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Nebentätigkeiten
von Richtern
Das Januar-Heft der DRiZ befaßte sich mit diesem Thema hinsichtlich der Bundesrichter (S. 16) und hinsichtlich des Frankfurter OLG-Präsidenten Henrich" (S. 21 f.). Die drei den "Fall Henrich" betreffenden Artikel sind durchweg negativ ausgefallen. Ohne selbst den Fall bewerten zu wollen, seien aber ausgleichend einige unerwähnte Details aus einem langen Artikel von Henkel/Roitsch/Vornbäumen in der Frankfurter Rundschau vom 20.11.1996 wiedergegeben.
Zum Präsidenten des OLG Köln (Schlichterhonorar 770.000,-- DM) vergleiche Coeppicus ZRP 1995, 203.
Anläßlich des "Falles Henrich" hat die Justizbehörde Hamburg laut Drucksache 15/7046 vom 07.03.1997 ihre Genehmigungspraxis für richterliche Nebentätigkeiten überprüft und dabei keine Anlässe für Beanstandungen erkannt. Die Genehmigungen werden nunmehr mit der Aufforderung an die jeweiligen Richter verbunden, nach Abschluß der Verfahren der Justizbehörde mitzuteilen, welcher Streitwert für das Verfahren festgesetzt wurde und welchen zeitlichen Aufwand es in Anspruch genommen hat.
Der Senat verneinte die Frage nach einer beabsichtigten Einführung konkreter Beschränkungen wie insbesondere zeitliche Begrenzung, Honorarbegrenzung, vorherige Auskunft über Honorarhöhe, Anzeigepflicht für nicht genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten, Einrichtung eines Nebentätigkeitsregisters.
Der Hamburger Senat beantwortete eine parlamentarische Kleine Anfrage betreffend Nebentätigkeiten von Richtern in der Drucksache 15/4396 vom 28.11.1995. Darin verwies er zunächst auf die Drucksache 15/3122 (dort heißt es für die Justizbehörde, die Zahl der Genehmigungen sei nicht insgesamt erfaßt; für Tätigkeiten in den Prüfungsämtern, in den Fachbereichen Rechtswissenschaft und in der ÖRA seien 350 Genehmigungen erteilt). Aktuellere Zahlenangaben lägen ihm nicht vor. Die Mehrzahl der Nebentätigkeitsgenehmigungen werde erteilt für:
Im übrigen machte der Senat nur abstrakte Ausführungen zur Rechtslage.
Über die Nebentätigkeiten von Beamten und Angestellten gab der Senat Rechenschaft in der Drucksache vom 09.07.1996 (15/5719); der Anzahl nach Spitzenreiter ist die Polizei mit 1.474 genehmigten Nebentätigkeiten.
Keine Bedenken hat der Senat gegen die Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts, des Präsidenten des Amtsgerichts sowie der inzwischen ehemaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichtes im Kuratorium der Hamburger Sparkasse (Drucksache 15/6784 vom 24.01.1997). Bedenken bestehen eher gegen die anscheinend politisch motivierte Praxis eines speziellen Rechtsanwalts, auf jene Mitglieschaft gestützt alle Richter in Haspa-Sachen abzulehnen.
Wolfgang Hirth