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Fortsetzungen
Daschner - Rieger - Demjanjuk
Jeder kennt das: Ein Stichwort oder ein Begriff haften dunkel in der Erinnerung – vielleicht auch deren Gefühlsgehalt. Dann verliert sich’s im Nebel: Was war es denn genau, wie ist es weitergegangen, was wurde schließlich daraus? Dazu drei Themen, die hier in noch unverjährter Zeit Erwähnung gefunden hatten.
I.
Der „Fall Daschner“[1]
1. Der Frankfurter Polizeivizepräsident Daschner hatte den als erpresserischen Kindesentführer verdächtigen (und als Kindesmörder später verurteilten) Jurastudenten Magnus Gäfgen mit der Zufügung großer Schmerzen bedroht, falls er nicht das Versteck des (freilich bereits getöteten) Kindes offenbare: Folter? Der damalige Richterbundsvorsitzende Geert Mackenroth hatte Daschners verzweifelten Rettungsversuch als vielleicht vertretbare Güterabwägung verteidigt, war deswegen - auch vom eigenen Vorstand - gescholten worden und hatte sich entschuldigt. Das LG Frankfurt hatte Daschner mit Urteil vom 20.12.2004 u.a. wegen Nötigung unter Vorbehalt einer geringen Geldstrafe „verwarnt“[2]. Gäfgen, der nach Belehrung über die Unverwendbarkeit seines auf Drohung hin erfolgten Geständnisses die Tat wiederum in allen Einzelheiten zugegeben hatte, war als Mörder verurteilt worden[3]. Während „Volkes Stimme“ Daschners Rettungsversuch ganz überwiegend für geboten und richtig hielt, vertraten Publizistik und Rechtswissenschaft ebenso überwiegend den gegenteiligen Standpunkt, und zwar mit moralisierender Vehemenz derart, dass schon der Verdacht, hier einen „relativierenden“ Standpunkt - zu „Menschenwürde“ und „Folter“- zu vertreten, ausreichte, um einen hoch dekorierten Rechtswissenschaftler als untragbar abzufertigen: so im Falle Horst Dreier exekutiert[4].
2. Während der „Fall Daschner“ als solcher erledigt ist, schlug und schlägt er bis heute als „Fall Gäfgen“ weiterhin seine Wellen:
Gäfgen, der später - im September 2006 - in der Haft sein erstes juristisches Examen absolvierte, war mit seiner Beweismittelrüge (alle Beweise seien „verbrannt“, weil sie auf sein abgenötigtes Geständnis zurückgingen) beim BGH und letztlich auch beim BVerfG gescheitert[5], wogegen er den Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Der ließ die Beschwerde als immerhin nicht aussichtslos zu[6]. Freilich wies die zuständige Kleine Kammer sie dann ab, weil die deutsche Justiz sich hier insgesamt sensibel verhalten habe[7]. Dagegen rief Gäfgen die mit 17 (!) Richtern besetzte „Große Kammer“ an, die am 18.03.2009 in öffentlicher Sitzung (unter Hinzuziehung von weiteren vier (!) Ergänzungsrichtern) über den Fall mündlich verhandelt hat; ihre Entscheidung steht, wie es scheint, noch aus[8].
Damit aber nicht genug der juristischen und anderen Aktivitäten Gäfgens:
Für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen auf 10.000,-- Euro Schmerzensgeld insbesondere wegen seiner Angstzustände als traumatische Folgen seiner Bedrohung stellte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, den LG und OLG Frankfurt verwarfen[9]. Dagegen erhob er Verfassungsbeschwerde, der eine Kammer des I. Senats am 19.02.2008 stattgab[10] und die Gerichtsbeschlüsse mit der Begründung aufhob, man betrete hier Neuland, es gäbe noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine die Menschenwürde verletzende Amtshandlung eine staatliche Entschädigungspflicht zur Folge haben müsse. Am 28.04.2008 gewährte das OLG die PKH. Das Landgericht Frankfurt hat also erneut einen Prozess Gäfgen zu verhandeln, der für die Justiz wenig glücklich begonnen zu haben scheint, denn schon im November 2009 musste der psychiatrische Sachverständige, weil als nicht „astrein“ befunden, ausgetauscht werden[11].
3. Gäfgen verwandte sein schriftstellerisches Talent darauf, aus der Haft heraus der Öffentlichkeit von sich selbst ein günstiges Bild zu vermitteln, brachte 2003 sein Buch „Allein mit Gott. Der Weg zurück“ auf den Markt und versorgte dementsprechend auch seine Webseite www.magnus-gaefgen.de mit selbstverliebten Texten[12]. Nun wollte auch das Fernsehen sich die Quotenquelle „Fall Gäfgen“ erschließen und brachte innerhalb weniger Monate zwei Spielfilme zu diesem leicht verfremdeten, aber ohne weiteres erkennbaren Fall: die ARD am 29.03.2006 („Eine Frage des Gewissens“), das ZDF am 22.04.2006 („Kommissarin Lucas“). Gäfgen beantragte beim Landgericht Koblenz eine Einstweilige Verfügung auf Untersagung weiterer Ausstrahlungen, freilich ohne Erfolg[13].
4. Eine anderer Ausflug des jungen Juristen in seine erwählten Berufsgefilde bestand im Versuch, eine „Markus-Gäfgen-Stiftung“ zu errichten „zur Unterstützung von Kindern, die Opfer einer Straftat geworden waren“. Das ging dem zuständigen Amtsgericht dann doch zu weit, so dass es den Antrag 2006 ablehnend beschied. Dann wollte Gäfgen eine solche Stiftung gründen, ohne sie mit seinem Namen zu verknüpfen. Nachdem ihm signalisiert worden war, dagegen würden dann wohl keine Bedenken bestehen, verfolgte er diese Idee nicht weiter.
Nachgedanke:
Zum Fall Gäfgen lässt sich also schon vor seinem Ende eine Menge sagen, aber das meiste wäre nur Wiederholung. Die Kriminologen machen uns darauf aufmerksam, dass die faktische „Beschwerdemacht“ gegen staatlichen Maßnahmen in unserer Gesellschaft durchaus asymetrisch verteilt sei: gerade auch Juristen (als besondere Gruppe „derer da oben“) seien – bis hin zur Hofierung solcher Beschwerdeführer - viel besser dran als das simple Volk („die da unten“), das – wenn es denn überhaupt den Mund aufmache – oft genug kurzerhand als querulatorisch abgetan werde. Man kann kaum behaupten, dass der Fall Magnus Gaefgen diese These widerlegt!
II.
Von der Novelle des § 130 Abs. 4 StGB im Jahre 2005 zum Beschluss des BVerfG vom 4. November 2009 - und darüber hinaus
Am 20. Februar 2007 hatte Prof. Hoffmann-Riem im Plenarsaal des OLG ein Plädoyer für die Meinungsfreiheit gehalten – für eine unteilbare[14]. Dabei kamen Rede und Diskussion auch auf die Kontroverse zwischen dem Ersten Karlsruher Senat, der seit dem Lüth-Urteil von 1958 sein liberales Verfassungsverständnis vertritt und verteidigt, und dem Präsidentensenat des OVG Münster, der das „historische Gedächtnis der Verfassung“ in Stellung zu bringen pflegt, um „rechtsextremistischen Meinungen“ (die er freihändig und weit definiert!) den Schutz des Art. 5 GG von vornherein zu verweigern[15].
Ob auch der Gesetzgeber sich an Art. 5 GG im überkommenen Karlsruher Sinne zu halten hat: darum schien es auch bei einer Verfassungsbeschwerde zu gehen, die der Hamburger Rechtsanwalt Rieger gegen die Novelle zum § 130 StGB (Volksverhetzung durch Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS – Gewalt- und Willkürherrschaft: Absatz 4) bereits 2005 erhoben hatte[16]. Nachdem das BVerwG am 25.06.2008 die Kernfrage, ob die Novelle denn überhaupt ein „allgemeines Gesetz“ nach Art. 5 II GG sei, mit Mühe bejaht hatte[17], durfte man den vielfach verschobenen Spruch Karlsruhes mit Spannung erwarten. Der folgte – nachdem der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2009 gestorben war - am 4. November[18] und wartete jedenfalls in seiner Begründung mit einer Überraschung auf: Die Novelle sei nach überkommenen Maßstäben zwar verfassungswidrig, weil sie beim besten Willen nicht mehr (wie von allen Vorinstanzen angenommen) als „allgemeines Gesetz“ (Art. 5 II GG) gedeutet werden könne: Wegen der unvergleichlichen Gräuel der Nazizeit, um die es der Novelle gehe, gelte insoweit aber eine Ausnahme vom Verbot des Sondergesetzes. Diese ungeschriebene Besonderheit sei dem GG „immanent“. Gegen diese juristische Entdeckung - immerhin sechzig Jahre nach Verkündung der Verfassung! - lässt sich einiges einwenden; nicht hier[19]. Volkmann[20] lobt die Entscheidung als Beitrag zur gesellschaftlichen Erziehung und meint in seinem „Fazit“: „Die Entscheidung ... zeugt vielleicht auch von dem Druck, unter dem das BVerfG gerade in diesem Falle wieder stand. Wie die Schlagzeilen anderntags gelautet hätten, wenn das Gericht eine so hochgradig symbolträchtige Vorschrift ... aufgehoben hätte, ist leicht vorstellbar. So aber sind nun bis auf den Beschwerdeführer, der ohnehin verstorben ist, alle mehr oder weniger zufrieden ...“. Die Begründung des Senats leide allerdings an dem Widerspruch, dass er sein abstraktes Bekenntnis zu umfassender Geistesfreiheit (von dem er wohl nicht lassen könne) auf einen gemeinsamen Nenner bringen wolle mit der Erlaubnis, sie dennoch von hoher Hand sozialverträglich zu beschneiden. Das misslinge natürlich. Aber warum folge der Senat auch nicht gleich der in sich schlüssigen vom OVG Münster vorgeführten Argumentation?
Wohin die Reise nun geht, weiß einstweilen niemand, der Senat wohl selbst nicht. Vermutlich wird er zunächst zeigen wollen, dass die Durchbrechung des Verfassungstextes zur Rettung des „Sondergesetzes“ von 2005 als Ausnahme wirklich singulär war. Er wird wohl versuchen, sich wieder und weiterhin als Hort der Freiheit zu empfehlen[21]. Anlass dazu bestünde in der Tat: Noch im Schatten des Karlsruher Spruchs, am 20.01.2010, beschloss die schwarz-gelbe Mehrheit im sächsischen Landtag gegen die Stimmen der anderen Fraktionen ein „Sächsisches Versammlungsgesetz“, dessen § 15 den Behörden an bestimmten Orten - zumal in Dresden am 13./14. Februar (dem Tage der Bombardierung von 1945) - nahezu freies Ermessen einräumt, Versammlungen und Demonstrationen zu verbieten, die ihnen unerwünscht, inkorrekt oder aussöhnungsfeindlich erschienen[22]. Das Vorhaben war zwar schon Anfang 2008 auf den Weg gebracht und vom sächsischen Justizminister Geert Mackenroth vertreten[23], später aber noch weiter verschärft worden, zuletzt gegen die Warnung von Rechtsexperten davor, hierbei auf den Spruch des BVerfG vom 04.11.2009 - sozusagen wie auf ein Passepartout „gegen Rechts“ - zu setzen[24]. Freilich blieb die Neugier, ob Karlsruhe auf eine solche Steilvorlage (mittels Verfassungsbeschwerde) hin seinen eigenen fast noch druckfrischen Beschluss interpretieren werde, schon deshalb unbefriedigt, weil bereits die sächsischen Gerichte (VG Dresden/OVG Bautzen) das mit dem Gesetz begründete Verbot für verfassungswidrig erklärt hatten.
III.
Der Fall Demjanjuk[25]
Das Münchener Schwurgerichtsverfahren ist inzwischen eröffnet worden, der 90-jährige Angeklagte gilt als eingeschränkt verhandlungsfähig. Die Hauptverhandlung läuft, von und aus ihr wird laufend berichtet, auch vom Fernsehen, so dass hier und jetzt wenig zu sagen bleibt. Im Dezember 2009 wurde in der Presse zwar gelegentlich gemeldet, die Verhandlung sei des Zustands des Beschuldigten wegen „ausgesetzt“ worden; indessen ging es dabei nur um „Unterbrechung“ – eine dem Wortklang nach kleine, aber praktisch entscheidende Differenz (vgl. §§ 226 – 229 StPO)! Das Verfahren wird von grundsätzlich zustimmenden Kommentaren aus der Opferperspektive begleitet, die eindrucksvoll und ohne Weiteres zu verstehen sind, und kritischen aus juristischer Sicht. Vor allem der in MHR 2/2009 erwähnte niederländische Prof. Christiaan Rüter hat im Fernsehen wiederholt mit scharfen Worten begründet, weshalb er dieses späte Verfahren gegen eine „fremdvölkische“ Randfigur für abwegig, ungerecht und regelwidrig hält. Erstaunlich die Replik der zentralen Stelle Ludwigsburg (OStA Schrimm) und einer Pressesprecherin des Münchener Landgerichts, es dürfe halt keine Gleichheit im Unrecht geben, d.h. die Nicht-Verfolgung von Randfiguren während eines halben Jahrhunderts deutscher NSG - Justiz sei eben „Unrecht“ gewesen; und jetzt machten es in Bayern spät geborene Staatsanwälte und Richter erstmals richtig. Dass die Staatsanwaltschaft München, wie sie verlauten lässt, eine bloße Gruppenzugehörigkeit („Trawniki“) ohne jeden konkreten Tatnachweis als Grundlage eines Schuldspruchs wegen Mordes für ausreichend hält[26], ist auch eine juristische Neuigkeit fragwürdiger Art.
Vermutlich trifft Christiaan Rüter den Nagel auf den Kopf: Wie immer ein Urteil ausfallen sollte - die deutsche Justiz kann nur verlieren. Durch das evidente Unrecht eines persönlichen Schuldspruchs oder den Skandal, den die Medien unweigerlich bei einem Freispruch ausrufen; ein miserables Bild also so oder so. Vielleicht spricht dies alles für meine Prognose, dass den Prozessbetreibern immer dringlicher daran liegt, ihr selbst geschaffenes Dilemma bald möglichst geräuschlos aus der Welt zu schaffen – durch eine Verfahrenseinstellung, die angesichts des offensichtlich im Verfall begriffenen Gesamtzustands des angeklagten Greises offenbar längst prozessual geboten ist.
Günter Bertram
[1] dazu Meyer, MHR 1/2003, 3 ff: keine Folter! Replik darauf von OStA a.D. Krauß, MHR 1/2003, 5; Bertram: Rettung und Folter, MHR 1/2003, 6 ff; ders., MHR 3/2005, 14 ff
[2] LG Frankfurt, NJW 2005, 692; dazu Götz, NJW 2005, 953
[3] LG Frankfurt, NJW 2005, 953
[4] vgl. Bertram, MHR 1/2008, 17: Horst Dreier – zum Abschuss freigegeben?Ausführlich über die Hintergründe: Michael Stolleis: Konzertierter Rufmord – die Kampagne gegen Horst Dreier, Merkur 8/2008, S. 717 – 720
[5] BVerfG, NJW 2005, 656
[6] EGMR, NJW 2007, 2461–2464
[7] zur Kammerentscheidung vom 30.06.2008 vgl. BeckRS 2008, 12844
[8] die Verhandlung der „Großen Kammer“ (22978/05) am 18.03.09 in Ton und Bild bei www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Press/Multimedia/Webcasts+of+public+hearings/webcastEN_media?&p_url=20090318-1/lang/
[9] OLG Frankfurt, NJW 2007, 2494
[10] BVerfG, NJW 2008, 1060
[11] „Frankfurter Richter holen für Gäfgen-Prozess höchst umstrittenen Gutachter“: Rhein-Zeitung vom 08.01.2009
[12] dazu LG Koblenz, NJW 2007, 695 (insb. 698 re/699 lk)
[13] LG Koblenz aaO. (Fn. 12) sowie von Becker: „Schmerzen, wie du sie noch nie gehabt hast“, NJW 2007, 662
[14] vgl. MHR 1/2007, 22: „Versammlungsfreiheit auch für Rechtsextremisten?“
[15] zum Streit Münster/Karlsruhe vgl. etwa Bertram, MHR 2/2008, 13, dort Anm. 3
[16] zur Novelle vom 24.03.2005 Einzelheiten und Literaturnachweise bei Bertram, Panischer Schnellschuss, in MHR 2/2005, 24, ders., NJW 2005, 1476
[17] BVerwG, NJW 2009, 98
[18] BVerfG, NJW 2010, 47
[19] kritisch Bertram in NJW- aktuell, Heft 50/2009, S. XII: Standpunkt: Volksverhetzungsnovelle verfassungsgemäß – Karlsruhe locuta, causa finita?
[20] Uwe Volkmann: Die Geistesfreiheit und der Ungeist – Der Wunsiedel-Beschluss des BVerfG, NJW 2010, 417
[21] obwohl, wie Volkmann zutreffend schreibt (aaO. S. 420 re. Sp.), der Sachverhalt des Anlassfalles Wunsiedel eindeutig innerhalb des Schutzbereichs der vom Senat ausdrücklich für sakrosankt erklärten Meinungsfreiheit gelegen hat, weil es dort um nichts anderes ging als um eine (bloße!) „Beunruhigung des Gemüts der Bürger“, die zu ertragen sei (BVerfG, NJW 2010, 47 ff: Rz 77). Ausweitung also, gerade keine Eingrenzung!
[22] vgl. www.recht.sachsen.de, SächsVersG vom 20.01.2010, dort § 15 (2), Ziffern 1 und 2.
[23] vgl. Pressemitteilung des sächsischen Justizministeriums vom 12.02.2008
[24] vgl. dazu etwa die Presse-Info der Fraktion „DIE LINKE“ vom 06.01.2010 „Schwarz-Gelb ignoriert Sachverständige – Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist und bleibt verfassungswidrig“
[25] zu ihm Bertram, MHR 2/2009, 28 „Die Fragwürdigkeit eines letzten Strafverfahrens “ – mit diversen Nachweisen
[26] vgl. hierzu etwa Friedrich Schmidt, FAS vom 07.02.2010: Maßstab Demjanjuk: Eine Verurteilung bedeutete: Die Erforschung individueller Schuld würde an die Historiker abgegeben
(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 1/10, 3) < home RiV >