Die Richterinnen des Landgerichts haben am 10. November 1993 bei guter Beteiligung die neuen Frauenbeauftragten gewählt, nämlich
die der Präsident des Landgerichts inzwischen benannt hat. Zwar sieht das Gleichstellungsgesetz in § 14 eine Wahl nicht vor, dennoch hat sich die Dienststelle in dem im Juli 1993 erstellten Frauenförderplan dazu entschlossen, eine von den Richterinnen gewählte Frauenbeauftragte zu benennen. Dies erscheint auch zweckmäßig und entspricht demokratischen Gepflogenheiten (vgl. MHR 2/91: "Die Frauenbeauftragte - Soll diese Institution mit dem Gleichstellungsgesetz abgeschafft werden?").
Entgegen vielen Vermutungen und Gerüchten erhalten Frauenbeauftragte - jedenfalls bei den Gerichten - keine Entlastung für die Übernahme dieser Aufgabe. Wegen der doch nicht unerheblichen - auch zeitlichen - Beanspruchung haben sich die Richterinnen des Landgerichts dazu entschlossen zwei Kolleginnen - nämlich von "beiden Seiten" des Sievekingsplatzes mit diesem Amt zu betrauen. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß eine "Einzelkämpferin" kaum in der Lage ist, die Kolleginnen des jeweils anderen Bereichs mit einzubeziehen und Kontakt zu halten.
Worin bestehen die Aufgaben der Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst? Nach § 14 des Gleichstellungsgesetzes können sich "Frauen in Gleichstellungsfragen an ...(die Frauenbeauftragte) wenden". Der Frauenförderungsplan sieht eine Information und Anhörung der Frauenbeauftragten bei allen die Richterinnen betreffenden grundsätzlichen sozialen und organisatorischen Maßnahmen, sowie eine Anhörung in personellen Angelegenheiten, soweit es die unmittelbar betroffenen Richterinnen ausdrücklich wünschen, vor.
Für den Anfang des Jahres 1994 ist eine Veranstaltung geplant, in der über die Altersversorgung, speziell auch der "nur" teilzeitbeschäftigten Kolleginnen, informiert werden soll.
Zu guter Letzt:
Für Anregungen, Wünsche und Beschwerden stehen wir jederzeit persönlich, telefonisch oder schriftlich zur Verfügung.
Ute Barrelet - Angelika Grubert