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Weihnachtsgeld Ade

 

Was seit längerem zu befürchten war, was auch hamburger Richter wohl erstmalig „auf die Straße“ gebracht hat, ist allen wiederholt vorgetragenen Einwänden zum Trotz nun Realität geworden: Das Weihnachtsgeld - nüchtern formuliert: die jährliche Sonderzahlung - wurde stark reduziert, nicht ganz so weitgehend, wie noch vom schwarz-grünen Senat geplant, aber gleichwohl drastisch bis schmerzhaft.

Das die diesbezüglichen politischen Entscheidungen umsetzende Regelwerk trägt die Bezeichnung

„Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012“

und trägt das Datum 01.11.2011[1]. Es beinhaltet zum einen die Neufassung des

Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes (HmbSZG)

und zum anderen das

Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahre 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbDSBVAnpG 2011/2012).

Für die Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen nach den R-Besoldungsgruppen sowie von Ruhegehalt auf der Grundlage entsprechender Bezüge sehen diese Regelungen Folgendes vor:

Eine jährliche Sonderzahlung werden künftig (ab 2012) - wie bisher mit den Dezemberbezügen - nur noch Kollegen mit berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten, d.h. mit Kindern, für die ihnen im Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird[2]. Dieser schon bisher neben der kinderunabhängigen - klassischen - Sonderzahlung gewährte Sonderbetrag für berücksichtigungsfähige Kinder („Weihnachtskindergeld“) wird von derzeit 25,56 € auf 300 € erhöht. Dasselbe gilt sinngemäß für Versorgungsempfänger[3].

Die kinderunabhängige - klassische - Sonderzahlung, die in den vergangenen Jahren in Höhe von 60 v. H. des Grundgehalts[4] gezahlt wurde, ist für die Aktiven aller Besoldungsgruppen auf einen Betrag von 1.000 € vereinheitlicht worden[5] und diesem Personenkreis in diesem Jahr letztmalig in dieser Form ausgezahlt worden. Sie wird mit Wirkung vom 01.01.2012 in die monatlichen Grundgehälter integriert, indem diese um einen Sockelbetrag in Höhe von 83,34 € (1/12 von 1.000 €) erhöht werden[6]. Mit dieser Umstellung auf monatliche Zahlungen ist Hamburg denselben Weg gegangen wie der Bund sowie die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen[7].

Für die Versorgungsempfänger mit Ruhegehältern auf der Grundlage von Bezügen nach den R-Besoldungsgruppen ist diese Sonderzahlung schon in diesem Jahr vollständig entfallen. Ab 2012 wird zwar auch für die Versorgungsempfänger das Weihnachtsgeld in die Besoldungstabelle eingearbeitet[8] und hierauf auch die Erhöhung von 1,9 v.H. zum 01.01.2012 berechnet. Sodann wird das eingearbeitete Weihnachtsgeld nebst der hierauf entfallenden Erhöhung jedoch gleich wieder abgezogen, und zwar in Höhe von 84,92 €[9].

Eine Dezember-Sonderzahlung in Höhe von 500 € haben gemäß § 4 HmbDSBVAnpG nur noch diejenigen Ruhegehaltsberechtigten erhalten, deren Ruhegehalt ein Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 12 und C 1 zugrunde lag. Entsprechend den Regelungen für die im aktiven Dienst Befindlichen wird diese Sonderzahlung mit Wirkung vom 01.01.2012 auf die laufenden Versorgungsbezüge umgelegt, indem diese um 42,22 € monatlich erhöht werden[10].

Mit dieser besonderen Belastung der Ruhegehaltsberechtigten steht Hamburg im Bund allein: Wohl sehen andere Bundesländer für Versorgungsempfänger niedrigere Sonderzahlungen vor, als für im aktiven Dienst Stehende, jedoch hat keines sie exklusiv für Versorgungsempfänger vollständig gestrichen. Der Hamburgische Richterverein hatte dem in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf nachdrücklich widersprochen[11].

Die unverändert gebliebene amtliche Begründung dieser Regelung mit einem überproportionalen Anstieg der Ausgaben für die Beamtenversorgung ist nach wie vor nicht überzeugend, weil die vom Gesetzgeber angeführte Problematik einer steigenden Anzahl von Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und der höheren Lebenserwartung eben nicht exklusiv in Hamburg besteht, sondern nicht minder auch in den anderen Bundesländern, die einen solchen Eingriff nicht vorgenommen haben. Das Alimentationsprinzip erfordert, wie vom Hamburgischen Richterverein in seiner Stellungnahme (s.o.) hervorgehoben, eine lebenslange amtsangemessene Alimentation. Ob sie für die Versorgungsempfänger unter unseren Kollegen noch gegeben ist, dürfte nach dem ihnen zugemuteten Verlust des Ruhegeldes mehr denn je zweifelhaft sein.  

 

Jürgen Kopp
 


[1] Hamburgisches GVOBl., S. 454 ff.

[2] § 2 Abs. 1 HmbSZG

[3] § 3 HmbSZG

[4] § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbSZG a.F.

[5] § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HmbDSBVAnpG

[6] § 7 Abs. 1 Nr. 2 HmbDSBVAnpG

[7] Zu den Regelungen dieser Materie in den anderen Bundesländern vgl. den Beitrag „Vive la difference“ in MHR 2/2011, 7

[8] § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbDSBVAnpG

[9] § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. HmbBeamtVG

[10] § 61 Abs. 2a des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012

[11] Bürgerschaftsdrucksache 20/1016, Seite 2 rechte Spalte