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Aktuelle Änderungen des Versorgungsrechts

 

Am 01.02.2010 ist als Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts[1] das Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) in Kraft getreten[2]. Nachfolgend sollen die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht dargestellt werden.

Vorauszuschicken ist, dass die mit dem Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001[3] eingeleitete stufenweise Absenkung des Höchstversorgungssatzes von 75 % auf 71,75 % (derzeit liegt er faktisch bei 72,97 %) fortgesetzt wird[4].

In erster Linie geht es um die „wirkungsgleiche und systemgerechte“ Umsetzung von Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

1.     Auswirkungen der Änderungen des Ruhestandsalters

Das Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts[5] hat den Eintritt in den Ruhestand für Beamte und Richter - für diese in Artikel 17 Nr. 5 - mit Übergangsregelungen für die „ruhestandsnahen“ Jahrgänge von der Vollendung des 65. auf die Vollendung des 67. Lebensjahres hinausgeschoben und damit die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre[6] auf diesen Personenkreis übertragen. Des Weiteren wurde im Statusrecht die Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte auf die Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben[7]. Die ab 2012 einsetzende stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres sowie die Anhebung der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte führen zu einer Neuregelung der Versorgungsabschläge 16 Abs. 2 HmbBeamtVG):

·       Ausgehend von der Beibehaltung des Grundsatzes der Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 % für jedes Jahr einer früheren Versetzung in den Ruhestand beträgt der maximale Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der bei der Vollendung des 63. Lebensjahres verbleibenden Antragsaltersgrenze 14,4 %[8].

·       Kein Versorgungsabschlag erfolgt, sofern bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet ist und 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt wurden (vgl. Satz 6).

·       Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag im Falle von Schwerbehinderung ab Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt eine Verminderung um 3,6 % pro Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, maximal um 10,8 %[9].

·       Bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund (nicht auf einem Dienstunfall beruhender) Dienstunfähigkeit erfolgt eine Verminderung um 3,6 % pro Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird - maximal um 10,8 %[10]. Auf diesen Abschlag wird verzichtet, wenn bei Eintritt in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet ist und 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt wurden (Satz 7).

Bei den Sonderregelungen zum versorgungsabschlagsfreien Eintritt in den Ruhestand nach 45 bzw. 40 Jahren mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sind folgende Zeiten einzubeziehen:

·    Zeiten, die als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) berücksichtigungsfähig sind;

·     Zeiten, die wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können;

·     Zeiten, die als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen sind.

 

2.     Reduzierte Berücksichtigung der Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltsfähiger Dienstzeit

Ein weiteres Anliegen des Gesetzgebers ist die „wirkungsgleiche und systemgerechte“ Übertragung der mit der Rentenreform 2004[11] erfolgten Streichung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung.

Sie war schon in Jahre 2005 im Regierungsentwurf eines (Bundes-)Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierung der Versorgung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften[12] vorgesehen, der wegen Diskontinuität nicht weiter verfolgt werden konnte.

Die Rente einer Akademikerin oder eines Akademikers mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten kann infolge der Regelungen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes um bis zu 61,20 € monatlich[13] geringer ausfallen. Eine schematische Übertragung dieser rentenrechtlichen Regelungen auf das Recht der Beamtenversorgung durch Wegfall der gesamten Zeit der Hochschulausbildung als ruhegehaltsfähiger Dienstzeit hätte wegen der Unterschiede der Systematik, d.h. der im Vergleich zum Rentenrecht weitergehenden Bedeutung der Anzahl ruhegehaltsfähiger Zeiten für die Höhe der Versorgung weitaus höhere Einbußen in der Versorgung zur Folge.

Zur wirkungsgleichen Übertragung dieser Rentenmaßnahmen kann deshalb nur ein Teil der in der Versorgung bisher noch berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten von drei Jahren wegfallen.

Ausgehend von dem oben bezifferten Kürzungsbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung sollen anstelle der bisherigen drei Jahre künftig nur noch 855 Tage (= ca. 2 Jahre und 4 Monate) als Hochschulausbildungszeiten berücksichtigt werden[14]. So wird erreicht, dass zum einen die Systematik der Versorgung im Hinblick auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufrechterhalten bleibt und zum anderen der Rente in absoluten Beträgen vergleichbare monetäre Kürzungen bei den Pensionen folgen. Für die Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 werden sie zwischen ca. 65 und ca. 78 € liegen.

Den Kolleginnen und Kollegen, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand eintreten oder versetzt werden, wird nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist eingeräumt, die sich über einen vierjährigen Zeitraum erstreckt und in acht Schritten eine stufenweise Absenkung der anerkennungsfähigen Zeiten vorsieht.

 

Diese Benachteiligung von Zeiten der Hochschulausbildung gegenüber anderen Ausbildungszeiten begegnet denselben (verfassungsrechtlichen) Bedenken, wie sie schon gegen die entsprechenden rentenrechtlichen Regelungen vorgetragen wurden[15]. Insbesondere fehlte schon dort eine überzeugende Begründung für diese unterschiedliche Behandlung. Der Begründung des Entwurfs des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes[16] zufolge sollte die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Hochschulausbildungszeiten beseitigt werden, die - bei typisierender Betrachtung - bereits durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen konnten. Vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft der Rentenversicherung sein, diese Zeiten zu privilegieren[17].

Ist dies schon empirisch fragwürdig - auch dazu sei auf besagten Aufsatz (Fn. 15) verwiesen -, so ist nicht minder zweifelhaft, dass derartige Überlegungen die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten der Hochschulausbildung als Ruhegehalts in Frage stellen könnten. Dies gilt für die von diesen Regelungen ausschließlich Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 und die Richter und Staatsanwälte umso mehr, als Hochschulausbildung zwingende Voraussetzung zur Ausübung ihres Berufes ist.

Der Hamburgische Richterverein hatte deshalb diese Änderung unter anderem mit der Begründung abgelehnt, mit der Kürzung von Hochschulausbildungszeiten werde von dieser Gruppe ein nicht zu rechtfertigendes Sonderopfer abverlangt[18], hatte jedoch kein Gehör gefunden. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es hierzu:

„Besoldung und Versorgung müssen im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung der Beamtinnen und Beamten gesehen werden[19]. Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes sichert den Beamtinnen und Beamten ein durch ihre Dienstleistung erworbenes Recht hinsichtlich des Kernbestandes ihres Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt. Die Beamtinnen und Beamten haben sich ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich zu erdienen. Während der Zeiten der Hochschulausbildung leisten die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst. Dieser Umstand erlaubt dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums Eingriffe in die Ruhegehaltswirksamkeit von Ausbildungszeiten. Ohnehin lässt sich für eine Einbeziehung in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus dem Alimentationsprinzip keine Verpflichtung ableiten“.

 

3.     Sonstige ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

 

Anders als bisher werden Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt künftig nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt[20]. Die entsprechende Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes wurde ausdrücklich nicht in das hamburgische Landesrecht übernommen. Maßgebend dafür war die Überlegung, eine Tätigkeit als Rechtsanwalt stehe inhaltlich nicht in einer vergleichbaren Nähe zum öffentlichen Dienst wie die in § 11 Satz 1 erster Halbsatz Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten. Diese Zeiten würden im Übrigen in den Versorgungswerken der Rechtsanwälte berücksichtigt, wonach z.T. Versorgungsansprüche bereits mit der ersten Beitragszahlung begründet werden bzw. im Falle nicht erreichter Mindestbeitragszeiten grundsätzlich Beitragserstattungsmöglichkeiten bestehen.

Der Hamburgische Richterverein war dieser Absicht des Gesetzgebers mit der Überlegung entgegengetreten, die Nichtberücksichtigung der Anwaltstätigkeit widerspreche dem Ziel der Dienstrechtsreform, Bewerber außerhalb des öffentlichen Dienstes zu gewinnen. Mit einer Berücksichtigung würde im Übrigen § 11 HmbBeamtVG mit § 10 Absatz 2 DRiG harmonisiert, wonach diese Tätigkeit auf die richterliche Probezeit angerechnet werden kann. Eine Überversorgung dieser möglichen Bewerber wird bereits durch § 11 Absatz 2 HmbBeamtVG-E ausgeschlossen.

Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ist für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Beamte, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt tätig waren, eine Übergangsregelung in § 84 Absatz 1 Nummer 5 vorgesehen. Nach dieser verbleibt es für diese Personengruppe weiterhin bei der bisherigen Anrechnungsmöglichkeit.

(Fortsetzung im nächsten Heft)

 

Jürgen Kopp


 

[1] GVBl. 23

[2] GVBl 72

[3] BGBl. I S. 3926

[4] vgl. § 16 Abs. 1 und 6 HmbBeamtVG

[5] HmbGVBl. 2009 I 405

[6] Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)

[7]  vgl. Drucksache 19/3757

[8]  4 x 3,6 % - vgl. Satz 1 Ziff. 2

[9]  3 x 3,6 % - vgl. Satz 1 Ziff. 1

[10] 3 x 3,6 % - vgl. Satz 1 Ziffer 3

[11] Artikel 1 Nummern 13 und 55 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004, BGBl. I S. 1791

[12] Versorgungsnachhaltigkeitsgesetz – VersorgNG – Bundesratsdrucksache 390/05

[13] 3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2009 von 27,20 €

[14] § 12 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG

[15] z.B. Dünn/ Lohmann/Stahl/Dr. Stegmann in: Deutsche Rentenversicherung  2004, 364, 380

[16] BT-Drs. 15/2149

[17] BT-Drs a.a.O., S. 49; vgl. Fn. 21 auf Seite 381 des hier in Fn. 10 genannten Aufsatzes

[18] vgl. im Einzelnen BT-Drs. 19/4246

[19] vgl. BVerfGE 70, 69 [79]; 21, 329 [344]; 39, 196 [200]

[20] anders z.B. §11 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG