(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/09, 4) < home RiV >

Beihilfeverordnung soll neu
gefasst werden

 

Der Senat beabsichtigt, die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) neu zu fassen. Er begründet dies mit der Notwendigkeit, die hamburgischen Beihilfevorschriften an den durch medizinischen Fortschritt und Entwicklung neuer Behandlungsmethoden und –formen bedingten Wandel des Gesundheitswesens sowie an die Rechtsentwicklung und Änderungen der Rechtsprechung anzupassen. Nach Aufgabe der Bindung der hamburgischen Beihilfevorschriften an die Grundsätze der Beihilfevorschriften für Bundesbeamte im Jahre 2005 und einer erheblich detaillierteren Regelung der grundsätzlichen Vorgaben für die Beihilfegewährung durch den hamburgischen Gesetzgeber in § 85 HmbBG zum 01.01.2008 (künftig § 80 HmbBG) sei eine grundlegende Überarbeitung der HmbBeihVO angezeigt.

 

Die Änderungen sind zu einem großen Teil redaktioneller und struktureller Art - z.B. durch das Aufspalten von über die Jahre immer umfangreicher und unübersichtlicher gewordener Bestimmungen auf mehrere Paragraphen und durch das Einarbeiten der Anlagen zur alten VO in den VO-Text. Die Neufassung enthält nicht zuletzt deshalb statt der bisher 19 nunmehr 30 Paragraphen.

 

Die Neufassung regelt, wie in den Erläuterungen zutreffend beschrieben, einige Verbesserungen bzw. neue Leistungen, wie z.B.

· Komplexleistungen (§ 10 neu - ähnliche Regelungen finden sich in den Beihilfevorschriften des Bundes und einiger Bundesländer – Komplextherapien sind fachgebietsübergreifende Behandlungen eines einheitlichen Krankheitsbildes, die gemeinsam durch ärztliche und gegebenenfalls nichtärztliche Behandler durchgeführt werden),

·  Soziotherapie für psychisch erkrankte Menschen (§ 15 neu – in Anlehnung an § 37a SGB V),

·      Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren (§ 21 neu).

Im Bereich der Haushaltshilfe (§ 14 neu) führt die Angleichung der Leistungen an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) teils zu Verbesserungen, teils zu Einschränkungen:

So wird eine Haushaltshilfe künftig nicht nur wie bisher gewährt bei einer stationären Behandlung des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder Angehörigen, sondern auch dann, wenn dieser durch Leistungen der häuslichen Krankenpflege an der Haushaltsführung gehindert ist.

Dem steht allerdings gegenüber, dass künftig Voraussetzung für den Anspruch ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bisher gab es den Anspruch, bis das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hatte. Die VO in der gegenwärtigen Fassung sieht den Anspruch zudem auch für den Fall vor, dass im Haushalt sonstige pflegebedürftige Angehörige leben.

Kurios ist, dass gemäß § 27 Abs. 3 der Neufassung für den Fall des Todes des den Haushalt allein führenden Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörigen Aufwendungen für eine Haushalts- und Familienhilfe unverändert beihilfefähig sind, wenn pflegebedürftige Angehörige oder mindest ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt leben. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Diskrepanz sollte man nicht strapazieren, da der Verordnungsgeber eher diese „großzügigere“ Regelung einebnen, als in § 14 Leistungen zugestehen wird, die über die in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.

 

Zu beanstanden ist § 8 Abs. 5 Nr. 1 der Neufassung, der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel ausschließt, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden. Diese Bestimmung ist viel zu unbestimmt und konkretisierungsbedürftig. In der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt denn auch eine derart allgemein formulierte Bestimmung. § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB V enthält stattdessen eine an die Bundesminister für Gesundheit für Wirtschaft und Technologie gerichtete Ermächtigung, durch VO weitere (d.h. im Einzelnen definierte oder benannte) Arzneimittel auszuschließen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden. Auf eine solche normierte Konkretisierung kann nicht verzichtet werden.

 

Jürgen Kopp