(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 4/10, 20) < home RiV >

Advent, Advent, ein Lichtlein brennt

Da diese MHR in der Adventszeit erscheint, ist etwas Rechtsprechung zum Advent auch dann zeitgemäß, wenn sie schon etwas älter ist. Der BGH hatte einen Adventskranz-Fall zu entscheiden, der in NJW-RR 1986, 705 veröffentlicht ist. Der Leitsatz lautete: Das Brennenlassen einer Kerze begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

In jenem Fall hatte die Klägerin am Abend des 27.12.1981 Adventskranzkerzen, Kerzen an einer Krippe und eine dicke Kerze in einem Weihnachtsgesteck entzündet, das auf einem mit Stoff überzogenen Styroporwürfel stand. Als die Klägerin zu Bett ging, löschte sie alle Kerzen mit Ausnahme der Kerze in dem Gesteck. Es kam zu einem Schwelbrand, den die Klägerin erst am nächsten Morgen entdeckte. Die Feuerversicherung wandte grobe Fahrlässigkeit gemäß dem damaligen § 61 VVG (heute modifiziert § 81 VVG) ein. In ihrer persönlichen Anhörung erklärte die Klägerin, sie wisse nicht, warum sie die letzte Kerze nicht gelöscht habe.

Das OLG Hamm entschied daraufhin, dass das Verhalten der Klägerin zwar objektiv grob fehlerhaft gewesen sei, dass eine grobe Fahrlässigkeit aber auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden voraussetze. Derartiges könne nicht festgestellt werden, weil die Klägerin zum Grund ihres Fehlers nichts sagen konnte. Als mögliche Ursachen ließen sich z.B. eine Ablenkung oder ein Übersehen der Flamme in der Höhlung dieser dicken Kerze nicht ausschließen.

Der BGH bestätigte das mit folgenden Worten: „Die Klägerin beabsichtigte jedoch unwiderlegt, alle Kerzen zu löschen. In einem solchen Fall liegt die praktische Möglichkeit nicht fern, dass die Klägerin nur durch eine kurzfristige Ablenkung oder ein bloßes Übersehen gerade dieser nicht besonders augenfälligen Flamme sich von ihrem beabsichtigten Auslöschen abbringen ließ; denn es war der Klägerin durchaus bewusst, dass es gefährlich ist, Kerzen unbeaufsichtigt weiterbrennen zu lassen.“

(Red.)