Bannbuße zahlen ...“
Man sieht: Kirchliches und weltliches Recht ergänzen sich, das gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit mit ihrem Nebeneinander von Gerichten der Grafen, der (geistlichen) Grundherren und des Königs. Wichtige Streitigkeiten wurden vor dem Grafengericht verhandelt. Dort hatte der Graf den Vorsitz, entschieden wurde durch sieben Schöffen, deren Urteil wiederum vom lokalen Volk bestätigt werden musste. Mit dieser Gerichtsbarkeit konkurrierte das umherziehende Gericht des Königs, das von Vasallen, den Klöstern und im Übrigen bei besonders schweren Vergehen angerufen werden konnte. Einen echten Instanzenzug gab es nicht, aber Urteile der Grafengerichte konnten im Einzelfall vom Königsgericht auch abgeändert werden.
Auf der niederen Ebene tagten unter dem Vorsitz von Beamten Untergerichte, die mit den Gerichten der geistlichen Grundherren, die Immunität hatten (s.o.), und von einem Vogt geleitet wurden, konkurrierten.
So reizvoll es wäre, die weltlichen und geistlichen Strukturen nach dem Zerfall des Frankenreichs und der Herausbildung des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation in dessen Osthälfte im frühen Mittelalter zu beleuchten, den vielbeschworenen Gang nach Canossa (1077) nachzuvollziehen und den Aufstieg des Papsttums bis zu Innozenz III. (1198 – 1216) sowie die zunehmende Schwäche der römisch-deutschen Kaiser gegenüber den erstarkenden Territorialfürsten zu betrachten, so wenig ist der Raum hierfür gegeben. Stattdessen sei der Blick auf die Entstehung des kanonischen Rechtssystems ab dem 12. Jahrhundert gelenkt und dann ein Blick auf die weltliche Seite getan:
Unter dem schon erwähnten Papst Innozenz III. hatte sich die Kirche von jedem Einfluss weltlicher Macht auf innerkirchliche Angelegenheiten, insbesondere die Ernennung von Bischöfen („Investitur“), freigemacht. Der in Bologna lehrende Kirchenrechtler Gratian fasst um 1140 das kanonische Recht in Dekreten zusammen: 101 Institutiones (päpstliche Entscheidungen) und 36 causae (Rechtsfälle) mit daraus abgeleiteten quaestiones (Rechtsfragen). Er sammelt diese Rechtsregeln nicht nur, sondern systematisiert sie auch.
Der Papst ist oberster Richter (papa a nemine iudicatur) aller kirchlichen Untertanen, der Geistlichen und der Laien. Er exkommuniziert und erteilt die Absolution bis hin zu Kaisern und Königen. Rechtsstreitigkeiten der Bischofsebene werden in Rom entschieden, dort ist auch die oberste Berufungsinstanz. Daneben ziehen die kirchlichen Gerichte auf niederer und mittlerer Ebene immer mehr Sachen im Zivilrecht, aber auch in Strafsachen an sich, zumal auf der weltlichen Seite sich die Grafengerichtsbarkeit aus fränkischer Zeit mit Entscheidung durch Schöffen und einem Adeligen oder Grundherren als richterlichem Vorsitzenden mit doch eher laienhaften Strukturen erhalten hatte. Den aufkommenden Städten mit ihren komplexen (Handels-)Rechtsstreitigkeiten wurde eine solche Rechtsfindung nur wenig gerecht.
Und so entwickelt sich auf weltlicher Seite – auch ausgehend von Bologna und der dortigen ersten Juristenfakultät und nur etwas zeitversetzt zum kanonischen Recht – die Rezeption des römischen Rechts als gemeines Recht. Justinians Corpus Iuris wird durch Glossatoren und Postglossatoren angepasst, und für die Anwendung braucht man studierte Rechtskundige, die an Hofgerichten der Territorialfürsten, als Räte in den Städten und ab 1495 nach entsprechenden Beschlüssen auf dem Wormser Reichstag beim Reichskammergericht in Frankfurt am Main, später Speyer und dann Wetzlar tätig werden.
In der Reichskammergerichtsordnung von 1495 wird die Zusammensetzung zur Hälfte nach Rechtsgelehrten und zur Hälfte nach Adel und Ritterschaft geregelt. Anwendbar sind „des Reiches gemeine Rechte“, also im Wesentlichen das römische Recht, sonstige überlieferte (Landes-)Rechte nur, wenn sie „fürpracht“, also nicht nur behauptet, sondern bewiesen werden.
Drei Schwachpunkte hatte dieses weltliche Gericht:
a) das Verfahren war schriftlich, „quod non est in actis non est in mundo“ – und das Verfahren konnte dauern, wie Johann Wolfgang Goethe als Referendar in Wetzlar erfuhr und sich dann doch lieber Charlotte Buff und den Leiden des jungen Werther zuwandte;
b) ein Teil der „großen“ Landesfürsten hatte sich die „privilegia de non appellando“ vorbehalten, insoweit mussten die Bürger solcher Territorien mit den fürstlichen Obergerichten vorlieb nehmen;
c) der Kaiser traute dem ganzen nicht – er wurde ja auf Beschluss des Reichstages seine eigene richterliche Zuständigkeit auf Reichsebene los – und richtete alsbald in Wien einen Reichshofrat ein, der die gleichen Zuständigkeiten beanspruchte wie das Reichskammergericht, aber am engeren Gängelband des kaiserlichen Hofes lief.
Zurück zum kanonischen Recht: Die Dekrete Gratians wurden im 13. und 14. Jahrhundert ergänzt um weitere päpstliche Entscheidungen, die wiederum von den kirchlichen Rechtsgelehrten – ähnlich wie im weltlichen „gemeinen Recht“ – gegliedert und kommentiert wurden (Liber extra decretum aus dem Jahr 1234, Liber sextus decretalium 1298, Constitutiones Clementinae 1317). Nach Einsetzung einer Kardinalskommission wurde das Regelwerk schließlich anlässlich eines Konzils in Trient im Jahr 1582 zum Corpus Iuris Canonici zusammengefasst. Seit dieser Zeit gilt es in der katholischen Kirche letztlich unverändert. Ab 1918 lautet die Bezeichnung „Codex Iuris Canonici“, die Regelungsgegenstände beschränken sich seitdem auf „geistliche Sachen“, das Sakramentsrecht, die strafrechtliche Verfolgung des Verstoßes gegen kirchliche Rechtsvorschriften und Angelegenheiten der hierarchischen Ebenen innerhalb der katholischen Kirche.
Die innerkirchliche Gerichtsbarkeit im kanonischen Recht kennt keine Gewaltenteilung, wohl aber Instanzen: Das Richteramt wird als Teil des Hirtenamtes verstanden, der Papst ist oberster Gesetzgeber, Richter und „Chef der Exekutive“ in einem, die Bischöfe auf der Ebene darunter sind es ebenso. Tatsächlich wird die Rechtsprechung auf allen Hierarchieebenen durch – letztlich aber nicht unabhängige - Gerichte ausgeübt: auf der Ebene der Bistümer durch Diözesangerichte mit Offizial- und Synodalrichtern, die vom Bischof ernannt werden und jederzeit absetzbar sind.
Wappen des Erzbischöflichen Metropolitan- und Diözesangericht Salzburg
Darüber gibt es auf Erzbistumsebene Metropolitangerichte und schließlich auf päpstlicher Ebene in Rom die Heilige Römische Rota, bestehend aus 17 „auditores“, die eine Doppelqualifikation als Theologen und Juristen haben. Schließlich ist da noch die vom Kardinalspräfekt geleitete Apostolische Signatur, die oberste juristische Appellationsinstanz in der römischen Kirche.
Dem Papst steht ein allumfassendes Evokationsrecht zu, er kann also jederzeit alle Sachen an sich ziehen – wie es im weltlichen Recht der Hamburger Senat nach § 1 Absatz 4 des Verwaltungsbehördengesetzes von 1947 als einzige Landesregierung in Deutschland auch kann, natürlich unter der Herrschaft von Grundgesetz und Hamburger Verfassung beschränkt auf Verwaltungsangelegenheiten und vom Verfasser als Bezirksamtsleiter engagiert bekämpft, als Staatsrat dagegen sehr geschätzt!
Die grundlegenden Umwälzungen durch die Reformation Martin Luthers nach 1517 hatten ihren Ausgangspunkt auch in der – wie wir sehen drastischen – Ablehnung des kanonischen Rechts und der dortigen Stellung von Papst und Bischöfen: So verbrannte Luther 1520 in Wittenberg das Corpus Iuris Canonici („Warum des Papstes und seiner Jünger Bücher verbrannt sind“). Im Liber Sextus greift er besonders den Passus „Romanus Pontifex omnia iura in scrinio pectoris sui censetur habere“ an. Der Papst werfe sich hier an Gottes Statt zur Quelle des Rechts auf. Luther 1529:
„Das Evangelium ist ein geistliches Gesetz, danach man nicht regieren kann. Man soll das geistliche Recht des Evangelii ferne scheiden vom äußeren weltlichen Regiment und ja nicht durcheinandermischen“.
Hier scheint Luthers Zwei-Reiche-Lehre, ausgehend von dem eingangs zitierten Römer 13, 1 auf, aber Luthers zwei Reiche sind verbunden: Die Obrigkeit ist von Gott gewollt, sie darf – ist sie nur christlich – sich auch auf kirchlichem Gebiet betätigen. Und da Klerus und Bischöfe nach Luthers Auffassung keine Jurisdiktionsgewalt (mehr) haben, es dieser aber auch bei den Protestanten bedarf, kommt sie dem fürstlichen Landesherrn als „summus episcopus“ zu, der eine „duplex persona“ als Monarch und Kirchenregent ist.
Neben theologischen Gründen sprechen dafür ganz handfeste machtpolitische Gesichtspunkte: Wer sollte die Reformation im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation befördern, ausbreiten und schützen helfen, wenn nicht davon überzeugte Territorialfürsten? Schließlich war Luther selbst auf seiner Rückkehr vom Reichstag in Worms 1521 als Vogelfreier von einem Landesfürsten „gekidnappt“ und auf der Wartburg als Junker Jörg versteckt worden.
Ab 1530 entwickeln sich zwischen den protestantischen Fürsten („Schmalkaldischer Bund“) und dem Kaiser und seinen katholischen treuen Landesherren Religionskriege, die mit einer Niederlage der protestantischen Seite in der Schlacht bei Mühlberg 1547 enden. Da Moritz von Sachsen danach von der katholischen auf die evangelische Seite wechselt und der Habsburger Kaiser Karl V. in seinem Riesenreich („in dem die Sonne niemals untergeht“) andere Sorgen hat, kommt es nach einem „Interim“ im Augsburger Religionsfrieden von 1555 zum Ausgleich: Jeder Landesfürst bestimmt selbst, ob in seinem Territorium nach katholischer oder evangelischer Facon gelebt wird – cuius regio eius religio – oder auch „wes Brot ich ess, des Lied ich sing“.
Kirchenrechtlich hat im „Lutherland“ wie gesehen der Landesfürst das oberste Kirchenregiment. Er bedient sich kirchlicher Beamter, ab 1527 in Kursachsen Superintendenten genannt. Als Gerichtsinstanz fungiert dort das Konsistorium (das älteste stammt von 1539 in Wittenberg), andernorts (Württemberg, Baden, später auch in Brandenburg) sind Konsistorien die Verwaltungsorgane des fürstlichen Kirchenregiments.
Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist im Protestantismus von Anfang an auf Rechte der Geistlichen, kirchliche Vermögensrechte und Randbereiche des Ehe- und Familienrechts (mit abnehmenderTendenz) beschränkt. Rechtsquellen sind das Apostolische Glaubensbekenntnis von 395, die Katechismen Luthers von 1529, die Confessio Augustana (CA), also das Augsburger Bekenntnis – von 1530 – bis in unsere Tage in der evangelisch-lutherischen Kirche die bedeutendste theologische, aber auch juristische Quelle, aus der mancher in Nordelbien freilich in gewagter Argumentation eine direkte Antwort auf die Frage, ob es denn drei Bischöfe oder nur einen in der Landeskirche geben solle, herleitet! Hinzu kommen diverse landesherrliche Kirchenordnungen.
Dieses landesherrliche Kirchenregiment, an dem Naturrecht, Aufklärung und Konstitutionalismus im Wesentlichen spurlos vorbeigehen und das vornehmlich in Preußen zu einer immer stärkeren Verbindung von Thron und Altar führt, endet rechtlich erst mit der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 und deren auch heute noch geltenden Kirchenartikeln (Art. 136 ff. WRV, Art. 140 GG).
Seither gibt es in der evangelischen Kirche überall Synodalverfassungen. Die (Landes‑) Bischöfe, die man nach Wegfall des „summus episcopus“ jetzt braucht, werden von Synoden gewählt. Letztere haben das Gesetzgebungs- und Haushaltsrecht und wählen auch über einen Richterwahlausschuss, der von den Synoden und den Kirchenleitungen personell besetzt wird, die Richter der Kirchengerichtsbarkeit.
Ausgangspunkt ist Art. 137 WRV, wonach die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig verwalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben, soweit sie solche bisher waren. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die 1977 aus den Landeskirchen Schleswig-Holstein, Lübeck, Eutin und Hamburg sowie dem Kirchenkreis Harburg der hannoverschen Landeskirche gebildet wurde, hat sich eine Verfassung (vom 12. Juni 1976) gegeben. Deren Artikel 117 lautet in den ersten drei Absätzen:
„(1) Durch Kirchengesetz werden kirchliche Gerichte für Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten und für Amtspflichtverletzungen eingerichtet sowie das Verfahren bei Lehrbeanstandungen geregelt.
(2) Die Mitglieder eines kirchlichen Gerichtes sind unabhängig und nur an das geltende Recht gebunden.
(3) Die Mitglieder der kirchlichen Gerichte werden von einem Wahlausschuss der Richterinnen und Richter gewählt, der aus sieben Mitgliedern besteht. Die Synode wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder sowie je ein Mitglied aus der Kirchenleitung und dem Nordelbischen Kirchenamt ...“
Die gerichtliche Zuständigkeit ist im Wesentlichen eine (kirchen-)verwaltungsrechtliche. Außerdem ist das Kirchengericht zur abstrakten Normenkontrolle, also der Vereinbarung einfacher kirchengesetzlicher Regelungen mit der nordelbischen Verfassung berufen. Es gibt zudem besondere Disziplinarzuständigkeiten; die sind mit dem Begriff „Amtspflichtverletzungen“ in Art. 117 Abs. 1 NEK-Verf. gemeint, nicht etwa solche der Kirche gegenüber ihren Mitgliedern, vergleichbar Art. 34 GG. Die Berufungsmöglichkeiten liegen bei der VELKD, der Vereinigung der evangelisch-lutherischen Kirchen in Deutschland, dem gliedkirchlichen Zusammenschluss von acht ev.-luth. Landeskirchen (im Unterschied zu den - vormals preußischen - unierten Kirchen), auf deren Ebene das Pfarrerdienstrecht geregelt ist.
Schließlich ist der Spruchkörper für die Klärung mitarbeitervertretungsrechtlicher Streitigkeiten, quasi des kirchlichen Arbeitsrechts, seit einigen Jahren zu einem „echten“ Kirchengericht aufgewertet worden, dem für Nordelbien der Hamburger Verwaltungsrichter Jürgen Kalitzki vorsitzt.
Und was könnte für eine Erörterung in der MHR die Verbindung von weltlichen und kirchlichen Richtern im Christentum deutlicher zeigen als die Tatsache, dass die Vorsitzende des Hamburgischen Richtervereins und Vorsitzende Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht Dr. Inga Schmidt-Syaßen auch Vorsitzende „unseres“ Kirchengerichts in der nordelbischen ev-luth. Kirche ist!
Zum Schluss noch einige wenige Betrachtungen zum „weltlichen“ Richter, ohne auch nur annähernd die Entstehung unabhängiger Gerichte – unabhängig vom Fürsten und von der Kirche – auszuschöpfen:
Der Niedergang der Gerichtsbarkeit zu „Beamtengerichten“ und Kabinettsjustiz ist im Absolutismus erreicht, der in Deutschland nicht in der zentralistischen Variante eines Ludwig XIV. daherkommt, aber doch in den großen und noch mehr den kleinen deutschen Territorialstaaten mächtig ist. Noch dreißig Jahre nach Baron Montesquieus bahnbrechender Schrift „Vom Geist der Gesetze“ von 1748
„Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mann oder dieselbe Körperschaft der Fürsten, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten (pouvoirs) ausübte: Gesetze zu erlassen, sie in die Tat umsetzen und über Verbrechen und private Streitigkeiten zu richten ...“
mischt sich der Preußenkönig Friedrich II. im sog. Müller-Arnold-Prozess mit vermeintlichen Argumenten der Aufklärung und Verhaftung von Richtern des Landgerichts und des Kammergerichts so ein:
„Seine Königliche Majestät werden dahero in Ansehung der hier approbierten höchst ungerechten Sentenz ein nachdrückliches Exempel statuieren, damit sämtliche Justiz-Collegia in allen dero Provinzien sich daran spiegeln und keine dergleichen groben Ungerechtigkeiten begehen mögen Denn sie müssen nur wissen ..., der Prinz ist vor der Justiz dem Bauer gleich und bei solchen Gelegenheiten muss pur nach der Gerechtigkeit verfahren werden, ohne Ansehen der Person. Danach mögen die Justiz-Collegia in allen Provinzien sich nur zu richten haben, und wo sie ... die natürliche Billigkeit beiseite setzen, sollen sie es mit seiner Königlichen Majestät zu tun kriegen Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üble Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritieren eine doppelte Bestrafung.“
Immerhin ist das Ereignis ein Auslöser für die Erarbeitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts, das Friedrich-Wilhelm II, der Nachfolger Friedrich des Großen, 1794 in Kraft setzt. Dort wird das Naturrecht mit Einflüssen des römischen Rechts umfassend kodifiziert. In zivilrechtlichen Streitfällen und im Strafverfahren entscheiden Richter, die Schritt für Schritt erst „sachlich“ und von Verfassung zu Verfassung (beginnend in Baden 1818 bis zur Paulskirche 1848 mit einem kleinen Rückschritt in Preußen 1850) auch „persönlich“unabhängig werden.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit dauert es etwas länger: Zwar ist das Preußische OVG als Berufungsinstanz ab 1875 unabhängige Dritte Gewalt mit bekanntlich hohen Verdiensten in der Herausbildung polizeirechtlicher und entschädigungsrechtlicher Grundlagen („Kreuzberg-Urteil“). Die unteren Instanzen sind aber mehr Verwaltungs- als Gerichtsspruchkörper. Das ändert sich mit einer erstinstanzliche voll ausgebildeten Verwaltungsgerichtsbarkeit erst nach 1945, zuerst in Süddeutschland und verfahrensmäßig ab 1960 bundesweit mit dem Inkrafttreten der VwGO.
Mit der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 ist die volle – auch formale – parlamentarische Demokratie erreicht. Eine Rechtsweggarantie für jedermann und letztlich einklagbare Grundrechte müssen noch bis zum Grundgesetz von 1949 warten. Ob eine solche Rechtsweggarantie auch für kirchliche Streitfragen gilt nach dem Motto, am Ende gibt es nach Artikel 19 Abs. 4 GG mindestens eine staatliche „Auffanggerichtsbarkeit“, war lange umstritten, ist aber heute anerkannt. Und das Bundesverfassungsgericht hat schließlich die Artikel 136 WRV ff. „kirchenfreundlich“ im Sinne eigener kirchlicher Regelungs- und Jurisdiktionsgewalt ausgelegt, hat aber andererseits in seinen Urteilen zum Kruzifix und zum Kopftuch die weltanschaulich neutrale Rolle des Staates Bundesrepublik Deutschland hervorgehoben. Dabei erkennt es an, dass die zum Gemeingut gewordenen Werte und Normen des abendländischen Kulturkreises weitgehend vom Christentum geprägt seien (Kruzifix-Urteil von 1975).
Es ist keine grundlose Ungleichbehandlung anderer Religionsgemeinschaften oder gar eine Diskriminierung, wenn der Staat in der Gestaltung seiner Zusammenarbeit mit den christlichen Kirchen der Erfahrung Rechnung trägt, dass diese zu seinem Bestand an Werten zum gedeihlichen Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger viel beigetragen haben und weiterhin beitragen. In diesem Geiste ist nicht zuletzt der Staatsvertrag zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Freien und Hansestadt Hamburg im November 2005 von der Synode in Rendsburg und im Juni 2006 von der hamburgischen Bürgerschaft ratifiziert worden.
Hans-Peter Strenge
[2] Literatur: Friedrich Ebel, Georg Thielemann, Rechtsgeschichte von der Römischen Antike bis zur Neuzeit, 3. Aufl. 2003; Friedrich Wilhelm Graf, Moses Vermächtnis, Über göttliche und menschliche Gesetze, 2. Aufl. 2006; Karl Heussl, Kompendium der Kirchengeschichte, 16. Aufl. 1981; Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, Von den Frühformen bis zum Vertrag von Maastricht, 1997