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Bedenkenswerte Bedenken eines Verfassungsrichters

 

- Hoffmann-Riem, das OVG Münster

und die unendliche Geschichte v. Wunsiedel -

1. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hoffmann-Riem hat vor Berliner Sozialforschern angemerkt, er als Gesetzgeber würde die Holocaust-Leugnung nicht (wie im Jahre 1994 mit Abs. 3 des § 130 StGB geschehen) unter Strafe gestellt haben[1] – ein Wort, das sich als Griff ins Wespennest erwies und helle Empörung hervorrief, die sich über ihm selbst, aber auch dem BVerfG ergoss. Politiker aller Parteien distanzierten sich prompt mit „falsch!“, „indiskutabel!“ und sonst jedenfalls indigniertem Kopfschütteln[2]. Die Verwahrung, mit der sich der Geschäftsführer des Zentralrats der Juden meldete: es sei verantwortungslos, wenn eine „Koryphäe der Rechtswissenschaft“ dergleichen sage, verband ihre Schärfe immerhin mit einem Ausdruck persönlichen Respekts. Anders der Präsident des OVG Münster Michael Bertrams[3]:

„Hoffmann-Riem hat ... über viele Jahre hinweg als für das Versammlungsrecht zuständiger Berichterstatter dafür verantwortlich gezeichnet, dass den Neonazis für ihre unsäglichen Aufmärsche die Strasse frei gemacht werden musste. Hoffmann-Riem bagatellisiert seit Jahren die Renaissance des Rechtsextremismus im wiedervereinigten Deutschland ... Rechtsextremes Gedankengut nistet sich ... immer tiefer ein in der Gesellschaft. Mitursächlich dafür ist ... auch die von Hoffmann-Riem maßgeblich zu verantwortende Rechtsprechung des BVerfG zum Versammlungsrecht. Unter der Federführung von Hoffmann-Riem gibt das Gericht (von zwei gelegentlichen Ausnahmen abgesehen) den Neonazis grundsätzlich grünes Licht mit der Begründung, auch ‚politisch missliebigen Minderheiten’ stehe das Grundrecht der Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu. Diese Auffassung trägt bei zur Verharmlosung und damit zur Etablierung rechtsextremen Gedankenguts ... Hoffmann-Riem verweist auf die Freiheit des Andersdenkenden ... Diese Freiheit (zwar ‚ein hohes’, der Verfassung nach „konstitutives Gut“) muss in der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes aber dort ihre Grenzen finden, wo alte und neue Nazis den Versuch unternehmen, ihr rassistisches, antisemitisches und ausländerfeindliches Gedankengut unter das Volk zu bringen ...“.

Ob dieser Leserbrief Hoffmann-Riem beflügelt hatte, vor der hohen Festversammlung, die am 18. Juli zu seinem und Winfried Hassemers Abschied erschienen war – unter ihnen auch Michael Bertrams – ein paar deutlichen Worten über die Gefährdung der Liberalität in unserem Land auch Grotesken aus Düsseldorf beizumischen, weiß nur der Redner selbst. Jedenfalls habe das dortige OVG bei rechtsradikalen Demonstrationen z.B. die Auflage für rechtens gehalten, alle HH-Autokennzeichen zu überkleben, weil sie auf Adolf Hitler hinwiesen („Heil Hitler“). „Das zu hören schmerzt. Auch mein PKW trägt das Zeichen HH – er ist allerdings nicht auf Neonazi-Demonstrationen zu sehen“.[4]

Der alte verbitterte Streit zwischen Münster und Karlsruhe, der im zitierten Leserbrief zur persönlichen Generalabrechnung ausartet, soll nicht nachgezeichnet werden. Im Bericht über den Hamburger Vortrag Hoffmann-Riems vom 20. Februar 2007 hatte ich das getan[5], die Gründe einer freiheitlichen, liberalen Rechtsprechung hervorgehoben und die Kontroverse durch Wissenschaft und Rechtsprechung für erledigt gehalten, zumal der Erste BVerfG-Senat mit seinem Beschluss vom 23.06.2004[6] die Grundsätze seiner 1. Kammer noch einmal ausdrücklich gebilligt und sich zueigen gemacht habe.

Auch mit seinem Zweifel an der Weisheit des Gesetzgebers von 1994 steht Hoffmann-Riem nicht allein: Kann ein Gericht denn überhaupt über geschichtliche Wahrheit und Unwahrheit entscheiden?[7] Vor zwölf Jahren erst bekräftigte der - als Antisemitismusforscher hochdekorierte - Daniel Goldhagen im SPIEGEL-Gespräch seine Meinung, dieses „deutsche Unikum“ (d.h. das strafrechtliche Verbot der Auschwitz-Leugnung) gehöre abgeschafft, was Rudolf Augstein mit der Bemerkung quittierte „Ich war immer gegen dieses Gesetz[8].

Es stimmt im Übrigen auch keineswegs, dass Hetze – also wirkliche Volks-„Verhetzung“ –, die natürlich auch im äußeren Gewand historischen Bestreitens als „Auschwitzlüge“ daherkommen kann, nach altem Recht nicht strafbar gewesen wäre. Aggressiver Antisemitismus war immer schon bei Strafe verboten; dazu bedurfte es keiner Reform[9]. Zwei Beispiele aus eigener Praxis: Zur Bürgerschaftswahl 1966 hatte die SPD Plakate mit dem Kopfbild Herbert Weichmanns gehängt: „Hamburg wählt seinen Bürgermeister Herbert Weichmann“. Unser Angeklagter hatte etliche davon so beklebt, dass der Text lautete: „Hamburg wählt seinen Juden Weichmann“ oder „Hamburg wählt seinen Juden“. Die Strafkammer, deren Berichterstatter ich war, verurteilte den Mann wegen Volksverhetzung zu 9 Monaten ohne Bewährung, was der BGH bestätigte[10]. Dreißig Jahre später hatte ich das Verfahren gegen den US-Bürger Garry Rex Lauck zu führen[11], der bald nach der Wiedervereinigung ab Ende 1990 seinen „NS-Kampfruf“, ein übles antisemitisches Hetzblatt, das sich mit Vorliebe über „jüdische Vergasungslügen“ und Ähnliches verbreitete, aus den USA massenhaft in die neuen Bundesländer hineingepumpt hatte. Die Kammer verurteilte ihn nach dem zur Tatzeit geltenden (also „alten“!) § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren; was der BGH bestätigte[12]. Für die Zweifel des pensionierten Verfassungsrichters an der Weisheit des Gesetzgebers lassen sich – kurzum - viele gute Gründe anführen.

 

2. Das oberfränkische Wunsiedel hat ganz gegen seinen Willen deutsche Rechtsgeschichte geschrieben:

Dort war Rudolf Heß begraben worden, nachdem er 1978 als hoch betagter und geistig verwirrter seniler Greis von 93 Jahren sich im Spandauer Militärgefängnis erhängt hatte: der letzte der neunzehn in Nürnberg 1946 verurteilten „Hauptkriegsverbrecher“[13].  Sein Grab war später – zum Verdruss der Wunsiedeler! – von NPD-Aktivisten unter der Regie des Hamburger Rechtsanwalts Jürgen Rieger[14] zur Kultstätte erkoren worden[15], an der die ewig Treuen sich zu seinem Todestag am 17. August ein deutschland- und europaweites lärmendes Stelldichein mit Kränzen und Devotionalien gaben, um den Lobesreden ihres Veranstalters auf den „verratenen“ Kämpfer, Märtyrer und „Friedensflieger“ Rudolf Heß zu lauschen. Natürlich rückten dazu dann auch die Kolonnen der Gegendemonstranten an, und der Frieden des Ortes wurde immer erneut gründlich verdorben. Die Verwaltung versuchte, dem wiederkehrenden Spuk ein Ende zu machen, indem sie die NPD-Aufzüge verbot. Nun waren die Demonstranten freilich gewitzt genug, kein Strafgesetz zu verletzen: Inzwischen war auch der Absatz 3 des § 130 StGB in Geltung, und so war dann dort am 17. August von Holocaustleugnung nichts zu hören, man rief auch sonst keine verbotenen Parolen, trug keine unerlaubten Fahnen, Abzeichen oder Embleme. Nachdem die Verwaltung in den frühen 90ern ihre Verbote noch gerichtlich bestätigt bekommen hatte, scheitere sie später an der zuständigen Kammer des BVerfG, die mangels strafrechtlicher Verstöße der Demonstranten das Verbot ihrer Aufzüge für ungerechtfertigt erklärte[16]. Als der Bundestag daran ging, angesichts befürchteter Umzüge der NPD in Berlin am 8. Mai 2005 (zum 50. Jahrestag der Kapitulation) den § 130 StGB zu erweitern, wurde dem Anliegen des Wunsiedeler Landrats gesteigerte Aufmerksamkeit zuteil; und die Gesetzesnovelle (§ 130 Abs. 4 StGB), die dann zum 01.04.2005 in Kraft trat, erklärt auch den für strafbar, der (mit anstößiger Wirkung) die „nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“. Das scheint auf den jährlichen Rummel in Wunsiedel so genau zu passen, als sei es eigens auf ihn zugeschnitten worden, weshalb man dann auch von einer „lex Wunsiedel“ sprach. Für das Jahr 2005 begründete der Landrat sein Verbot dementsprechend neu, und im eiligen Anordnungsverfahren gaben die Verwaltungsgerichte ihm nun Recht. Auch die zuständige Kammer des BVerfG akzeptierte das Verbot diesmal – im Schnelldurchgang, allerdings mit zweifelnden Anmerkungen u.a. dahin, dass die hier zugrunde liegende Strafrechtsnorm (§ 130 Abs. 4 StGB) eine Reihe schwieriger Rechtsfragen aufwerfe, die aber letztlich nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten[17]. Die Fragen lagen auf der Hand: Ist die Novelle denn noch ein allgemeines Gesetz i.S. des Art 5 (2) GG? Öffnet die Verwaschenheit ihres Textes nicht der „unbegrenzten Auslegung“ (Bernd Rüthers) Tor und Tür, was mit der Garantiefunktion des „gesetzlichen Tatbestands“ nach Art 103 (2) GG schwerlich vereinbar ist. Schließlich und vor allem richtet sich dieses Gesetz gegen Meinungen – unliebsame, törichte, historisch verquere, provozierende, aber eben Meinungen -, nicht gegen offenbar unsinnige oder widerlegte Tatsachenbehauptungen, was sich für § 130 Abs. 3 StGB immerhin noch geltend machen lässt. Die „Zumutung der Meinungsfreiheit“ (Ralf Poscher) aber müssen Staat und Gesellschaft aushalten. Nach dem Grundgesetz und bewährter Rechtsprechung des BVerfG liegt diese Zumutung im Wesen des liberalen Verfassungsstaats. Sie kann und darf nicht mit dem Schlagwort von der „wehrhaften Demokratie“ unterlaufen oder konterkariert werden[18].

 

3.   Das erwähnte Hauptsacheverfahren hat kürzlich - am 25.06.2008 - mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Wunsiedeler Verbotsverfügung für rechtens erklärt, seinen Abschluss gefunden, worüber bislang nur eine dürftige Presseerklärung Auskunft gibt[19], die im Kern besagt:

„ ... Die Norm (d.h. der neue IV. des § 130 StGB) greift zwar in den Schutz der in Art 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit ein. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil sie die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise, nämlich zum Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde der Opfer und ihrer Nachkommen einschränkt ...“.
Das ist kaum mehr als der Gesetzestext. Man muss abwarten, was das schriftliche Urteil zu bieten weiß.

 

4.  Vermutlich ist das letzte Wort in der Sache damit noch nicht gesprochen. Dieses wird wohl dem BVerfG vorbehalten bleiben. Kürzlich - am 14.08.2008 – hat die
1.
Kammer seines Ersten Senats (diesmal mit Johannes Masing anstelle von Hoffmann-Riem) die substanziell alte Sache im erneuten Eilverfahren vor dem 17.08.2008 entschieden: mit dem früheren Tenor, aber auch den alten, wohl leicht verschärften Bedenken (über die Vorschrift gäbe es „eine unvermindert kontroverse Diskussion“...) und einer unüberhörbaren Kritik an „den Fachgerichten“, welche die Norm „sehr weit“ (d.h. großzügig im verbotsfreundlichen Sinne) auslegten[20]; und es liegt auf der Hand, dass dies nicht zuletzt auch auf das BVerwG. gemünzt ist, das gerade vier Wochen zuvor die Akten Wunsiedel rasch und geräuschlos zugeklappt hatte (siehe oben Ziffer 3).

 

Wenn der Senat so entscheidet, wie es der liberalen Tradition des Gerichts entsprechen würde, also über der Novelle den Daumen senkt, wird man ihn wohl – ähnlich wie kürzlich Hoffmann-Riem – öffentlich schelten[21]. Ändert er hier seine Grundsätze, indem er die fragliche Novelle schlicht passieren lässt oder sie in bemühtem Kraftakt mit „verfassungskonformer Auslegung“ rettet, verwirtschaftet er viel vom Vertrauen darauf, eine unerschrockene, gerechte, unparteiische, in diesem Sinne oft wirklich letzte Instanz zu sein - Vertrauen, welches das BVerfG in der Bevölkerung glücklicherweise immer noch genießt. Vielleicht wird man dann eines Tages auch beurteilen können, ob der jüngste Karlsruher Richterwechsel auf den Kurs des Ersten Senats entscheidenden Einfluss gewonnen hat[22], wofür einstweilen freilich nichts spricht[23].

 

Günter Bertram


[1] vgl. FAZ vom 10.07.2008: „Keine Märtyrer schaffen“ – früherer Verfassungsrichter gegen Holocaust-Paragraphen

[2] Hoffmann-Riem hatte – zum Thema Gewalt – auch darauf hingewiesen, dass sie bei öffentlichen Versammlungen häufiger von „linken“ Gegendemonstranten ausgehe als von „den Rechten“ selbst. Das zeigen immer wieder auch einschlägige Presseberichte, sofern man außer der Schlagzeile darüber auch den Text darunter liest.

[3] FAZ-Leserbrief vom 17.07.2008: „Das Bundesverfassungsgericht und die Neonazis“. Dazu Bertram, FAZ-Leserbrief vom 19.08.2008: „Triftige Gründe“

[4]  vgl. Hartmut Kistenfeger in Focus-online vom 18.07.08: „Abschied Hoffmann-Riems in Karlsruhe“

[5] „Versammlungsfreiheit auch für Rechtsextremisten?“, MHR 1/2007, S. 22–25, Literatur zum Streit dort in Fn. 10–13. Zur Substanz des Hamburger Vortrags vgl. den gleichnamigen Aufsatz Hoffmann-Riems in NJW 2004, 2777

[6] NJW 2004, 2814

[7] gewichtige Stimmen des Zweifels werden angeführt bei Bertram: Der Rechtsstaat und seine Volksverhetzungsnovelle, NJW 2005, 1476, dort Ziffer IV. 1 mit Fn. 13 - 17

[8] SPIEGEL Nr. 33/1996 (vom 12. 08.96): Rudolf Augstein im Gespräch mit Daniel Goldhagen, S.50 ff (55)

[9] vgl. Bertram in NJW 1994, 2002: Entrüstungsstürme im Medienzeitalter – der BGH und die „Auschwitzlüge“; ders. NJW 2005, 1476, wie Anm. 6)

[10] BGH vom 15.11.1967: BGHSt 21, 371 = NJW 1968, 309

[11] Der war so unvorsichtig gewesen, zu Agitationszwecken nach Dänemark zu kommen, das ihn zu seiner Überraschung und Empörung - auf deutsches Ersuchen – festnehmen und ans Hamburger Holstenglacis überstellen ließ.

[12] LG Hamburg vom 22.08.1996; BGH-Beschluss 3 StR 10/97 v. 05.03.1997

[13] Heß war – nebst zwei Mitangeklagten  – zu lebenslanger Haft verurteilt worden, zwölf zum Tode, vier zu zeitigen Freiheitsstrafen.

[14] zu Rieger vgl. Bertram, MHR 1/2000, S. 29

[15] Wieso ein Kult ausgerechnet um Heß? Hitler hatte ihn zwar 1933 zum „Stellvertreter des Führers“ in Parteisachen und 1939 zu seinem Nachfolger (als zweitem hinter Göring) ernannt; aber das waren substanzlose Dekorationen. Im Mai 1941 war Heß auf vermutlich eigene Faust ins feindliche England geflogen, um Friedensverhandlungen (im Hinblick auf den geplanten Krieg gegen die Sowjetunion = Zweifrontenkrieg!) zu führen, wo ihn aber keiner empfing, er vielmehr in Haft genommen wurde, während sein Führer ihn im Großdeutschen Rundfunk für wahnsinnig erklären ließ, so dass von Heß dann eisern geschwiegen wurde. Er war hier also „Unperson“, bis er nach dem Kriege als in Nürnberg angeklagter „Hauptkriegsverbrecher“ wieder auftauchte. Seine England-Eskapade hatte Stalins tiefen Argwohn gegenüber Englands Allianztreue bestärkt, und auch unter den Nürnberger Richtern hatte seine Rolle zu Irritationen geführt (vgl. dazu etwa Bradley F. Smith: Der Jahrhundertprozess: Die Motive der Richter von Nürnberg, 1977, dort S. 196 ff: Rudolf Hess). Noch heute liegt die Akte „Heß“ unter britischem Verschluss, was Spekulationen natürlich nur beflügeln kann.

[16] vgl. dazu die Schilderung des Wunsiedeler Landrats Dr. Seißer vor dem Innenausschuss des DBT vom 07.03.2005, 15. Wahlperiode, Prot. der 56. Sitzung Nr. 15/56, S. 22 ff

[17] Beschluss 1 BvQ 25/05 vom 17.08.2005. S. 2 f

[18] BVerfG vom 11.01.1994: NJW 1994, 1781; vom 23.06.2004: NJW 2004, 2814, Hoffmann-Riem in NJW 2004, 2777; Bertram „Rechte Meinungen“: NJW 2007, 2163; vgl. dort auch Ziff. III mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Wissenschaft sowie über die gegenteilige Auffassung insb. des Präsidentensenats des OVG Münster, nach der alle „vom GG geächteten Anschauungen“ als „menschenverachtendes Gedankengut des Dritten Reiches“ usw. aus dem öffentlichen Diskurs verbannt werden können. Dort Ziff. IV zur Beliebigkeit und Willkür, mit der dann verfahren werden kann und verfahren wird. Zur streitbaren Demokratie vgl. Bertram in NJW 2006, 2967: „Kollateralschäden einer „streitbaren Demokratie?“.

[19] BVerwG 6 C 21.07; Presseerklärung des BVerwG Nr. 37/2008

[20] FAZ vom 15.08.2008: Heß-Marsch bleibt verboten

[21] Eine solche Entscheidung würde dem Zug der Zeit nicht gerade entsprechen: Nicht nur bei uns, in Europa allenthalben, den USA und vielerorts herrschen inzwischen Gängelei und Bevormundung, bis in Sprache und Begriffswahl hinein. Und wenn etwa in Frankreich die öffentliche Leugnung des Massakers der Türken an den Armeniern von 1915 bei Strafe verboten ist, und dessen positive Behauptung wiederum die Türkei unter Strafe stellt, so ist das bezeichnend für den Stil einer Zeit, die Strafrecht an die Stelle des intellektuellen Diskurses zu setzen pflegt.

[22] vgl. dazu Bertram, MHR 1/2008, 17: Horst Dreier – Zum Abschuss freigegeben?, dort Anm. 3

[23] Schon ein alsbald nach dem Richterwechsel von der 1. Kammer unter J. Masing erlassener Beschluss vom 09. 07.2008 (1 BvR 519/08), der Restriktionen durch das LG Dresden aufhebt, trägt die bewährte liberale Handschrift.

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Nachträglicher Hinweis des Homepage-Betreuers:

Hoffmann-Riem hat seine Behauptung widerrufen, das OVG NRW habe einmal verlangt, dass die Benutzung eines Autos mit dem hamburgischen Kennzeichen auf einer Neo-Nazi-Kundgebung nur zulässig sei, wenn das Stadtkürzel "HH" auf dem Nummernschild überklebt werde, weil das Kürzel auf "Heil Hitler" hinweise.

vgl. Presseerklärung des OVG NRW v. 23.11.08