(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 4/11, 6) < home RiV >
Reaktion auf die Dezemberbezüge
Wie Sie dem Zusatztext Ihrer Dezember-Bezügemitteilung entnehmen konnten, wird dort eine näher konkretisierte „Gleichbehandlungszusage“ für den Fall abgegeben, dass durch gerichtliche Musterverfahren die derzeitige Besoldung für „nicht amtsangemessen“ erkannt werden sollte. Zugleich wird Ihnen mitgeteilt, dass es eines Antrages oder eines Rechtsbehelfs gegen die im Gesetz festgelegte Besoldungshöhe nicht bedürfe.
Für all diejenigen unter Ihnen, die bereits in der Vergangenheit einen „Antrag auf amtsangemessene Besoldung“ gestellt haben, scheint mir diese Aussage vor dem Hintergrund meines Schriftwechsels mit dem Personalamt verlässlich zu sein.
Auch soweit Sie bisher keinen Antrag gestellt haben, hat der Dienstherr mit der genannten Passage in der Bezügemitteilung und dem per E-Mail veröffentlichten Hinweis der Personalverwaltung um Ihr Vertrauen darauf geworben, dass Sie hinsichtlich der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) an einem etwaigen Erfolg von Musterverfahren teilhaben würden. Von Betroffenen bzw. informierten Beobachtern wird allerdings darauf hingewiesen, dass das Personalamt in der Vergangenheit (namentlich bei dem Besoldungsanteil für das dritte Kind) nicht den Eindruck erweckt hat, für den Dienstherrn nachteilige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres allgemein anzuwenden. Vielmehr wurde hier insbesondere eingefordert, dass das Antragserfordernis exakt eingehalten war.
Denjenigen, die bisher noch keinen Antrag gestellt haben, würden wir deshalb vorsorglich empfehlen, vor Ablauf dieses Jahres bei Ihrer jeweiligen Bezügestelle eingehend einen Antrag beispielsweise nach folgendem Muster zu stellen. Der Text berücksichtigt, dass dienstrechtlich kein gesonderter Anspruch auf das "Weihnachtsgeld" bestehen kann, weil dieses nur als unselbständiger Teil einer amtsangemessenen Alimentation zu verstehen ist.
„Hiermit beantrage ich, meine Jahresgesamtbesoldung so anzuheben, dass sie den Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Alimentation genügt.
Daran fehlt es insbesondere wegen der erheblichen Kürzung der Dezember-Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), aber auch wegen der Streichung des "Urlaubsgeldes", wegen Vorenthaltung einer in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes gewährten Entgelterhöhung als sogenannte Leistungskomponente sowie wegen unzureichender Anpassung an die Kaufkraftverluste und die Gehaltsentwicklungen im Allgemeinen und an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Bundesland Hamburg im Besonderen.
Mit einem Ruhen des Verfahrens bin ich im Hinblick auf die Musterverfahren einverstanden.“
Nur der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die die Besoldung betreffenden Aktenteile nicht zu den allgemeinen Personalakten genommen werden dürfen.
Marc Tully