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Ausgelagerte IT und richterliche Unabhängigkeit

 

In MHR 3/2010, 27 wurde über eine Entscheidung des Dienstgerichtshofs Frankfurt vom 22.04.2010 berichtet. In jener Entscheidung wurde festgelegt, was die Datenzentrale alles nicht darf. Das Rechtsmittel dagegen hat der BGH hat mit Urteil vom 06.10.2011 – RiZ (R) 7/10 – beschieden, was die Verwaltung in der Öffentlichkeit als Erfolg für sich verbucht hat. Nicht ganz zu Recht! 

Die Antragsteller – Vorsitzende Richter am OLG Frankfurt – begehrten die Feststellung der Unzulässigkeit, dass der Justizminister die Verwaltung des EDV-Netzes durch die Datenzentrale duldet. Der DGH lehnte das ab mit der Begründung, zwar sei die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Jedoch sei es nicht erforderlich, die Verwaltung des EDV-Netzes den Gerichtspräsidien zu unterstellen. Es reiche aus, wenn bestimmte Regeln für die Verwaltung des EDV-Netzes aufgestellt werden.

Den Antragstellern reichte das nicht; sie legten Rechtsmittel ein. Der BGH wies dieses zurück mit der Begründung, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die theoretische Zugriffsmöglichkeit auf die richterlichen Dokumente „bewusst zur inhaltlichen Kontrolle dieser Dokumente genutzt wird“, denn der DGH habe durch seine insoweit nicht angefochtene Entscheidung die Verwaltung des EDV-Netzes von den aufgestellten Regeln abhängig gemacht.

Demnach bleibt es dabei, dass jene Regeln einzuhalten sind. Sie seien hier noch einmal aufgelistet:

„(1) Auf richterliche Dokumente (Protokolle. Ladungen, Voten, Hinweise, Entwürfe usw.) dürfen Mitarbeiter der HZD inhaltlich nur Zugriff nehmen, wenn dies für das EDV-Netz betriebsnotwendig ist (sog. ‚unerlässliche Zugriffe‘, etwa Reparaturen, Neuinstallationen usw.). Ein deswegen erfolgter Zugriff ist dem Ministerium der Justiz und von diesem dem betroffenen Richter mitzuteilen.

(2) Richterliche Dokumente dürfen von der HZD weder an das Ministerium der Justiz oder an das Finanzministerium als Dienstaufsichtsbehörde noch an sonstige Dritte weitergegeben werden.

(3) In gleicher Weise ist eine Speicherung oder Weitergabe von Metadaten über richterliche Dokumente (Zeit ihrer Erstellung, Autor usw.) nicht zulässig. Die Weitergabe von äußeren Daten über die Internetnutzung nach §§ 3, 4 Dienstanweisung Internet-Zugang bleibt davon unberührt.

(4) Ausnahmen von (2) und (3) können bei einem konkreten Verdacht des Missbrauchs des Netzes zu dienstfremden Zwecken zugelassen werden.

(5) Es sind berechtigte Inhaber des Masterpassworts zu bestimmen und die Bedingungen einer etwaigen Weitergabe festzulegen. Im Fall einer unbefugten Weitergabe ist eine Information der Richterschaft oder der örtlichen Administratoren sowie ein Verfahren zur Änderung des Masterpassworts vorzusehen.

(6) Die Einhaltung der vorstehenden Regelungen durch die Administratoren des EDV-Netzes ist durch eine regelmäßige Geschäftsprüfung durch den Minister der Justiz unter gleichberechtigter Mitwirkung von gewählten Vertretern der Richterschaft zu überwachen. Dieser Kommission ist uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht zu gewähren.“

Wolfgang Hirth